Artikel 13 VO (EWG) 91/2092
Nach dem Verfahren des Artikels 14 können erlassen werden:
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Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung,
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Änderungen der Anhänge I bis IV, VI, VII und VIII,
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Änderungen an Anhang V zur Festlegung eines Gemeinschaftsemblems, das zusammen mit dem Konformitätskontrollvermerk oder auch ersatzweise verwendet werden kann,
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Beschränkungen und Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) genannte Ausnahme für Tierarzneimittel,
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dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und des technischen Fortschritts entsprechende Bestimmungen zur Durchführung des Verbots der Verwendung von GVO und GVO-Derivaten unter besonderer Berücksichtigung eines Schwellenwerts für unvermeidbare Verunreinigungen, der nicht überschritten werden darf.
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