ANHANG I VO (EWG) 91/2092

GRUNDREGELN DES ÖKOLOGISCHEN LANDBAUS FÜR AGRARBETRIEBE

A.
PFLANZEN UND PFLANZENERZEUGNISSE

1.1.
Die Grundregeln gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) und insbesondere nach diesem Anhang müssen auf den Anbauflächen normalerweise während eines Umstellungszeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder, bei Grünland, von mindestens zwei Jahren vor seiner Verwertung als Futtermittel aus ökologischer Erzeugung oder, im Fall anderer mehrjähriger Kulturen als Grünland, von mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse befolgt worden sein. Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem der Erzeuger seine Tätigkeit gemäß Artikel 8 gemeldet und seinen Betrieb dem durch Artikel 9 vorgeschriebenen Kontrollsystem unterstellt hat.
1.2.
Die Kontrollbehörde oder -stelle kann jedoch im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beschließen, als Teil des Umstellungszeitraums rückwirkend jeden früheren Zeitraum anzuerkennen, in dem

a)
die Parzellen unter ein Programm zur Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren(1) oder von Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(2) oder ein anderes amtliches Programm fielen, sofern im Rahmen der betreffenden Programme gewährleistet ist, dass auf diesen Parzellen keine Erzeugnisse verwendet wurden, die nicht in Anhang II Teil A und B aufgeführt sind, oder
b)
die Parzellen natürliche Flächen oder landwirtschaftliche Nutzflächen waren, die nicht mit anderen als den in Anhang II Teil A und B aufgeführten Erzeugnissen behandelt wurden. Dieser Zeitraum kann nur rückwirkend berücksichtigt werden, sofern der Kontrollbehörde oder -stelle ausreichende Nachweise vorliegen, die ihr die Gewähr dafür geben, dass die Bedingungen während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren erfüllt wurden.

1.3.
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die Kontrollbehörde oder -stelle beschließen, den Umstellungszeitraum in bestimmten Fällen unter Berücksichtigung der früheren Nutzung der Parzellen über die Dauer gemäß Nummer 1.1 hinaus zu verlängern.
1.4.
Für Parzellen, die bereits auf den ökologischen Landbau umgestellt oder in Umstellung begriffen sind und die mit einem nicht in Anhang II aufgeführten Mittel behandelt werden, kann der Mitgliedstaat in den folgenden Fällen für den Umstellungszeitraum eine kürzere Dauer als die gemäß Nummer 1.1 festlegen:

a)
Parzellen, die im Rahmen einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder bestimmte Teile desselben für eine bestimmte Kultur vorgeschriebenen Krankheits- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahme unter Verwendung eines nicht unter Anhang II Teil B fallenden Mittels behandelt worden sind;
b)
Parzellen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Versuchen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt wurden, mit einem nicht in Anhang II Teil A oder B aufgeführten Mittel behandelt worden sind.

Die Dauer des Umstellungszeitraums wird in diesen Fällen unter Berücksichtigung sämtlicher nachstehender Faktoren festgelegt:

Aufgrund der Abbaurate des verwendeten Pflanzenschutzmittels ist sichergestellt, dass nach Abschluss des verkürzten Umstellungszeitraums die Höhe der Rückstände im Boden bzw. bei Dauerkulturen in der Pflanze unbedeutend ist.

Die auf die Behandlung folgende Ernte darf nicht als Erzeugnis aus ökologischem Landbau vermarktet werden.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Entscheidung über die Behandlungspflicht.

2.1.
Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens sind zu erhalten bzw. in geeigneten Fällen zu steigern durch:

a)
Anbau von Leguminosen, Gründüngungspflanzen bzw. Tiefwurzlern in einer geeigneten weitgestellten Fruchtfolge;
b)
Einarbeitung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft aus der ökologischen tierischen Erzeugung in Übereinstimmung mit Teil B Ziffer 7.1 dieses Anhangs und innerhalb der dort festgelegten Beschränkungen;
c)
Einarbeitung von anderem organischen Material, gegebenenfalls nach Kompostierung, das in Betrieben gewonnen wurde, die nach den Vorschriften dieser Verordnung wirtschaften.

2.2.
Andere organische oder mineralische Düngemittel gemäß Anhang II dürfen ausnahmsweise nur dann ergänzend eingesetzt werden,

wenn der Nährstoffbedarf der Pflanzen im Rahmen der Fruchtfolge bzw. die Aufbereitung des Bodens nicht allein mit den in vorstehender Ziffer unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Mitteln gedeckt bzw. sichergestellt werden können;

soweit es sich um Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und/oder tierische Exkremente gemäß Anhang II handelt, wenn diese Erzeugnisse zusammen mit Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft gemäß Ziffer 2.1 Buchstabe b) unter Einhaltung der in Teil B Ziffer 7.1 dieses Anhangs festgelegten Beschränkungen verwendet werden.

