Artikel 10 VO (EWG) 91/1601

Bei der Vermarktung eingeführter Getränke im Sinne dieser Verordnung, die zur Abgabe an den Endverbraucher in der Gemeinschaft bestimmt und mit einer geographischen Angabe bezeichnet sind, können die Überwachung und der Schutz nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 gewährt werden, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Das Nähere zu Absatz 1 regeln Abkommen mit den betreffenden Drittländern, die nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrages ausgehandelt und geschlossen werden.

Die Durchführungsvorschriften sowie das Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt.

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