Artikel 3 VO (EWG) 91/1601

Ergänzende Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

a)
Süßung:

das Verfahren, bei dem zur Herstellung von aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse verwendet werden:

Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierter Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, flüssiger Invertzucker, Sirup von Invertzucker, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, konzentrierter Traubenmost, frischer Traubenmost, karamelisierter Zucker, Honig, Johannisbrotsirup sowie andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.

Karamelisierter Zucker ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;

b)
Aromatisierung:

das Verfahren, bei dem zur Herstellung von aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails einer oder mehrere der Aromastoffe gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 88/388/EWG und/oder Würzkräuter und/oder Gewürze und/oder geschmackgebende Nahrungsmittel verwendet werden.

Durch den Zusatz solcher Stoffe erhält das Fertigerzeugnis organoleptische Eigenschaften, die sich von denen des Weins unterscheiden;

c)
Färbung:

das Verfahren, bei dem zur Herstellung von aromatisierten Weinen oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails ein oder mehrere Farbstoffe verwendet werden;

d)
Zusatz von Alkohol:

das Verfahren, bei dem zur Herstellung von aromatisierten Weinen und gegebenenfalls aromatisierten weinhaltigen Getränken eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse verwendet werden:

aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Äthylalkohol,

Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben,

Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs,

Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben,

Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs,

Branntwein, Brandy/Weinbrand oder Tresterbrand,

Brand aus getrockneten Weintrauben;

diese Erzeugnisse entsprechen den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Merkmalen; insbesondere müssen die Merkmale von Äthylalkohol den in Anhang I genannten Eigenschaften entsprechen;

e)
vorhandener Alkoholgehalt:

die Anzahl der Volumeneinheiten r. A., die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

f)
potentieller Alkoholgehalt:

die Anzahl der Volumeneinheiten r. A. bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;

g)
Gesamtalkoholgehalt:

die Summe des vorhandenen und des potentiellen Alkoholgehalts;

h)
natürlicher Alkoholgehalt:

Gesamtalkoholgehalt des Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.

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