2.3.
Zur Aktivierung von Kompost können geeignete Zubereitungen auf pflanzlicher Basis oder auf der Basis von genetisch nicht veränderten Mikroorganismen im Sinne von Artikel 4 Absatz 12 verwendet werden. Für Zwecke gemäß dieser Ziffer und gemäß Ziffer 2.1. dürfen außerdem so genannte „biodynamische Zubereitungen” aus Gesteinsmehl, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Pflanzen verwendet werden.
2.4.
Geeignete Zubereitungen aus genetisch nicht veränderten Mikroorganismen im Sinne von Artikel 4 Absatz 12, die in dem betreffenden Mitgliedstaat in der Landwirtschaft im allgemeinen verwendet werden dürfen, können zur Verbesserung der Bodenverhältnisse insgesamt oder zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Nährstoffen im Boden oder in den Kulturpflanzen eingesetzt werden, sofern die Notwendigkeit eines solchen Einsatzes von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt ist.
3.
Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter müssen durch die ganzheitliche Anwendung folgender Maßnahmen bekämpft werden:

geeignete Arten- und Sortenwahl;

geeignete Fruchtfolge;

mechanische Bodenbearbeitung;

Schutz von Nützlingen durch Schaffung günstiger Verhältnisse (z. B. Hecken, Nistplätze, Aussetzung von natürlichen Gegenspielern);

Abflammen von Unkrautkeimlingen.

Die Mittel im Sinne von Anhang II dürfen nur verwendet werden, wenn eine unmittelbare Bedrohung für die Kulturen besteht.

4.
Das Sammeln eßbarer Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlicherweise vorkommen, gilt als Erzeugung im Rahmen des ökologischen Landbaus, sofern

diese Flächen in den drei Jahren vor dem Sammeln der Pflanzen nicht mit anderen Mitteln als den Mitteln gemäß Anhang II behandelt worden sind;

das Sammeln die Stabilität des natürlichen Habitats und die Erhaltung der Arten im Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.

5.
Für die Pilzerzeugung dürfen Substrate verwendet werden, sofern sich diese ausschließlich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

5.1.
Stallmist und tierische Exkremente (einschließlich Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil A erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91), der

a)
entweder aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammt;
b)
oder die Anforderungen des Anhangs II Teil A erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt, und zwar bis zu einem Höchstanteil von 25 %(3), jedoch nur, wenn das Erzeugnis gemäß Nummer 5.1 Buchstabe a) nicht verfügbar ist;

5.2.
nicht unter Nummer 5.1 fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs (z. B. Stroh) aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben;

5.3.
nicht chemisch behandelter Torf;

5.4.
Holz, das nach dem Schlagen nicht chemisch behandelt wurde;

5.5.
mineralische Stoffe gemäß Anhang II Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Wasser und Erde.

Tiere und tierische Erzeugnisse

Bis zur Annahme des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschlags und im Hinblick auf die Herstellung der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) genannten Zutaten sind die Tiere gemäß den bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften zu halten bzw., wenn diese fehlen, nach international anerkannten Methoden organischer Erzeugung.

B.
TIERE UND TIERISCHE ERZEUGNISSE VON FOLGENDEN ARTEN: RINDER (EINSCHLIESSLICH BUBALUS- UND BISON-ARTEN), SCHWEINE, SCHAFE, ZIEGEN, EQUIDEN UND GEFLÜGEL

1.
Allgemeine Grundregeln

1.1.
Die tierische Erzeugung ist integrierender Bestandteil zahlreicher ökologisch wirtschaftender Betriebe.
1.2.
Die tierische Erzeugung muß das Gleichgewicht der landwirtschaftlichen Betriebssysteme fördern, indem sie zur Deckung des Bedarfs der Pflanzen an Nährstoffen und zur Verbesserung der organischen Bodensubstanz beiträgt. Sie fördert so den natürlichen Kreislauf zwischen Boden und Pflanze, Pflanze und Tier sowie Tier und Boden. Im Rahmen dieses Konzepts entspricht die flächenunabhängige Produktion nicht den Vorschriften dieser Verordnung.
1.3.
Durch die Verwendung erneuerbarer natürlicher Quellen (Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Leguminosen und Futterpflanzen) wird eine Kombination von Pflanzenbau und Tierhaltung und der entsprechenden Weidesysteme ermöglicht, die die langfristige Erhaltung und Verbesserung der Böden sowie die Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft fördert.
1.4.
Die ökologische Tierhaltung wird flächengebunden betrieben. Sofern keine Ausnahmeregelung gemäß diesem Anhang vorliegt, müssen die Tiere Auslauf haben; die Tierbelegung je Flächeneinheit ist so zu begrenzen, daß Pflanzenbau und Tierhaltung in der Produktionseinheit miteinander kombiniert werden können und jede Belastung der Umwelt, insbesondere des Bodens, der Oberflächengewässer und des Grundwassers, auf ein Minimum reduziert wird. Der Tierbesatz ist unmittelbar an die verfügbaren Flächen gebunden, um Probleme infolge einer Überweidung und Erosion zu verhindern und die Ausbringung tierischer Ausscheidungen zu ermöglichen, so daß nachteilige Effekte auf die Umwelt vermieden werden. Ausführliche Vorschriften über die Verwendung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft sind in Abschnitt 7 enthalten.
1.5.
Im ökologischen Landbau müssen alle Tiere innerhalb einer Produktionseinheit nach den Grundregeln dieser Verordnung gehalten werden.
1.6.
Jedoch ist eine dieser Verordnung nicht entsprechende Tierhaltung im Betrieb zulässig, sofern sie in einer Produktionseinheit erfolgt, deren Gebäude und Flächen von dem gemäß dieser Verordnung wirtschaftenden Betriebsteil deutlich getrennt sind, und sofern es sich um eine andere Tierart handelt.
1.7.
Abweichend von diesem Grundsatz dürfen Tiere, die nicht gemäß dieser Verordnung gehalten werden, jedes Jahr während eines begrenzten Zeitraums die Weiden der nach dieser Verordnung wirtschaftenden Einheiten benutzen, sofern die betreffenden Tiere aus einer extensiven Tierhaltung (gemäß der Festlegung in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/97(4) oder, bei anderen nicht in dieser Verordnung genannten Arten, gemäß der Festlegung in Anhang VII der vorliegenden Verordnung, bei der die Anzahl der Tiere 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr entspricht) stammen und sich keine anderen Tiere, die den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, gleichzeitig auf dieser Weide befinden. Diese Ausnahme ist zuvor von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu genehmigen.
1.8.
Als zweite Abweichung von diesem Grundsatz dürfen Tiere, die gemäß dieser Verordnung gehalten werden, auf einer Gemeinschaftsweide gehalten werden, sofern

