Artikel 9 VO (EWG) 91/1601

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die gemeinschaftlichen Vorschriften für aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails eingehalten werden. Sie bezeichnen eine oder mehrere Stellen, die sie mit der Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften beauftragen.

Bei den Getränken des Anhangs II kann nach dem Verfahren des Artikels 13 beschlossen werden, daß die Überwachung und der Schutz beim innergemeinschaftlichen Verkehr durch von der Verwaltung zu kontrollierende Handelspapiere und durch die Führung von geeigneten Registern gewährleistet werden.

(2) Für die in Anhang II genannten und aus der Gemeinschaft ausgeführten Getränke kann nach dem Verfahren des Artikels 13 ein System von Echtheitsbescheinigungen eingerichtet werden, um Betrug und Fälschungen vorzubeugen.

Bis zur Einführung des in Unterabsatz 1 genannten Systems wenden die Mitgliedstaaten eigene Systeme zum Nachweis der Echtheit an, sofern diese im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft stehen.

(3) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle und der Beziehungen zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

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