Artikel 2 VO (EWG) 91/1601

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als

a)
aromatisierter Wein:

das Getränk, das

aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang I Nummern 5 und 12 bis 18 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87(1), einschließlich Qualitätswein b.A. gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87(2) und ausgenommen „Retsina” -Tafelwein, gewonnen und gegebenenfalls mit Traubenmost und/oder teilweise gegorenem Traubenmost versetzt wurde,

gemäß Artikel 3 Buchstabe d) mit Alkohol versetzt wurde,

einer Aromatisierung mit Hilfe

Aromastoffe und/oder Aromaextrakte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln(3), und/oder

von Würzkräutern und/oder Gewürzen und/oder geschmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde,

im allgemeinen einer Süßung und, mit den in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen, gegebenenfalls einer Färbung mit Zuckercouleur unterzogen wurde,

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 14,5 % vol und weniger als 22 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist. Bei den Erzeugnissen, die gemäß Absatz 5 die Angabe „trocken” oder „extra trocken” tragen, wird der Gesamtalkoholgehalt jedoch auf mindestens 16 % vol bzw. 15 % vol festgesetzt.

Der Anteil des bei der Herstellung eines aromatisierten Weins verwendeten Weins und/oder mit Alkohol stummgemachten Mosts aus frischen Weintrauben muß im Fertigerzeugnis mindestens 75 % betragen. Unbeschadet des Artikels 5 gilt für den Mindestgehalt der verwendeten Erzeugnisse an natürlichem Alkohol Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.

Die Bezeichnung „aromatisierter Wein” kann durch die Bezeichnung „Wein-Aperitif” ersetzt werden. Mit der Verwendung des Ausdrucks „Aperitif” in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen;

b)
aromatisiertes weinhaltiges Getränk:

das Getränk, das

aus einem oder mehreren der Weine gemäß Anhang I Nummern 11 bis 13 und 15 bis 18 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, einschließlich Qualitätswein b.A. gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 und ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina” -Tafelwein, gewonnen und gegebenenfalls mit Traubenmost und/oder teilweise gegorenem Traubenmost versetzt wurde,

einer Aromatisierung mit Hilfe

Aromastoffe und/oder Aromaextrakte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und/oder

von Würzkräutern und/oder Gewürzen und/oder geschmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde,

gegebenenfalls einer Süßung unterzogen wurde,

abgesehen von den Ausnahmen, die in der entsprechenden Definition in dieser Verordnung aufgeführt sind oder nach dem Verfahren des Artikels 14 beschlossen werden, nicht mit Alkohol versetzt wurde,

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und weniger als 14,5 % vol aufweist.

Der Anteil des bei der Herstellung eines weinhaltigen aromatisierten Getränks verwendeten Weins muß im Fertigerzeugnis mindestens 50 % betragen. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 gilt für den Mindestgehalt an natürlichem Alkohol der verwendeten Erzeugnisse Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87;

c)
aromatisierter weinhaltiger Cocktail:

das Getränk, das

aus Wein und/oder Traubenmost gewonnen wurde,

einer Aromatisierung mit Hilfe

Aromastoffe und/oder Aromaextrakte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und/oder

von Würzkräutern und/oder Gewürzen und/oder geschmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde,

gegebenenfalls einer Süßung und gegebenenfalls einer Färbung unterzogen wurde,

nicht mit Alkohol versetzt wurde,

einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7 % vol aufweist.

Der Anteil des Weins und/oder des Traubenmosts, der bei der Herstellung eines aromatisierten weinhaltigen Cocktails verwendet worden ist, muß im Fertigerzeugnis mindestens 50 % betragen. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 gilt für den Mindestgehalt an natürlichem Alkohol der verwendeten Erzeugnisse Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.

Besondere Bezeichnungen können nach dem Verfahren des Artikels 13 beschlossen werden.

Mit der Verwendung des Ausdrucks „Cocktail” in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

(2) Begriffsbestimmungen der einzelnen Kategorien von aromatisierten Weinen, deren Bezeichnung die Bezeichnung „aromatisierter Wein” ersetzen darf:

a)
Wermut oder Wermutwein:

aus in Absatz 1 Buchstabe a) genanntem Wein hergestellter aromatisierter Wein, dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird; zur Süßung dieses Getränks dürfen nur karamelisierter Zucker, Saccharose, Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und konzentrierter Traubenmost verwendet werden;

b)
bitterer aromatisierter Wein:

aromatisierter Wein mit einem charakteristischen bitteren Aroma. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 werden der Bezeichnung „aromatisierter bitterer Wein” das Wort „mit” und die Bezeichnung des hauptsächlich verwendeten bitteren Aromastoffs vorangestellt.