a)
die Weide seit mindestens drei Jahren mit keinen anderen als den gemäß Anhang II zulässigen Erzeugnissen behandelt wurde;
b)
alle Tiere, die sich auf der betreffenden Weide befinden und nicht den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, aus einer extensiven Haltung entsprechend der Festlegung in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 stammen oder bei anderen nicht in der betreffenden Verordnung genannten Arten die Anzahl der Tiere 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr gemäß der Festlegung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung entspricht;
c)
alle tierischen Erzeugnisse, die von den gemäß dieser Verordnung gehaltenen Tieren in dem Zeitraum erzeugt werden, in dem sie auf diesen Weiden gehalten werden, nicht als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gelten, es sei denn, es kann der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nachgewiesen werden, daß die betreffenden Tiere in angemessener Weise von den nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechenden Tieren getrennt waren.

2.
Umstellung

2.1.
Umstellung von für die tierische Erzeugung im Rahmen des ökologischen Landbaus genutzten Flächen

2.1.1.
Bei der Umstellung einer Produktionseinheit muß die gesamte für Futter verwendete Fläche der Einheit die Regeln des ökologischen Landbaus erfüllen, wobei die in Teil A dieses Anhangs für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse festgelegten Umstellungszeiträume durchlaufen werden müssen.
2.1.2.
Abweichend von diesem Grundsatz kann der Umstellungszeitraum für Weiden, Freigelände und Auslaufflächen für Nichtpflanzenfresser auf ein Jahr verkürzt werden. Dieser Zeitraum kann auf sechs Monate verkürzt werden, wenn die betreffenden Flächen in der jüngsten Vergangenheit mit keinen anderen als den in Anhang II dieser Verordnung genannten Erzeugnissen behandelt wurden. Diese Ausnahme ist von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu genehmigen.

2.2.
Umstellung von Tieren und tierischen Erzeugnissen

2.2.1.
Sollen tierische Erzeugnisse als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau vermarktet werden, so müssen die Tiere nach den Regeln dieser Verordnung gehalten werden, und zwar für mindestens

zwölf Monate bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens;

sechs Monate bei kleinen Wiederkäuern und Schweinen; dieser Zeitraum wird jedoch während einer am 24. August 2003 ablaufenden Übergangszeit von drei Jahren für Schweine auf vier Monate festgesetzt;

sechs Monate bei milchproduzierenden Tieren; dieser Zeitraum wird jedoch während einer am 24. August 2003 ablaufenden Übergangszeit von drei Jahren auf drei Monate festgesetzt;

zehn Wochen bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war;

sechs Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung.

2.2.2.
Abweichend von Nummer 2.2.1 und für die Zwecke des Aufbaus eines Bestands können Kälber und kleine Wiederkäuer für die Fleischerzeugung während eines am 31. Dezember 2003 ablaufenden Übergangszeitraums als Tiere aus ökologischem Landbau vermarktet werden, sofern

sie aus einer extensiven Tierhaltung stammen;

sie bis zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Schlachtung während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten bei Kälbern und zwei Monaten bei kleinen Wiederkäuern in der ökologischen Einheit gehalten wurden;

die Herkunft der Tiere den im vierten und fünften Gedankenstrich der Nummer 3.4 enthaltenen Anforderungen entspricht.

2.3.
Gleichzeitige Umstellung

2.3.1.
Abweichend von den Nummern 2.2.1, 4.2 und 4.4 verkürzt sich bei einer gleichzeitigen Umstellung der gesamten Produktionseinheit einschließlich Tieren, Weiden und/oder Futterflächen der kombinierte Umstellungszeitraum insgesamt für Tiere, Weiden und/oder Futterflächen unter folgenden Bedingungen auf 24 Monate:

a)
die Ausnahme gilt nur für die vor der Umstellung vorhandenen Tiere und ihre Nachzucht sowie zugleich für die Futterflächen/Weiden;
b)
die Tiere werden hauptsächlich mit Erzeugnissen aus der Produktionseinheit gefüttert.

