Artikel 6 VO (EWG) 91/1601

(1) Die in Artikel 2 und in dem vorliegenden Artikel aufgeführten Bezeichnungen sind den darin definierten Getränken unter Berücksichtigung der in den Artikeln 2 und 4 vorgesehenen Erfordernissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen müssen in der Gemeinschaft als Namen für diese Getränke verwendet werden.

Getränke, die nicht den Bestimmungen für die in Artikel 2 definierten Getränke entsprechen, dürfen die darin genannten Bezeichnungen nicht tragen.

(2)

a)
Die in dem Verzeichnis des Anhangs II aufgeführten geographischen Angaben können die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen ersetzen bzw. ergänzen, wobei zusammengesetzte Bezeichnungen geschaffen werden.
b)
Diese geographischen Angaben sind den Getränken vorbehalten, bei denen die Produktionsphase, in der sie ihren Charaker und ihre endgültigen Eigenschaften erhalten, in dem genannten geographischen Gebiet stattgefunden hat, vorausgesetzt, daß der Verbraucher hinsichtlich des verwendeten Ausgangsstoffs nicht irregeführt wird.

(3) Die in Absatz 1 genannten Verkehrsbezeichnungen dürfen nicht durch die geographischen Angaben ergänzt werden, auf die die verwendeten Weinbauerzeugnisse Anspruch haben.

(4) Für die unter Anhang II fallenden Getränke können die Mitgliedstaaten spezifische einzelstaatliche Vorschriften betreffend die Erzeugung, den inländischen Warenverkehr, die Bezeichnung und die Aufmachung dieser in ihrem Gebiet hergestellten Getränke anwenden, soweit diese Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

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