Diese Bezeichnung darf durch folgende Angaben oder entsprechende Angaben in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaften ergänzt oder ersetzt werden:

„Wein mit Chinarinde” , wenn für die Aromatisierung im wesentlichen natürliches Chinarindearoma verwendet wird,

„Bitter vino” , wenn für die Aromatisierung im wesentlichen natürliches Enzianaroma verwendet wird und die Gelb- und/oder Rotfärbung mit Hilfe der zulässigen Stoffe erfolgte; mit der Verwendung des Ausdrucks „Bitter” in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zwecke der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

„Americano” , wenn die Aromatisierung von aus Beifuß und Enzian gewonnenen natürlichen Aromastoffen herrührt und die Gelb- und/oder Rotfärbung mit Hilfe von zulässigen Stoffen erfolgte;

c)
aromatisierter Wein mit Ei:

aromatisierter Wein mit Zusatz von Reineigelb oder daraus gewonnenen Stoffen, mit einem in Invertzucker ausgedrückten Zuckergehalt von mehr als 200 g und einem Mindesteigelbgehalt von 10 g je Liter Fertigerzeugnis.

Der Begriff „Cremovo” kann dem Begriff „aromatisierter Wein mit Ei” beigefügt werden, wenn der aromatisierte Wein mit Ei mindestens 80 % Marsala-Wein enthält.

Der Begriff „Cremovo zabaione” kann dem Begriff „aromatisierter Wein mit Ei” beigefügt werden, wenn der aromatisierte Wein mit Ei mindestens 80 % Marsala-Wein enthält und einen Mindesteigelbgehalt von 60 g je Liter aufweist;

d)
/:

aus Wein im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a hergestellter aromatisierter Wein, dessen charakteristischer Geschmack durch die Verwendung von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird, die immer zusammen mit anderen Gewürzen verwendet werden müssen; dieses Getränk kann gemäß Artikel 3 Absatz a gesüßt werden.

(3) Begriffsbestimmungen der einzelnen Kategorien von aromatisierten weinhaltigen Getränken, durch deren Bezeichnung die Bezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk”

im Herstellungsmitgliedstaat ersetzt werden darf,

in den übrigen Mitgliedstaaten ergänzt werden darf:

a)
Sangria:

weinhaltiges Getränk,

aromatisiert durch Zusatz von natürlichen Zitrusfruchtextrakten oder -essenzen,

mit oder ohne Saft dieser Früchte,

gegebenenfalls:

mit Zusatz von Gewürzen,

gesüßt,

mit Kohlensäure versetzt,

und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 12 % vol;

Das Getränk darf feste Bestandteile des Fruchtfleischs oder der Schale von Zitrusfrüchten enthalten, und seine Färbung muß ausschließlich durch die verwendeten Grundstoffe zustande kommen.

Der Bezeichnung „Sangria” muß stets die Angabe „hergestellt in …” , gefolgt von dem Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, beigefügt werden, außer wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde.

Die Bezeichnung „Sangria” kann die Bezeichnung „aromatisiertes einhaltiges Getränk” nur ersetzen, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde;

b)
Clarea:

Getränk aus Weißwein, das unter denselben Bedingungen wie das unter Buchstabe a) genannte Getränk hergestellt wird.

Der Bezeichnung „Clarea” muß stets die Angabe „hergestellt in …” , gefolgt von dem Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, beigefügt werden, außer wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde.

Die Bezeichnung „Clarea” kann die Bezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk” nur ersetzen, wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde;

c)
Zurra:

