Artikel 10 VO (EWG) 91/2092

(1) Der Vermerk und/oder das Emblem betreffend die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität gemäß Anhang V dürfen nur dann auf dem Etikett der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 angebracht werden, wenn diese

a)
Artikel 5 Absatz 1 oder 3 erfüllen;
b)
dem Kontrollverfahren nach Artikel 9 unterzogen wurden oder gemäß Artikel 11 eingeführt wurden;

bei gemäß Artikel 11 Absatz 6 eingeführten Erzeugnissen muss die Durchführung des Kontrollverfahrens jedoch Anforderungen genügen, die denen nach Artikel 9, insbesondere Absatz 4 des genannten Artikels, gleichwertig sind;

c)
unmittelbar in geschlossenen Behältnissen vom Erzeuger oder Aufbereiter an den Endverbraucher verkauft werden oder als vorverpackte Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden; im Fall des Direktverkaufs vom Erzeuger oder Aufbereiter an den Endverbraucher sind geschlossene Behältnisse nicht vorgeschrieben, sofern die Etikettierung eine klare und unzweideutige Identifizierung des von dem Vermerk betroffenen Erzeugnisses erlaubt;
d)
auf dem Etikett den Namen und/oder die Firma des Erzeugers, des Aufbereiters oder des Verkäufers und den Namen oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder -stelle sowie alle gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Angaben tragen.

(2) Etikett oder Werbung dürfen keinen Hinweis enthalten, der beim Käufer den Eindruck erweckt, daß der Vermerk nach Anhang V eine Garantie für besseren Geschmack, Nährwert oder bessere Gesundheitsverträglichkeit darstellt.

(3) Die Kontrollbehörde und die Kontrollstellen nach Artikel 9 Absatz 1 müssen

a)
bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Durchführung der Artikel 5 und 6 bzw. der Maßnahmen des Anhangs III den Vermerk nach Anhang V von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen lassen;
b)
bei Feststellung eines offenkundigen Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung dem betreffenden Unternehmen das Recht auf Verwendung des Vermerks nach Anhang V für die Dauer einer mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu vereinbarenden Frist entziehen.

(4) Bei Feststellung bestimmter Verstöße gegen die Artikel 5, 6 und 7 bzw. die Anforderungen und Vorschriften des Anhangs III können nach den Verfahren des Artikels 14 Bestimmungen für den Entzug des Rechts auf Verwendung des Vermerks nach Anhang V festgelegt werden.

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