ANHANG IV VO (EWG) 91/1538

Die Bedingungen nach Artikel 10 sind folgende:

a)
Gefüttert mit … % …

Angaben über besondere Futterbestandteile sind nur erforderlich, wenn sie

im Fall von Getreide mindestens 65 % nach Gewicht des während des größten Teils der Mastzeit verabreichten Futters ausmachen, wobei der Anteil an Getreidenebenerzeugnissen höchstens 15 % betragen darf. Wird jedoch auf ein spezifisches Getreide hingewiesen, so muß dieses mindestens 35 %, bei Mais mindestens 50 %, des verabreichten Futters ausmachen;

im Fall von Hülsenfrüchten oder Blattgemüse mindestens 5 % nach Gewicht des während des größten Teils der Mastzeit verabreichten Futters ausmachen;

im Fall von Milcherzeugnissen mindestens 5 % nach Gewicht des während der Ausmast verabreichten Futters ausmachen.

Werden an die Gänse während der dreiwöchigen Endmastzeit täglich mindestens 500 g Hafer verfüttert, so darf der Begriff “Hafermastgans“ verwendet werden.

b)
Extensive Bodenhaltung

Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern

die Besatzdichte je Quadratmeter Bodenfläche bei

Hähnchen, Junghähne, Kapaune: 15 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht,

Enten, Perlhühnern und Puten 25 kg Lebendgewicht,

Gänsen 15 kg Lebendgewicht

nicht überschreitet;

die Tiere im Fall von

Hähnchen frühestens mit 56 Tagen,

Puten frühestens mit 70 Tagen,

Gänsen frühestens mit 112 Tagen,

Peking-Enten frühestens mit 49 Tagen,

Flugenten frühestens mit 70 (weibliche Tiere) bzw. mit 84 Tagen (männliche Tiere),

weiblichen Mulard-Enten frühestens mit 65 Tagen,

Perlhühnern mit 82 Tagen,

jungen Gänsen frühestens mit 60 Tagen,

Junghähne frühestens mit 90 Tagen,

Kapaune frühestens mit 140 Tagen

geschlachtet werden.

c)
Auslaufhaltung

Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern

die Besatzdichte im Stall und das Schlachtalter den Grenzwerten gemäß Buchstabe b) entsprechen, ausgenommen für Hähnchen, für welche die Besatzdichte auf 13 Tiere, jedoch nicht mehr als 27,5 kg Lebendgewicht je Quadratmeter erhöht werden kann, und für Kapaune, für die die Besatzdichte 7,5 Tiere je Quadratmeter mit maximal 27,5 Lebendgewicht je Quadratmeter nicht überschreiten darf;

die Tiere während zumindest der Hälfte ihrer Lebenszeit bei Tag ständigen Zugang zu vorwiegend begrünten Freiluft-Ausläufen folgenden Flächenausmaßes hatten:

1 m2 je Hähnchen oder Perlhuhn,

2 m2 je Ente oder Kapaun

4 m2 je Pute oder Gans.

Bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch sind. Sitzstangen von mindestens 10 cm Länge je Tier müssen insgesamt (Stall und Voliere) vorhanden sein;

das während der Ausmast verabreichte Futter mindestens 70 % Getreide enthält,

der Stall Ausgänge hat, deren Länge zusammengenommen mindestens 4 m je 100 m2 Stallfläche beträgt.

d)
Bäuerliche Auslaufhaltung

Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern

die Besatzdichte je Quadratmeter Stallfläche folgende Vorgaben nicht überschreitet:

bei Hähnchen 12 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht; bei beweglichen Ställen mit maximal 150 m2 Bodenfläche, die nachts offen bleiben, kann die Besatzdichte auf 20 Tiere, jedoch maximal 40 kg Lebendgewicht je m2 Fläche aufgestockt werden,

bei Kapaunen 6,25 Tiere (bis zu 91 Tagen alt: 12 Tiere), jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht,