3.
Herkunft der Tiere

3.1.
Bei der Wahl der Rassen oder Linien ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Außerdem müssen die Rassen oder Linien so ausgewählt werden, daß die für bestimmte, in der Intensivhaltung verwendete Rassen oder Linien typischen Krankheiten oder Gesundheitsprobleme (z. B. Streß-Syndrom der Schweine, PSE-Syndrom, plötzlicher Tod, spontaner Abort, schwierige Geburten, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen, usw.) vermieden werden. Einheimische Rassen und Linien ist der Vorzug zu geben.
3.2.
Die Tiere müssen aus Produktionseinheiten stammen, die nach den in Artikel 6 für die verschiedenen Produktionsarten festgelegten Grundregeln der Erzeugung und den Bestimmungen dieses Anhangs wirtschaften. Sie müssen lebenslang in diesem Produktionssystem verbleiben.
3.3.
Im Rahmen einer ersten Ausnahmeregelung können die Tiere einer Tiererzeugungseinheit, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, nach vorheriger Genehmigung der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle umgestellt werden.
3.4.
Wenn mit dem Aufbau eines Bestands begonnen wird und Tiere aus ökologischem Landbau nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, können unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen im Rahmen einer zweiten Ausnahmeregelung Tiere, die nicht aus ökologischem Landbau stammen, in eine ökologische Produktionseinheit eingestellt werden:

Legehennen für die Eiererzeugung und Geflügel für die Fleischerzeugung müssen weniger als drei Tage alt sein;

für die Zucht bestimmte Büffelkälber müssen weniger als sechs Monate alt sein;

für die Zucht bestimmte Kälber und Fohlen müssen nach dem Absetzen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gehalten werden und auf jeden Fall weniger als sechs Monate alt sein;

für die Zucht bestimmte Lämmer und Ziegen müssen nach dem Absetzen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gehalten werden und auf jeden Fall weniger als 60 Tage alt sein;

für die Zucht bestimmte Ferkel müssen nach dem Absetzen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gehalten werden und ein Gewicht von weniger als 35 kg haben.

3.5.
Diese Ausnahme ist zuvor von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu gewähren.
3.6.
Im Rahmen einer dritten Ausnahmeregelung genehmigt die zuständige Kontrollbehörde oder -stelle in den nachstehend aufgeführten Fällen die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestands, wenn Tiere aus ökologischem Landbau nicht verfügbar sind:

a)
hohe Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen;
b)
Legehennen für die Eiererzeugung, die nicht älter als drei Tage sind, und Geflügel für die Fleischerzeugung, das nicht älter als drei Tage ist;
c)
für die Zucht bestimmte Ferkel, die nach dem Absetzen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gehalten werden und ein Gewicht von weniger als 35 kg haben müssen.

Der unter Buchstabe c) genannte Fall wird für einen Übergangszeitraum genehmigt, der am 31. Juli 2006 endet.

3.7.
Unbeschadet der Ziffern 3.4 und 3.6 dürfen aus nicht ökologischem Landbau stammende Legehennen für die Eiererzeugung, die nicht älter als 18 Wochen sind, unter den folgenden Bedingungen in eine ökologische Produktionseinheit eingestellt werden, wenn Legehennen aus ökologischem Landbau nicht verfügbar sind:

vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde und

ab 31. Dezember 2005 gelten die Absätze 4 (Fütterung) und 5 (Seuchenprophylaxe und tierärztliche Pflege) dieses Anhangs I für aus nicht ökologischem Landbau stammende Hennen, die in ökologische Produktionseinheiten eingestellt werden sollen.

3.8.
Im Rahmen einer vierten Ausnahmeregelung dürfen zur Ergänzung der natürlichen Bestandsvergrößerung und zur Bestandserneuerung (nullipare) weibliche Jungtiere alljährlich in einem Umfang von bis zu 10 % des Bestands an ausgewachsenen Equiden oder Rindern (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten) oder bis zu 20 % des Bestands an ausgewachsenen Schweinen, Schafen oder Ziegen aus nichtökologischen Tierhaltungsbetrieben eingestellt werden, wenn Tiere aus ökologischem Landbau nicht verfügbar sind und eine Genehmigung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vorliegt.
3.9.
Die in der vorgenannten Ausnahmeregelung vorgesehenen Prozentsätze finden keine Anwendung auf Produktionseinheiten mit weniger als zehn Equiden oder Rindern oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen. Für diese Einheiten wird die unter Nummer 3.8 genannte Erneuerung auf ein Tier im Jahr beschränkt.
3.10.
Diese Prozentsätze können nach Stellungnahme und mit Genehmigung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in den folgenden besonderen Fällen auf bis zu 40 % angehoben werden:

bei erheblicher Ausweitung der Haltung,

bei Rassenumstellung,

beim Aufbau eines neuen Zweigs der Tierproduktion,

wenn die Gefahr besteht, dass diese Rassen der Landwirtschaft verloren gehen. Bei Tieren dieser Rassen muss es sich nicht unbedingt um Tiere handeln, die noch nicht geworfen haben.

3.11.
Im Rahmen einer fünften Ausnahmeregelung ist die Einstellung männlicher Zuchttiere aus nichtökologischen Tierhaltungsbetrieben zulässig, sofern diese Tiere anschließend nach den Grundregeln gemäß dieser Verordnung gehalten und gefüttert werden.
3.12.
Bei Zukäufen aus Einheiten, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind nach Maßgabe der Bedingungen und Einschränkungen der Nummern 3.3 bis 3.11 als Voraussetzung für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau die unter Nummer 2.2.1 genannten Fristen einzuhalten; innerhalb dieser Fristen müssen alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllt werden.
3.13.
Bei Zukäufen von Tieren aus Einheiten, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind die Hygienevorschriften besonders zu beachten. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann nach Maßgabe der örtlichen Lage besondere Maßnahmen, wie z. B. einen Screeningtest und Quarantänezeiträume, vorsehen.
3.14.
Die Kommission wird bis zum 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Verfügbarkeit von Tieren aus ökologischem Landbau im Hinblick darauf vorlegen, daß gegebenenfalls dem Ständigen Ausschuß ein Vorschlag unterbreitet wird, mit dem sichergestellt werden soll, daß die gesamte ökologische Fleischproduktion von Tieren stammt, die in ökologischen Betrieben geboren und gehalten wurden.

