Artikel 7 VO (EWG) 91/2092

(1) Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung für eine in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Verwendung nicht zugelassen sind, können in Anhang II aufgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
bei Verwendung zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen oder -erkrankungen oder zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen:

Sie sind unerläßlich für die Bekämpfung eines besonderen Schadorganismus oder einer besonderen Erkrankung, weil andere biologische, anbautechnische, materielle oder zuchtbezogene Alternativen fehlen, und

ihre Verwendung schließt jede unmittelbare Berührung mit dem Saatgut, der Pflanze, den pflanzlichen Erzeugnissen bzw. den Tieren und den tierischen Erzeugnissen aus; bei einer Behandlung mehrjähriger Pflanzen ist jedoch eine unmittelbare Berührung zulässig — allerdings nur außerhalb der Wachstumsperiode der genießbaren Teile der Pflanze (Früchte) —, sofern hierdurch nicht indirekt bewirkt wird, daß es zu Rückständen des Erzeugnisses in den genießbaren Teilen kommt, und

ihre Verwendung führt nicht zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt bzw. trägt nicht zu einer Umweltverseuchung bei;

b)
bei Verwendung als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel:

Sie sind unerläßlich für den spezifischen Nährstoffbedarf der Pflanzenkulturen oder für spezifische Bodenverbesserungszwecke, für die die Verfahren des Anhangs I nicht ausreichen, und

ihre Verwendung führt nicht zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt bzw. trägt nicht zu einer Umweltverseuchung bei.

(1a) Die Bedingungen des Absatzes 1 gelten nicht für Erzeugnisse, die vor Erlaß dieser Verordnung im Einklang mit den im Gebiet der Gemeinschaft befolgten Grundregeln des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft üblicherweise verwendet wurden.

(1b) Was die in der Tierernährung verwendeten Mineralien und Spurenelemente anbelangt, so können hierfür zusätzliche Quellen in Anhang II aufgenommen werden, vorausgesetzt sie sind natürlichen Ursprungs oder andernfalls naturidentisch.

(2) Falls erforderlich, kann für ein in Anhang II aufgenommenes Erzeugnis folgendes angegeben werden:

die ausführliche Beschreibung des Erzeugnisses;

die entsprechenden Verwendungsvorschriften und Anforderungen an die Zusammensetzung und/oder Löslichkeit, insbesondere im Hinblick darauf, daß bei diesen Erzeugnissen Rückstände auf genießbaren Teilen der Pflanze und genießbaren pflanzlichen Erzeugnissen sowie Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering gehalten werden müssen;

besondere Etikettierungsvorschriften für die Erzeugnisse des Artikels 1, falls diese unter Verwendung bestimmter in Anhang II aufgeführter Erzeugnisse hergestellt wurden.

(3) Änderungen des Anhangs II, die entweder die Aufnahme bzw. Streichung von Erzeugnissen des Absatzes 1 oder die Aufnahme bzw. Änderung von Angaben gemäß Absatz 2 betreffen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen.

(4) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein Erzeugnis zusätzlich in Anhang II aufgenommen werden sollte oder daß Änderungen darin vorgenommen werden sollten, so sorgt er dafür, daß den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission offiziell Unterlagen mit den Gründen für die Aufnahme bzw. die Änderungen übermittelt werden; die Kommission legt diese Unterlagen dem in Artikel 14 genannten Ausschuß vor.

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