Artikel 16 VO (EWG) 91/2092

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung führen die Mitgliedstaaten die Artikel 8 und 9 durch.

(3) Für Artikel 5, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 beginnt die Geltungsdauer am 1. Januar 1993.

Nach dem Verfahren des Artikels 14 darf die Frist bis zum Geltungsbeginn des Artikels 11 Absatz 1 für die Einfuhr aus einem Drittland für einen bestimmten Zeitraum verlängert werden, wenn es der Stand der Prüfung des Antrags nicht zuläßt, über die Aufnahme dieses Landes in die Liste nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist zu entscheiden.

Zur Einhaltung des in Anhang I Nummer 1 genannten Umstellungszeitraums wird die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung insoweit berücksichtigt, wie der Wirtschaftsteilnehmer der Kontrollstelle nachweisen kann, daß seine Produktion während dieser Zeit den geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder aber, in Ermangelung solcher Bestimmungen, den international anerkannten Normen für den ökologischen Landbau entsprochen hat.

(4) Während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 die Verwendung von Erzeugnissen, die in Anhang II nicht aufgeführte Stoffe enthalten und die ihres Erachtens die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 1 erfüllen, in ihrem Gebiet zulassen.

(5) Während eines Zeitraums, der zwölf Monate nach Festlegung des Anhangs VI gemäß Artikel 5 Absatz 7 endet, können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiterhin die Verwendung von Stoffen zulassen, die nicht in Anhang VI aufgeführt sind.

(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Stoffe, die nach den Absätzen 4 und 5 zugelassen wurden.

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