bei Flugenten und Pekingenten 8 männliche Tiere, jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht, bzw. 10 weibliche Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht,

bei Mulard-Enten 8 Tiere, jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht,

bei Perlhühnern 13 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht,

bei Puten 6,25 Tiere (bis zu 7 Wochen alt: 10 Tiere), jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht,

bei Gänsen 5 Tiere (bis zu 6 Wochen alt: 10 Tiere); 3 Tiere während der letzten 3 Mastwochen, sofern die Vögel in Ställen gehalten werden, jedoch maximal 30 kg Lebendgewicht;

die Nutzfläche der Ställe der einzelnen Produktionsstätten 1600 m2 nicht überschreitet;

die einzelnen Ställe nicht mehr Tiere enthalten als

4800 Hähnchen,

5200 Perlhühner,

4000 weibliche Flugenten oder Pekingenten bzw. 3200 männliche Flugenten oder Pekingenten bzw. 3200 Mulard-Enten,

2500 Kapaune, Gänse und Puten;

der Stall Ausgänge hat, deren Länge zusammengenommen mindestens 4 m je 100 m2 Stallfläche beträgt;

die Tiere mindestens ab einem Alter von

6 Wochen bei Hähnchen und Kapaunen,

8 Wochen bei Enten, Gänsen, Perlhühnern und Puten

bei Tag ständigen Zugang zu Freiluft-Ausläufen haben;

die Freiluft-Ausläufe aus einer vorwiegend begrünten Fläche von mindestens

2 m2 je Hähnchen, Flugente, Pekingente oder Perlhuhn,

3 m2 je Mulard-Ente,

4 m2 je Kapaun ab dem 92. Lebenstag (2 m2 bis zum 91. Lebenstag),

6 m2 je Pute,

10 m2 je Gans

bestehen.

Bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch sind. Sitzstangen von mindestens 10 cm Länge je Tier müssen insgesamt (Stall und Voliere) vorhanden sein.

die Masttiere von einer anerkannt langsam wachsende Rasse sind;

das Mastfutter zu mindestens 70 % aus Getreide besteht;

das Schlachtalter nicht unter folgenden Vorgaben liegt:

81 Tage bei Hähnchen,

150 Tage bei Kapaunen,

49 Tage bei Pekingenten,

70 Tage bei weiblichen Flugenten,

84 Tage bei männlichen Flugenten,

92 Tage bei Mulard-Enten,

94 Tage bei Perlhühnern,

140 Tage bei Puten und Gänsen, die ganz zum Braten vermarktet werden,

98 Tage bei Truthühnern, die zum Zerlegen bestimmt sind,

126 Tage bei Truthähnen, die zum Zerlegen bestimmt sind,

95 Tage bei Gänsen, die zur Erzeugung von Fettleber und „Magret” bestimmt sind,

60 Tage bei jungen Gänsen;

die Ausmast in Stallhaltung folgende Zeiträume nicht überschreitet:

bei über 90 Tage alten Hähnchen: 15 Tage,

vier Wochen bei Kapaunen

bei über 70 Tage alten, zur Erzeugung von Fettleber und „Magret” bestimmten Gänsen und Mulard-Enten: 4 Wochen.

e)
Bäuerliche Freilandhaltung

Die Verwendung dieses Begriffes setzt Konformität mit den Kriterien gemäß Buchstabe d) voraus, mit der Ausnahme, daß die Tiere bei Tage flächenmäßig unbegrenzten Auslauf haben.

Wird zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier der Zugang des Geflügels zu Auslauf im Freien auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts Beschränkungen, einschließlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, unterworfen, so darf Geflügel, das entsprechend den in den vorstehenden Buchstaben c, d und e beschriebenen Haltungsformen gehalten wird, ausgenommen in Volieren gehaltene Perlhühner, während der Dauer der Beschränkungen, jedoch auf keinen Fall länger als zwölf Wochen weiterhin unter Angabe der besonderen Haltungsform vermarktet werden.

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