Artikel 12 VO (EWG) 91/2092
Jedes Verbot oder jede Beschränkung der Vermarktung von Erzeugnissen des Artikels 1, die dieser Verordnung entsprechen, aus Gründen der Art der Erzeugung, der Etikettierung oder der Kennzeichnung der Art der Erzeugung durch die Mitgliedstaaten ist unzulässig.
Was jedoch die in Anhang I Teil B genannten Vorschriften für die tierische Erzeugung anbelangt, so können die Mitgliedstaaten hinsichtlich der in ihrem Gebiet erzeugten Tiere und tierischen Erzeugnisse strengere Vorschriften anwenden, sofern diese Vorschriften sich im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht befinden und die Vermarktung anderer Tiere oder tierischer Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung genügen, weder untersagen noch beschränken.
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