Artikel 6 VO (EWG) 91/2092

(1) Ökologischer Landbau schließt ein, daß bei der Erzeugung der Produkte des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a), ausgenommen Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial,

a)
wenigstens die Vorschriften des Anhangs I und gegebenenfalls die betreffenden Durchführungsbestimmungen eingehalten werden müssen;
b)
als Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittel-Zusatzstoffe, Stoffe für die Tierernährung gemäß der Richtlinie 82/471/EWG, Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen, Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen oder Krankheiten in den Stallungen und Haltungseinrichtungen oder zu anderen Zwecken, die in Anhang II für bestimmte Stoffe aufgeführt sind, nur Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die sich aus Stoffen zusammensetzen, welche in Anhang I erwähnt oder in Anhang II verzeichnet sind. Sie dürfen nur entsprechend den besonderen Bestimmungen der Anhänge I und II und nur insoweit verwendet werden, als die entsprechende Verwendung in der Landwirtschaft allgemein in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den einzelstaatlichen Vorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zugelassen ist;
c)
nur Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet wird, das gemäß dem Verfahren des ökologischen Landbaus im Sinne von Absatz 2 erzeugt wurde;
d)
genetisch veränderte Organismen und/oder deren Derivate nicht verwendet werden dürfen; hiervon ausgenommen sind Tierarzneimittel.

(2) Ökologischer Landbau/biologische Landwirtschaft schließt ein, daß bei Saatgut die Mutterpflanze und bei vegetativem Vermehrungsmaterial die Elternpflanze(n)

a)
ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen,
b)
zumindest während einer Generation oder bei ausdauernden Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b)

erzeugt wurden.

(3)

a)
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c) kann Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das nicht gemäß den Verfahren des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft gewonnen wurde, während eines am 31. Dezember 2003 ablaufenden Übergangszeitraums und mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats insoweit verwendet werden, als die Verwender eines solchen Vermehrungsmaterials der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des betreffenden Mitgliedstaats hinreichende Beweise dafür liefern können, daß sie auf dem Markt ein die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllendes Vermehrungsmaterial für eine geeignete Sorte der betreffenden Art nicht erhalten konnten. In diesem Fall muß Vermehrungsmaterial verwendet werden, das nicht mit Erzeugnissen behandelt ist, die nicht in Anhang II Teil B aufgeführt sind, sofern es auf dem Markt erhältlich ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten andere Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie gemäß diesem Buchstaben erteilt haben.
b)
Nach dem Verfahren des Artikels 14 können folgende Maßnahmen getroffen werden:

Einführung — vor dem 31. Dezember 2003 — von Beschränkungen der Übergangsmaßnahme gemäß Buchstabe a) in bezug auf bestimmte Arten und/oder Typen von Vermehrungsmaterial und/oder den Ausschluß von chemischer Behandlung;

Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) für bestimmte Arten und/oder Typen von Vermehrungsmaterial für die gesamte Gemeinschaft oder Teile davon über den 31. Dezember 2003 hinaus;

Einführung von Verfahrensregeln und Kriterien für die Ausnahmeregelung nach Buchstabe a) sowie entsprechende Unterrichtung der betreffenden Wirtschaftskreise, der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

(4) Die Kommission überprüft vor dem 31. Dezember 2002 die Bestimmungen dieses Artikels, insbesondere Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2, und legt geeignete Vorschläge für eine etwaige Änderung vor.

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