Artikel 13 VO (EWG) 91/2092

Nach dem Verfahren des Artikels 14 können erlassen werden:

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung,

Änderungen der Anhänge I bis IV, VI, VII und VIII,

Änderungen an Anhang V zur Festlegung eines Gemeinschaftsemblems, das zusammen mit dem Konformitätskontrollvermerk oder auch ersatzweise verwendet werden kann,

Beschränkungen und Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) genannte Ausnahme für Tierarzneimittel,

dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und des technischen Fortschritts entsprechende Bestimmungen zur Durchführung des Verbots der Verwendung von GVO und GVO-Derivaten unter besonderer Berücksichtigung eines Schwellenwerts für unvermeidbare Verunreinigungen, der nicht überschritten werden darf.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.