Artikel 5 VO (EWG) 91/2092

(1) In der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) darf nur dann auf den ökologischen Landbau Bezug genommen werden, wenn

a)
sich die Kennzeichnung eindeutig auf die landwirtschaftliche Erzeugung bezieht;
b)
das Erzeugnis gemäß den Vorschriften desArtikels 6 erzeugt oder aus einem Drittland im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurde;
c)
es von einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten;
d)
bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung, den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Komission mitteilt.

(2) x

(3) In der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) darf in der Verkehrsbezeichnung auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden, wenn

a)
mindestens 95 v. H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 6 erzeugt oder von solchen Erzeugnissen gewonnen oder aus Drittländern im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurden;
b)
alle anderen Zutaten des Erzeugnisses, die landwirtschaftlichen Ursprungs sind, in Anhang VI Teil C aufgenommen sind oder durch einen Mitgliedstaat gemäß Durchführungsbestimmungen, die gegebenenfalls aufgrund von Absatz 7 angenommen wurden, vorläufig zugelassen wurden;
c)
das Erzeugnis als Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs ausschließlich die in Anhang VI Teil A aufgeführten Stoffe enthält;
d)
das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Buchstabe a) keinerlei Behandlung unterzogen wurden, bei denen andere als in Anhang VI Teil B aufgeführte Stoffe Verwendung finden;
e)
das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde;
f)
das Erzeugnis von einem Unternehmen aufbereitet oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten;
g)
bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen, das die letzte Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt.

Aus den Angaben zu den Verfahren des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft muß klar hervorgehen, daß sie sich auf eine landwirtschaftliche Produktionsweise beziehen, und es muß ihnen ein Hinweis auf die betreffenden Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs beigefügt sein, sofern diese Angaben nicht bereits eindeutig aus der Zutatenliste hervorgehen;

h)
das Erzeugnis ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder von auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt worden ist.

(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Marken mit den in Artikel 2 genannten Angaben bis zum 1. Juli 2006 in der Etikettierung und der Werbung für Erzeugnisse weiter verwendet werden, die dieser Verordnung nicht genügen, sofern

die Eintragung der Marke vor dem 22. Juli 1991 - bzw. vor dem Datum, das nach Unterabsatz 2 gilt angemeldet wurde, und der Ersten Richtlinie 89/104/EG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken(1) entspricht und

die Marke stets mit einem klaren, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis darauf versehen ist, dass die Erzeugnisse nicht gemäß dem in dieser Verordnung beschriebenen Verfahren des ökologischen Landbaus hergestellt werden.

Das in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich genannte Datum der Anmeldung ist für Finnland, Österreich und Schweden der 1. Januar 1995 und für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der1. Mai 2004.

(4) Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs dürfen nur dann in Anhang VI Teil C aufgenommen werden, wenn diese Zutaten nachweislich landwirtschaftlichen Ursprungs sind und in der Gemeinschaft nach Artikel 6 nicht in ausreichender Menge erzeugt oder nach Artikel 11 nicht aus Drittländern eingeführt werden können.

(5) Gemäß Absatz 1 oder 3 gekennzeichnete oder beworbene pflanzliche Erzeugnisse können mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versehen sein, sofern

a)
die Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 3 mit Ausnahme der Anforderungen in bezug auf die Dauer des Umstellungszeitraums nach Anhang I Nummer 1 voll erfüllt sind;
b)
ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte eingehalten wurde;
c)
die betreffenden Hinweise den Käufer des Erzeugnisses nicht darüber irreführen, daß es sich um ein Erzeugnis anderer Art als jene Erzeugnisse handelt, die allen Anforderungen des Absatzes 1 oder 3 genügen. Nach dem 1. Januar 1996 müssen diese Hinweise folgenden Wortlaut erhalten: „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau” oder „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft” ; diese Worte dürfen hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttype nicht auffallender aufgemacht sein als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses; die Worte „ökologischen Landbau/biologische Landwirtschaft” dürfen in dem Hinweis nicht stärker hervorgehoben sein als die Worte „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf” ;
d)
das Erzeugnis nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält;
e)
bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt;
f)
das Erzeugnis ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder von auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt worden ist.

