Artikel 4 VO (EWG) 91/1601

(1) Für die Getränke im Sinne dieser Verordnung werden die Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe, die Bestimmungen über ihre Verwendung sowie die betreffenden Erzeugnisse nach dem Verfahren der Richtlinie 89/107/EWG(1) festgelegt.

(2) Für die Herstellung dieser Getränke ist der Zusatz von Wasser, gegebenenfalls destilliert oder entmineralisiert zulässig, sofern es den in Anwendung der Richtlinien 80/777/EWG und 80/778/EWG erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden.

(3) Wird zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zulässigen Zusatzstoffen bei der Herstellung der genannten aromatisierten Erzeugnisse Äthylalkohol verwendet, so darf es sich nur um Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs handeln, der in einer Dosierung verwendet wird, die zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder sonstigen zulässigen Zusatzstoffen unbedingt erforderlich ist.

(4) Die Durchführungsvorschriften, insbesondere die Methoden zur Analyse der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.