Artikel 10a VO (EWG) 91/2092
(1) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Erzeugnis, das einen Vermerk nach Artikel 2 und/oder Anhang V trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bei der Durchführung dieser Verordnung fest, so unterrichtet er hierüber den Mitgliedstaat, der die Kontrollbehörde benannt oder die Kontrollstelle zugelassen hat, und die Kommission.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Maßnahmen, um der mißbräuchlichen Verwendung des Vermerks nach Artikel 2 und/oder Anhang V vorzubeugen.
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