Artikel 15 VO (EWG) 91/2092
Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere diejenigen, die von der Kommission zur Verwirklichung der in den Artikeln 9 und 11 sowie in den technischen Anhängen festgelegten Ziele durchzuführen sind, werden die erforderlichen Mittel jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens zugewiesen.
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