Artikel 8 VO (EWG) 91/1601

(1) Über die der Richtlinie 79/112/EWG entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften hinaus müssen Etikettierung und Aufmachung der Getränke nach Artikel 2 sowie die Werbung für diese Getränke den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechen.

(2) Als Verkehrsbezeichnung der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse ist eine der ihnen gemäß Artikel 6 vorbehaltenen Bezeichnungen zu verwenden.

(3) Die Bezeichnungen gemäß Artikel 2 können durch einen Hinweis auf das wichtigste verwendete Aroma ergänzt werden.

(4) Falls der bei der Herstellung der unter diese Verordnung fallenden Getränke verwendete Alkohol von einem einzigen Ausgangsstoff stammt (z. B. ausschließlich Weinalkohol, Melassealkohol, Getreidealkohol), kann die Alkoholsorte auf dem Etikett angegeben werden.

Falls der Alkohol von verschiedenen Ausgangsstoffen stammt, darf auf dem Etikett kein besonderer Hinweis auf die Art des Alkohols erfolgen.

Äthylalkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder sonstigen zulässigen Zusatzstoffen verwendet wird, gilt nicht als Zutat.

(4a) Die in dieser Verordnung genannten und in Flaschen abgefüllten Erzeugnisse dürfen ab 1. Januar 1993 nur in Behältnissen zum Verkauf bereitgestellt oder in den Verkehr gebracht werden, die nicht mit aus Blei hergestellten Kapseln oder Folien versehen sind. Erzeugnisse, die vor dem genannten Zeitpunkt auf Flaschen gefüllt und mit solchen Kapseln oder Folien versehen worden sind, können jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

(5) Die geographischen Bezeichnungen nach Anhang II dürfen nicht übersetzt werden.

(6) Die Angaben nach dieser Verordnung erfolgen in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft, so, daß der Endverbraucher jede dieser Angaben leicht verstehen kann, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers wird durch andere Maßnahmen sichergestellt.

(7) Bei Getränken mit Ursprung in Drittländern ist die Verwendung einer Amtssprache des Drittlands, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, zulässig, sofern die Angaben im Sinne dieser Verordnung außerdem in einer Amtssprache der Gemeinschaft so zu erfolgen, daß der Endverbraucher jede dieser Angaben leicht verstehen kann.

(8) Unbeschadet des Artikels 11 können die Angaben im Sinne dieser Verordnung mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten Bezeichnungen bei Getränken mit Ursprung in der Gemeinschaft, die für die Ausfuhr bestimmt sind, in einer anderen Sprache wiederholt werden.

(9) Für die in Artikel 2 genannten Getränke können nach dem Verfahren des Artikels 13 festgestellt werden:

a)
besondere Bestimmungen für Angaben über eine bestimmte Beschaffenheit des Erzeugnisses, wie Hinweise auf seine Geschichte oder das Herstellungsverfahren;
b)
Etikettierungsvorschriften für Erzeugnisse in nicht für den Endverbraucher bestimmten Behältnissen.

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