Artikel 10a VO (EWG) 91/1601

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um betroffenen Personen die Möglichkeit einzuräumen, unter den Bedingungen der Artikel 23 und 24 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums zu verhindern, daß in der Gemeinschaft geographische Angaben von Erzeugnissen, die unter diese Verordnung fallen, bei Erzeugnissen verwendet werden, deren Ursprung nicht dem in der betreffenden geographischen Angabe bezeichneten Ort entspricht, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geographische Angabe in einer Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art” , „Typ” , „Stil” , „Imitat” and andere benutzt wird.

Im Sinne dieses Artikels gilt als „geographische Angabe” eine Angabe, die den Ursprung eines Erzeugnisses im Gebiet, in einer Region oder in einem Ort eines der Welthandelsorganisation angehörenden Drittlandes bezeichnet, soweit Qualität, Ruf oder sonstige Eigenschaften des Erzeugnisses im wesentlichen diesem geographischen Ursprung zuzuordnen sind.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 10 dieser Verordnung und sonstiger Gemeinschaftsvorschriften mit Regeln zur Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse.

(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.