Artikel 7 VO (EWG) 91/1601

(1) Die Verkehrsbezeichnung der dieser Verordnung nicht entsprechenden aromatisierten Getränke, die Erzeugnisse des Weinsektors und Aromastoffe enthalten und einen Mindestalkoholgehalt von 1,2 % vol aufweisen, darf keine Bezugnahme auf die Erzeugnisse des Weinsektors enthalten.

(2) Die dieser Verordnung nicht entsprechenden aromatisierten Getränke dürfen nicht zwecks Abgabe an den Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn einer in dieser Verordnung vorgesehnen Verkehrsbezeichnung Worte wie „Art” , „Typ” , „façon” , „Stil” , „Marke” , „Geschmack” oder andere ähnliche Angaben beigegeben werden.

(3) Für die nicht unter diese Verordnung fallenden aromatisierten Getränke, die unter Zusatz von Alkohol hergestellte Weinbauerzeugnisse enthalten, legt die Kommission dem Rat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen geeignetenVorschlag vor.

Bis zu einem Beschluß des Rates über diesen Vorschlag ist die Verwendung der beschreibenden Bezeichnung „wine cooler” für solche Getränke zulässig.

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