4.
Futter

4.1.
Das Futter soll den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und dient eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung. Mastmethoden sind zulässig, sofern sie in jedem Stadium der Aufzucht reversibel sind. Zwangsfütterung ist verboten.
4.2.
Die Tiere müssen mit ökologischen Futtermitteln gefüttert werden.
4.3.
Außerdem müssen Tiere nach den Regeln dieses Anhangs unter Verwendung von Futter von der betreffenden Einheit oder, wenn dies nicht möglich ist, Futter von anderen Einheiten oder Unternehmen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung wirtschaften, aufgezogen werden. Des Weiteren müssen bei Pflanzenfressern, außer zu der Jahreszeit, wenn sich die Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode befinden, mindestens 50 % des Futters aus der Einheit selbst kommen oder, wo dies nicht möglich ist, in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen ökologisch wirtschaftenden Betrieben erzeugt werden.
4.4.
Bis 31. Dezember 2008 ist die Beimischung von Umstellungsfuttermitteln im Durchschnitt bis zu maximal 50 % der Ration zulässig. Stammen diese Umstellungsfuttermittel aus einer Einheit des eigenen Betriebs, kann dieser Satz 80 % betragen.

Ab 1. Januar 2009 ist die Beimischung von Umstellungsfuttermitteln im Durchschnitt bis zu maximal 30 % der Ration zulässig. Stammen diese Umstellungsfuttermittel aus einer Einheit des eigenen Betriebs, kann dieser Satz 60 % betragen.

Im Durchschnitt können bis zu 20 % der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw. Beerntung von Dauergrünland oder Parzellen mit mehrjährigen Futterkulturen im ersten Jahr der Umstellung stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebs sind und in den letzten fünf Jahren nicht zu einer Einheit des Betriebs mit ökologischer Erzeugung gehört haben. Im Falle, dass sowohl Umstellungsfuttermittel als auch Futtermittel von im ersten Jahr der Umstellung befindlichen Parzellen verwendet werden, darf der kombinierte Gesamtanteil dieser Futtermittel die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstanteile nicht überschreiten.

Diese Prozentzahlen werden jährlich als Anteil der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs berechnet.

4.5.
Die Ernährung von jungen Säugetieren erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch, vorzugsweise Milch der Muttertiere. Alle Säugetiere werden je nach Art für einen Mindestzeitraum — bei Rindern (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten) und Equiden sind dies drei Monate, bei Schafen und Ziegen 45 Tage und bei Schweinen 40 Tage — mit natürlicher Milch ernährt.
4.6.
Unbeschadet der Vorschriften dieses Anhangs über das Futter der Tiere bestimmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Gebiete oder Regionen, in denen Wandertierhaltung (einschließlich des Auftriebs von Tieren zu Bergweiden) möglich ist.
4.7.
Aufzuchtsysteme für Pflanzenfresser sollten nach Verfügbarkeit der Weiden zu den verschiedenen Jahreszeiten ein Maximum an Weidegang gewähren. Mindestens 60 % der Trockenmasse in der Tagesration muß aus frischem, getrocknetem oder siliertem Rauhfutter bestehen. Die Kontrollbehörde oder -stelle kann jedoch bei Milchvieh für höchstens drei Monate während der frühen Laktation eine Verringerung dieses Prozentsatzes auf 50 % zulassen.
4.8.
Abweichend von Nummer 4.2 ist die Verwendung von konventionellen Futtermitteln landwirtschaftlicher Herkunft in begrenztem Umfang erlaubt, soweit die Landwirte der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Mitgliedstaats glaubhaft nachweisen können, dass ihnen eine ausschließliche Versorgung mit Futtermitteln aus ökologischem Landbau nicht möglich ist.

Der zulässige Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln beträgt je Zwölfmonatszeitraum

a)
bei Pflanzenfressern 5 % im Zeitraum vom 25. August 2005 bis zum 31. Dezember 2007;
b)
bei anderen Arten

15 % im Zeitraum vom 25. August 2005 bis zum 31. Dezember 2007;

10 % im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009;

5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011.

Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft und werden jährlich berechnet. Der zulässige Höchstanteil von konventionellen Futtermitteln an der Tagesration beträgt, außer während der Jahreszeit, zu der sich die Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode befinden, 25 % der Trockenmasse.

