Artikel 6a VO (EWG) 91/2092

(1) Jungpflanzen im Sinne dieses Artikels sind Jungpflanzen für die Anpflanzung zum Zwecke der Pflanzenerzeugung.

(2) Ökologischer Landbau/biologische Landwirtschaft schließt ein, daß die Erzeuger nur Jungpflanzen verwenden, die gemäß Artikel 6 erzeugt worden sind.

(3) In Abweichung von Absatz 2 können Jungpflanzen, die nicht im ökologischen Landbau/in biologischer Landwirtschaft gewonnen wurden, während eines am 31. Dezember 1997 endenden Übergangszeitraums verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat die Verwendung genehmigt, nachdem der oder die Verwender dieses Materials der Kontrollstelle oder -behörde des jeweiligen Mitgliedstaats gegenüber nachgewiesen haben, daß auf dem Markt der Gemeinschaft keine geeignete Sorte der betreffenden Art erhältlich war;
b)
die Jungpflanzen wurden seit der Aussaat nur mit den in Anhang II Teilen A und B genannten Erzeugnissen behandelt;
c)
die Jungpflanzen stammen von einem Erzeuger, der sich mit einer der Regelung nach Artikel 9 gleichwertigen Kontrollregelung und mit der Auflage gemäß Buchstabe b) einverstanden erklärt hat; diese Bestimmung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft;
d)
nach der Anpflanzung müssen die Jungpflanzen vor der Ernte mindestens sechs Wochen lang im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) kultiviert worden sein;
e)
die Etikettierung eines Erzeugnisses, das von solchen Jungpflanzen stammende Zutaten enthält, darf den in Artikel 10 genannten Hinweis nicht enthalten;
f)
unbeschadet etwaiger sich aus dem in Absatz 4 genannten Verfahren ergebender Beschränkungen wird eine aufgrund dieses Absatzes erteilte Genehmigung bei Beendigung der Mangelsituation zurückgezogen; die Genehmigung gilt längstens bis 31. Dezember 1997.

(4)

a)
Wird eine Genehmigung gemäß Absatz 3 erteilt, so unterrichtet der Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wobei folgende Angaben zu machen sind:

Genehmigungsdatum,

Bezeichnung der betreffenden Sorte und der betreffenden Art,

benötigte Mengen sowie Begründung dafür,

voraussichtliche Dauer der Mangelsituation,

alle sonstigen von der Kommission oder den Mitgliedstaaten beantragten Informationen.

b)
Geht aus Informationen, die ein Mitgliedstaat der Kommission und dem Genehmigungsmitgliedstaat übermittelt hat, hervor, daß eine geeignete Sorte während der Dauer der Mangelsituation erhältlich ist, so kann letzterer erwägen, die Genehmigung zu widerrufen oder den Genehmigungszeitraum zu verkürzen; er unterrichtet die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der genannten Informationen über die von ihm getroffenen Maßnahmen.
c)
Auf Verlangen eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission wird die Angelegenheit dem in Artikel 14 genannten Ausschuß zur Prüfung vorgelegt. Nach dem Verfahren des Artikels 14 kann beschlossen werden, die Genehmigung zu widerrufen oder den Genehmigungszeitraum zu ändern.

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