Artikel 9 VO (EWG) 91/2092

(1) Die Mitgliedstaaten führen ein Kontrollverfahren ein, das von einer oder mehreren hierfür bestimmten Kontrollbehörden und/oder von zugelassenen privaten Kontrollstellen durchzuführen ist und dem die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Unternehmen unterstellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit einem Unternehmen, das die Bestimmungen dieser Verordnung einhält und seinen Beitrag zu den Kosten der Kontrollmaßnahmen entrichtet, sichergehen kann, in das Kontrollsystem einbezogen zu werden.

(3) Das Kontrollverfahren umfaßt mindestens die in Anhang III aufgeführten Kontrollanforderungen und Vorkehrungen.

(4) Im Falle der Durchführung der Kontrollregelung durch private Kontrollstellen bestimmen die Mitgliedstaaten eine Behörde zur Zulassung und Überwachung dieser Stellen.

(5) Die Zulassung einer privaten Kontrollstelle durch die Mitgliedstaaten geschieht nach Maßgabe folgender Kriterien:

a)
Standardkontrollprogramm der Stelle mit ausführlicher Beschreibung der Kontrollmaßnahmen und Vorkehrungen, die die Stelle den von ihr kontrollierten Unternehmen zur Auflage macht;
b)
von der Stelle für den Fall von Unregelmäßigkeiten und/oder Verstößen erwogene Sanktionen;
c)
geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung sowie Erfahrung bei der Kontrolle und Zuverlässigkeit;
d)
Objektivität der Kontrollstelle gegenüber den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen.

(6) Nach Zulassung einer Kontrollstelle hat die zuständige Behörde folgende Aufgaben:

a)
Gewährleistung der Objektivität der von dieser Stelle durchgeführten Kontrollen;
b)
Überprüfung der Wirksamkeit der Kontrolle;
c)
Erfassung der festgestellten Unregelmäßigkeiten und/oder Verstöße und verhängten Sanktionen;
d)
Entzug der Zulassung einer Kontrollstelle, falls sie die Anforderungen der Buchstaben a) und b) oder die Kriterien des Absatzes 5 nicht mehr oder die Anforderungen der Absätze 7, 8, 9 und 11 nicht erfüllt.

(6a) Vor dem 1. Januar 1996 erteilen die Mitgliedstaaten jeder gemäß den Bestimmungen dieses Artikels anerkannten oder benannten Kontrollstelle oder -behörde eine Codenummer. Sie informieren darüber die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, die diese Codenummern in der in Artikel 15 Unterabsatz 3 genannten Liste veröffentlichen wird.

(7) Die Kontrollbehörde und die zugelassenen Kontrollstellen nach Absatz 1

a)
gewährleisten, daß in den von ihnen kontrollierten Unternehmen mindestens die in Anhang III aufgeführten Kontrollmaßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden;
b)
geben keinen anderen Personen als der für das Unternehmen verantwortlichen Person und den zuständigen staatlichen Stellen Einblick in die Informationen und Daten, von denen sie bei ihrer Kontrolltätigkeit Kenntnis erhalten.Sie müssen jedoch auf Antrag einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen Kontrollbehörden oder zugelassenen Kontrollstellen austauschen, soweit dieser Antrag mit der Notwendigkeit begründet ist, zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung erzeugt wurden. Sie können diese Informationen auch von sich aus austauschen.

(8) Die zugelassenen Kontrollstellen

a)
gewähren der zuständigen Behörde zu Inspektionszwecken Zugang zu ihren Diensträumen und Einrichtungen und sind in dem Maße auskunfts- und unterstützungspflichtig, wie dies der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung geboten erscheint;
b)
übermitteln der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats alljährlich spätestens am 31. Januar ein Verzeichnis der Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle unterstanden haben und legen ihr alljährlich einen zusammenfassenden Bericht vor.

(9) Die Kontrollbehörde und die Kontrollstellen nach Absatz 1 müssen

a)
bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Durchführung der Artikel 5 und 6, der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau(1) oder der Maßnahmen des Anhangs III die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach Artikel 2 von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen lassen;
b)
bei Feststellung eines offenkundigen Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung dem betreffenden Unternehmen die mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau verbundene Vermarktung von Erzeugnissen für die Dauer einer mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu vereinbarenden Frist untersagen.

(10) Folgende Bestimmungen können nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen werden:

a)
die Durchführungsbestimmungen für die Anforderungen nach Absatz 5 und die Maßnahmen nach Absatz 6;
b)
die Durchführungsbestimmungen für die Maßnahmen nach Absatz 9.

(11) Ab dem 1. Januar 1998 müssen die zugelassenen Kontrollstellen unbeschadet der Absätze 5 und 6 die Bedingungen der Norm EN 45011 vom 26. Juni 1989 erfüllen.

(12)

a)
Bei der Fleischerzeugung aus der Tierproduktion vergewissern sich die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs III, daß sich die Kontrollen auf alle Stufen der Erzeugung, Schlachtung, Zerlegung und alle sonstigen Aufbereitungen bis hin zum Verkauf an den Verbraucher erstrecken, um — soweit dies technisch möglich ist — die Rückverfolgbarkeit der tierischen Erzeugnisse in der Produktions-, Verarbeitungs- und Aufbereitungskette von der Einheit, in der die Tiere erzeugt werden, bis zur Einheit der endgültigen Verpackung und/oder Kennzeichnung zu gewährleisten. Sie teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen und die Folgemaßnahmen zugleich mit dem Bericht über die Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 mit.
b)
Für andere tierische Erzeugnisse als Fleisch werden in Anhang III weitere Bestimmungen festgelegt, um — soweit dies technisch möglich ist — die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
c)
In jedem Fall ist mit den gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, daß die Erzeugnisse dieser Verordnung entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 3.

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