4.9.
Abweichend von Nummer 4.8 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats bei Verlust oder Beschränkung der Futterproduktion, insbesondere aufgrund von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, Infektionskrankheiten, Verunreinigungen mit toxischen Stoffen oder Feuer, für einen begrenzten Zeitraum in einem spezifischen Gebiet einen höheren Prozentsatz konventioneller Futtermittel in begründeten Fällen zulassen. Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wird diese Ausnahmeregelung von der Kontrollbehörde oder -stelle auf Einzelbetriebe angewendet. Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig sowie die Kommission über die von ihnen gewährten Ausnahmen.
4.10.
Unbeschadet der Nummer 4.13 dürfen Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode auf konventionellen Flächen grasen, wenn sie von einer Weidefläche zu einer anderen Weidefläche getrieben werden. Die Aufnahme konventioneller Futtermittel in Form von Gräsern oder anderer Vegetation, die die Tiere in dieser Periode fressen, darf nicht über 10 % der jährlichen Gesamtfuttermenge liegen. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft.
4.10.
Bei Geflügel besteht das im Maststadium verabreichte Futter zu mindestens 65 % aus einer Mischung von Getreide, Eiweißpflanzen und Ölsaaten.
4.11.
Der Tagesration für Schweine und Geflügel ist frisches, getrocknetes oder siliertes Rauhfutter beizugeben.
4.12.
Nur die in Anhang II Teil D Nummern 1.5 und 3.1 genannten Erzeugnisse dürfen als Zusatz- und Behandlungsstoffe bei der Silageerzeugung verwendet werden.
4.13.
Konventionelle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs dürfen nur dann für die Tierernährung verwendet werden, wenn sie in Anhang II Teil C Abschnitt 1 aufgeführt sind (Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs), und zwar mit den im vorliegenden Anhang vorgesehenen mengenmäßigen Beschränkungen, und wenn sie ohne Verwendung chemischer Lösungsmittel hergestellt oder zubereitet wurden.
4.14.
Konventionelle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs und ökologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur verwendet werden, wenn sie in Anhang II Teil C Abschnitt 2 aufgeführt sind, und zwar mit den in diesem Anhang festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen.
4.15.
Spätestens bis zum 24. August 2003 werden Teil C Abschnitte 1, 2 und 3 und Teil D des Anhangs II mit dem Ziel überprüft, insbesondere die konventionellen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs, die in der Gemeinschaft in ausreichender Menge im ökologischen Landbau erzeugt werden, zu streichen.
4.16.
Zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere ist für die Tierernährung nur der Zusatz der in Anhang II Teil C Abschnitt 3 (Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs) und Teil D Ñummern 1.1 (Spurenelemente) und 1.2 (Vitamine, Provitamine und chemisch eindeutig beschriebene Stoffe mit ähnlicher Wirkung) genannten Erzeugnisse zulässig.
4.17.
Zur Tierernährung dürfen nur die in Anhang II Teil D Nummern 1.3 (Enzyme), 1.4 (Mikroorganismen), 1.5 (Konservierungsstoffe), 1.6 (Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe), 1.7 (Stoffe mit antioxydierender Wirkung), 1.8 (Silierzusatzstoffe), 2 (bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung) und 3 (Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung) genannten Erzeugnisse für die in Bezug auf die vorgenannten Kategorien genannten Zwecke verwendet werden. Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel, Wachstumsförderer und sonstige Stoffe zur Wachstums- oder Leistungsförderung dürfen in der Tierernährung nicht verwendet werden.
4.18.
Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung und bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung dürfen nicht unter Verwendung von GVO oder von GVO-Derivaten hergestellt worden sein.

5.
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung

5.1.
Die Krankheitsvorsorge im Rahmen der ökologischen tierischen Erzeugung beruht auf folgenden Grundsätzen:

a)
Wahl geeigneter Rassen oder Linien, wie in Abschnitt 3 dargelegt;
b)
Anwendung tiergerechter Haltungspraktiken, die den Bedürfnissen der einzelnen Tierarten gerecht werden sowie eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten fördern und Infektionen vorbeugen;
c)
Verfütterung hochwertiger Futtermittel, regelmäßiger Auslauf und Weidezugang zur Förderung der natürlichen Immunität der Tiere;
d)
Gewährleistung einer angemessenen Besatzdichte, um Überbelegung und damit zusammenhängende Tiergesundheitsprobleme zu vermeiden.

5.2.
Bei Befolgung der obengenannten Grundsätze dürfte es möglich sein, Tiergesundheitsprobleme zu begrenzen, so daß die Tiergesundheit hauptsächlich durch vorbeugende Maßnahmen sichergestellt werden kann.
5.3.
Wenn ungeachtet aller genannten vorbeugenden Maßnahmen ein Tier erkrankt oder sich verletzt, ist es unverzüglich zu behandeln, erforderlichenfalls in getrennten, geeigneten Räumlichkeiten.
5.4.
Für die Verwendung von Tierarzneimitteln im ökologischen Landbau gelten folgende Grundsätze:

a)
Phytotherapeutische Erzeugnisse (z. B. Pflanzenextrake (ausgenommen Antibiotika), Pflanzenessenzen usw.), homöopathische Erzeugnisse (z. B. pflanzliche, tierische und mineralische Stoffe) sowie Spurenelemente und die in Anhang II Teil C Abschnitt 3 aufgeführten Erzeugnisse sind chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika vorzuziehen, sofern sie tatsächlich eine therapeutische Wirkung auf die betreffende Tierart und die zu behandelnde Krankheit haben.
b)
Kann mit den obengenannten Mitteln eine Krankheit oder eine Verletzung tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam behandelt werden und ist eine Behandlung zur Vermeidung von Leiden oder Qualen des Tieres erforderlich, so dürfen in Verantwortung eines Tierarztes chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel oder Antibiotika verabreicht werden.
c)
Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika ist verboten.

5.5.
Zusätzlich zu den obengenannten Grundsätzen gelten folgende Vorschriften:

a)
Die Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderer künstlicher Wachstumsförderer) sowie die Verwendung von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z. B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken ist verboten. Hormone dürfen jedoch im Fall einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung einem einzelnen Tier verabreicht werden.
b)
Tierärztliche Behandlungen von Tieren oder Behandlungen von Gebäuden, Geräten und Einrichtungen sind, soweit sie gemäß einzelstaatlichen oder Gemeinschaftsvorschriften vorgeschrieben sind, zulässig; dies schließt die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ein, wenn in einem spezifischen Bereich, in dem sich die Produktionseinheit befindet, anerkanntermaßen Krankheitsfälle aufgetreten sind.