Getränk, das durch Zusatz von Brandy/Weinbrand oder Branntwein, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89(4) definiert, zu den unter den Buchstaben a) und b) definierten Getränken hergestellt wird sowie unter etwaigem Zusatz von Fruchtstücken. Der vorhandene Alkoholgehalt muß mindestens 9 % vol und weniger als 14 % vol betragen;

d)
Bitter soda:

aromatisiertes Getränk das aus Bitter vino, dessen Anteil im Fertigerzeugnis mindestens 50 % betragen muß, hergestellt wird und dem Kohlensäure oder kohlensäurehaltiges Wasser und gegebenenfalls die gleichen Farbstoffe wie bei Bitter vino zugesetzt werden. Der vorhandene Alkoholgehalt muß mindestens 8 % vol und weniger als 10,5 % vol betragen. Mit der Verwendung des Ausdrucks „Bitter” in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen;

e)
Kalte Ente:

aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das hergestellt wird durch Mischung von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure unter Zusatz von natürlicher Zitrone oder Extrakten davon, deren Geschmack deutlich wahrnehmbar sein muß. Der Anteil an Schaumwein oder an Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Fertigerzeugnis muß mindestens 25 % betragen;

f)
Glühwein:

aromatisiertes Getränk, das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird; abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a) zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt. Im Fall der Zubereitung von Glühwein aus Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung „Glühwein” durch die Worte „aus Weißwein” ergänzt werden;

f a)
/:

aromatisiertes Getränk, das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung / durch die Worte „aus Weißwein” ergänzt werden;

g)
Maiwein:

aromatisiertes Getränk, das aus Wein unter Zusatz von Waldmeister (asperula odorata) oder dessen Extrakten gewonnen wird, wobei der Geschmack von Waldmeister vorherrschen muß;

h)
Maitrank:

aromatisiertes Getränk, das aus trockenem Weißwein, in den Waldmeister (asperula odorata) eingemischt wurde oder dem Extrakte davon beigegeben wurden, unter Zusatz von Orangen und/oder anderen Früchten, gegebenenfalls in Form von Saft, Konzentraten oder Extrakten, hergestellt und einer höchstens 5%igen Süßung mit Zucker unterzogen wird;

i)
Pelin: ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Weiß- oder Rotwein, Traubenmostkonzentrat, Traubensaft (oder Rübenzucker) und speziellen Kräutertinkturen hergestellt wird, mit einem Mindestalkoholgehalt von 8,5 % vol., einem Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 45-50 g/l und einem Gesamtsäuregehalt von mindestens 3 g/l ausgedrückt in Weinsäure.
j)
weitere Begriffsbestimmungen:

Weitere Begriffsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

(4) Begriffsbestimmungen der verschiedenen Kategorien von aromatisierten weinhaltigen Cocktails, durch deren Bezeichnung die Bezeichnung „aromatisierter weinhaltiger Cocktail”

im Herstellungsmitgliedstaat ersetzt werden darf,

in den übrigen Mitgliedstaaten ergänzt werden darf:

a)
weinhaltiger Cocktail (Weincocktail):

aromatisiertes Getränk, bei dem

der Anteil an konzentriertem Traubensaft 10 % des Gesamtvolumens des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt,

der Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, weniger als 80 g je Liter beträgt;

b)
aromatisierter Traubenperlmost:

Getränk,

das ausschließlich aus Traubenmost hergestellt wird,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt weniger als 4 % vol beträgt,

bei dem die Kohlensäure ausschließlich aus der Gärung der verwendeten Erzeugnisse herrührt;

c)
weitere Begriffsbestimmungen:

Weitere Begriffsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

(5) Die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) und in den Absätzen 2 und 3 genannten Bezeichnungen können durch folgende Angaben ergänzt werden, wobei der jeweils genannte Zuckergehalt als Invertzucker angegeben ist:

a)
extra trocken: für Erzeugnisse mit einem Zuckergehalt von weniger als 30 g je Liter;
b)
trocken: für Erzeugnisse mit einem Zuckergehalt von weniger als 50 g je Liter;
c)
halbtrocken: für Erzeugnisse mit einem Zuckergehalt zwischen 50 und 90 g je Liter;
d)
lieblich: für Erzeugnisse mit einem Zuckergehalt zwischen 90 und 130 g je Liter;
e)
süß: für Erzeugnisse mit einem Zuckergehalt von über 130 g je Liter.

Die Angaben „lieblich” und „süß” können durch eine Angabe des Zuckergehalts in Gramm Invertzucker je Liter ersetzt werden.

(6) Umfaßt die Verkehrsbezeichnung für aromatisierte weinhaltige Getränke den Ausdruck „Schaum” - so muß die verwendete Menge Schaumwein mindestens 95 % ausmachen.

(7) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31).

(2)

ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3011/95 (ABl. Nr. L 314 vom 28. 12. 1995, S. 14).

(3)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(4)

ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1.

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