(5a) In der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) darf unbeschadet des Absatzes 3 auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden, wenn

a)
mindestens 70 v. H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 6 erzeugt bzw. von solchen Erzeugnissen gewonnen oder aus Drittländern im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurden;
b)
alle anderen Zutaten des Erzeugnisses, die landwirtschaftlichen Ursprungs sind, in Anhang VI Teil C aufgenommen sind oder durch einen Mitgliedstaat gemäß Durchführungsbestimmungen, die gegebenenfalls aufgrund von Absatz 7 angenommen wurden, vorläufig zugelassen wurden;
c)
die Hinweise auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft in dem Verzeichnis der Zutaten erscheinen und eindeutig auf die Zutaten bezogen sind, die nach den Grundregeln gemäß Artikel 6 gewonnen oder aus Drittländern gemäß Artikel 11 eingeführt wurden; diese Hinweise müssen dieselbe Farbe, Größe und Schrifttype aufweisen wie die anderen Angaben in dem Zutatenverzeichnis. Diese Hinweise müssen außerdem gesondert im gleichen Sichtbereich wie die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses aufgeführt werden unter Angabe des Anteils an Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder des Anteils an aus solchen Zutaten gewonnenen Erzeugnissen, die nach den Grundregeln gemäß Artikel 6 erzeugt oder gemäß Artikel 11 aus Drittländern eingeführt wurden. Dieser gesonderte Hinweis muß hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttype mit den anderen Angaben übereinstimmen und darf nicht auffallender sein als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses. Er hat folgende Form: „X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für den ökologischen Landbau gewonnen worden” oder „X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für die biologische Landwirtschaft gewonnen worden” ;
d)
das Erzeugnis als Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs ausschließlich die in Anhang VI Teil A aufgeführten Stoffe enthält;
e)
das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Buchstabe a) keinerlei Behandlungen unterzogen wurden, bei denen andere als in Anhang VI Teil B aufgeführte Stoffe Verwendung finden;
f)
das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden;
g)
das Erzeugnis von einem Unternehmen aufbereitet oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten;
h)
bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- und Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt;
i)
das Erzeugnis ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder von auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt worden ist.

(6) Während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 1997 endet, darf in der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b), das teilweise aus Zutaten zubereitet wurde, die den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstabe a) nicht entsprechen, auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden, wenn

a)
mindestens 50 v. H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstabe a) entsprechen;
b)
das Erzeugnis den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstaben c), d), e) und f) entspricht;
c)
die Hinweise auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft

nur im Verzeichnis der Zutaten gemäß der Richtlinie 79/112/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG, erscheinen,

sich eindeutig nur auf Zutaten beziehen, die gemäß den Vorschriften des Artikels 6 erzeugt oder im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurden;

d)
die Zutaten und ihr Anteil nach ihrem Gewicht in absteigender Reihenfolge im Verzeichnis der Zutaten erscheinen;
e)
Hinweise im Verzeichnis der Zutaten in derselben Farbe und in jeweils gleicher Größe mit gleicher Schrifttype gegeben werden.

(7) Ausführliche Vorschriften für die Durchführung dieses Artikels können nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen werden.

(8) Erschöpfende Verzeichnisse der Stoffe und Erzeugnisse des Absatzes 3 Buchstaben b), c) und d) sowie des Absatzes 5a Buchstaben b), d) und e) werden in Anhang VI Teile A, B und C nach dem Verfahren des Artikels 14 aufgestellt.

Es können Bedingungen für die Verwendung und Anforderungen an die Zusammensetzung dieser Zutaten und Stoffe festgelegt werden.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein Erzeugnis zusätzlich in die obengenannten Verzeichnisse aufgenommen werden sollte oder daß Änderungen darin vorgenommen werden sollten, so sorgt er dafür, daß den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission offiziell Unterlagen mit den Gründen für die Aufnahme bzw. die Änderungen übermittelt werden; die Kommission legt diese Unterlagen dem in Artikel 14 genannten Ausschuß vor.

(9) Für die Berechnung der in den Absätzen 3 und 6 genannten Prozentsätze gelten die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 79/112/EWG.

(10) In einem Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) darf eine nach den Bestimmungen des Artikels 6 gewonnene Zutat nicht zusammen mit der gleichen, jedoch nach anderen Regeln gewonnenen Zutat enthalten sein.

(11) Die Kommission überprüft diesen Artikel sowie Artikel 10 vor dem 1. Januar 1999 und legt geeignete Vorschläge für eine etwaige Änderung vor.

Fußnote(n):

(1)

ABl L 40 vom 11.2.1989, S. 1. Richtlinie, geändert durch die Entscheidung 92/10/EWG (ABl. L 6 vom 11.1.1992, S. 35)

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