5.6.
Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschließlich der pharmakologischen Wirkstoffe) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Dosierung, die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit genau anzugeben. Diese Angaben sind der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitzuteilen, bevor die Tiere oder die tierischen Erzeugnisse als Tiere oder Erzeugnisse des ökologischen Landbaus vermarktet werden dürfen. Die behandelten Tiere sind eindeutig als solche — im Fall großer Tiere einzeln, im Fall von Geflügel oder Kleinvieh einzeln oder partienweise — zu kennzeichnen.
5.7.
Die Wartezeit zwischen der letzten Verabfolgung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein Tier unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung von von einem solchen Tier stammenden Lebensmitteln aus ökologischem Landbau muß doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Zeit bzw., wenn keine Wartezeit angegeben ist, 48 Stunden betragen.
5.8.
Erhält ein Tier oder eine Gruppe von Tieren innerhalb eines Jahres mehr als zwei oder ein Maximum von drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (oder mehr als eine therapeutische Behandlung, wenn der produktive Lebenszyklus kürzer als ein Jahr ist), so dürfen die betreffenden Tiere oder von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse nicht als dieser Verordnung entsprechend verkauft werden, und die Tiere müssen vorbehaltlich der Zustimmung der Kontrollbehörde oder -stelle die Umstellungszeiträume gemäß Abschnitt 2 durchlaufen; hiervon ausgenommen sind Impfungen, Parasiten-Behandlungen sowie von den Mitgliedstaaten eingeführte obligatorische Tilgungspläne.

6.
Tierhaltungspraktiken, Transport und Identifizierung von tierischen Erzeugnissen

6.1.
Tierhaltungspraktiken

6.1.1.
Grundsätzlich muß die Fortpflanzung der Tiere in der ökologischen Tierhaltung im Natursprung erfolgen. Künstliche Besamung ist jedoch zulässig. Andere Formen der künstlichen Fortpflanzung (z. B. Embryonentransfer) sind verboten.
6.1.2.
Eingriffe wie das Anbringen von Gummiringen an den Schwänzen von Schafen, Kupieren des Schwanzes, Zähne abkneifen, Stutzen der Schnäbel und Enthornung dürfen im ökologischen Landbau nicht systematisch durchgeführt werden. Bestimmte Interventionen können von der Kontrollbehörde oder -stelle aus Sicherheitsgründen (z. B. Enthornung junger Tiere) oder zur Verbesserung der Gesundheit, des Tierschutzes oder der Hygiene der Tiere jedoch gestattet werden. Diese Eingriffe sind an den Tieren im geeignetsten Alter von qualifiziertem Personal so durchzuführen, daß das Leiden für die Tiere dabei auf ein Minimum reduziert wird.
6.1.3.
Die physische Kastration ist zur Qualitätssicherung und zur Erhaltung der traditionellen Produktionsverfahren (Schlachtschweine, Mastochsen, Kapaune usw.) unter den im letzten Satz der Nummer 6.1.2 genannten Bedingungen gestattet.
6.1.4.
Es ist untersagt, Tiere in Anbindung zu halten. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann jedoch von diesem Grundsatz abweichen und bei einzelnen Tieren diese Praxis auf begründeten Antrag des Tierhalters genehmigen, wenn dies aus Sicherheits- bzw. Tierschutzgründen notwendig ist und die Anbindung zeitlich begrenzt wird.
6.1.5.
In Abweichung von den Bestimmungen der Nummer 6.1.4. dürfen Rinder in bereits vor dem 24. August 2000 bestehenden Gebäuden angebunden werden, sofern für regelmäßigen Auslauf gesorgt wird und die Tiere im Einklang mit den Anforderungen hinsichtlich der artgerechten Behandlung auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden. Diese Abweichung, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle genehmigt werden muß, gilt für einen Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2010 abläuft.
6.1.6.
Als weitere Abweichung dürfen Rinder in kleinen Betrieben angebunden werden, wenn es nicht möglich ist, die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren verhaltensbedingten Bedürfnissen angemessen wäre, sofern sie mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände-, Auslauf- oder Weideflächen haben. Diese Abweichung, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle genehmigt werden muß, gilt für Betriebe, die den bis zum 24. August 2000 für die tierische Erzeugung im Rahmen des ökologischen Landbaus geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder — falls solche Bestimmungen nicht bestehen — den von den Mitgliedstaaten akzeptierten oder anerkannten privaten Standards genügen.
6.1.7.
Die Kommission unterbreitet vor dem 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen der Nummer 6.1.5.
6.1.8.
Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muß sich die Größe der Gruppe nach dem Entwicklungsstadium der Tiere und nach den verhaltensbedingten Bedürfnissen der betreffenden Tierart richten. Es ist verboten, Tiere unter Bedingungen zu halten oder zu ernähren, die zu Anämie führen könnten.
6.1.9.
Das Mindestschlachtalter bei Geflügel beträgt:

    81 Tage bei Hühnern,

    150 Tage bei Kapaunen,

    49 Tage bei Peking-Enten,

    70 Tage bei weiblichen Flugenten,

    84 Tage bei männlichen Flugenten,

    92 Tage bei Mulard-Enten,

    94 Tage bei Perlhühnern,

    140 Tage bei Truthühnern und Bratgänsen.

Erzeuger, die das Mindestschlachtalter nicht einhalten, müssen auf langsamwachsende Rassen zurückgreifen.

6.2.
Transport

6.2.1.
Tiertransporte haben unter Begrenzung des Stresses der Tiere und unter Beachtung der geltenden einschlägigen einzelstaatlichen oder Gemeinschaftsvorschriften zu erfolgen. Verladen und Entladen muß vorsichtig geschehen, und die Tiere dürfen nicht mit Stromstößen angetrieben werden. Der Gebrauch von allopathischen Beruhigungsmitteln vor und während der Fahrt ist verboten.
6.2.2.
Vor und während der Schlachtung müssen die Tiere so behandelt werden, daß der Streß auf ein Minimum begrenzt wird.

6.3.
Identifizierung von tierischen Erzeugnissen

6.3.1.
Tiere und tierische Erzeugnisse müssen auf allen Stufen der Erzeugung, Aufbereitung, Beförderung und Vermarktung zu identifizieren sein.

7.
Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft

7.1.
Die in einem Betrieb insgesamt verwendete, in der Richtlinie 91/676/EWG(5) definierte Dungmenge darf 170 kg Stickstoffeintrag je Jahr und Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, d. h. die in Anhang III der genannten Richtlinie festgelegte Menge, nicht überschreiten. Erforderlichenfalls wird die Gesamtbesatzdichte so verringert, daß der vorgenannte höchstzulässige Wert nicht überschritten wird.
7.2.
Damit die vorerwähnte geeignete Viehbesatzdichte ermittelt werden kann, werden die 170 kg Stickstoffeintrag je Hektar und Jahr landwirtschaftlich genutzter Fläche entsprechenden Vieheinheiten für die verschiedenen Kategorien von Tieren von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Zugrundelegung der Zahlen in Anhang VII festgelegt.
7.3.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle Abweichungen von diesen Zahlenangaben und die Gründe für diese Änderung mit. Dieses Erfordernis bezieht sich nur auf die Berechnung der höchstzulässigen Stückzahl von Tieren, um zu gewährleisten, daß der höchstzulässige Wert 170 kg Stickstoffeintrag aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft je Hektar und Jahr nicht überschritten wird. Dies gilt unbeschadet der mit Blick auf die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere in Abschnitt 8 und in Anhang VIII festgelegten Zahlen für die Besatzdichte.
7.4.
Ökologische Betriebe können eine vertragliche Zusammenarbeitausschließlich mit anderen dieser Verordnung entsprechenden Betrieben eingehen, die darauf ausgerichtet ist, den beim ökologischen Landbau anfallenden überschüssigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft zu verteilen. Der höchstzulässige Wert von 170 kg Stickstoffeintrag aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft je Jahr und Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche wird auf der Grundlage aller an dieser Zusammenarbeit beteiligten ökologischen Einheiten errechnet.
7.5.
Unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Gebiets, der Ausbringung anderer stickstoffhaltiger Düngemittel auf die landwirtschaftlichen Flächen und der Stickstoffaufnahme der Pflanzen aus dem Boden können die Mitgliedstaaten niedrigere Grenzwerte als die unter den Nummern 7.1 bis 7.4 angegebenen Werte festlegen.
7.6.
Das Fassungsvermögen von Lagereinrichtungen für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft muß so groß sein, daß eine Gewässerverschmutzung durch direkte Kontamination von Oberflächenwasser, Lecken oder Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist.
7.7.
Zur Gewährleistung einer vernünftigen Düngerwirtschaft muß das Fassungsvermögen dieser Lagereinrichtungen für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft die Lagerkapazität überschreiten, die während des längsten Zeitraums eines Jahres erforderlich ist, in dem das Ausbringen von Dünger auf landwirtschaftliche Flächen entweder (nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten zur guten landwirtschaftlichen Praxis) unangebracht oder verboten ist, und zwar in den Fällen, in denen die Produktionseinuheit innerhalb eines als in bezug auf die Nitratbelastung gefährdet ausgewiesenen Gebiets gelegen ist.

8.
Ausläufe und Haltungsgebäude

8.1.
Allgemeine Grundsätze

8.1.1.
Es muß eine artgerechte Unterbringung der Tiere gewährleistet sein, die ihren biologischen und ethologischen Bedürfnissen (z. B. ihren verhaltensbedingten Bedürfnissen in bezug auf angemessene Bewegungsfreiheit und Tierkomfort) Rechnung trägt. Die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu den Futterstellen und Tränken haben. Durch Isolierung, Beheizung und Belüftung des Gebäudes muß sichergestellt sein, daß die Luftzirkulation, die Staubkonzentration, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration in Grenzen bleiben, die keine Gefahr für die Tiere darstellen. Bei dem Gebäude müssen reichlich natürliche Belüftung und ausreichender Tageslichteinfall gewährleistet sein.
8.1.2.
Die Frei- und Auslaufflächen sind den lokalen Klimaverhältnissen und der jeweiligen Rasse entsprechend bei Bedarf mit ausreichenden Einrichtungen zum Schutz vor Regen, Wind, Sonne und extremer Kälte oder Hitze auszustatten.

8.2.
Besatzdichte und Vorbeugung gegen Überweidung

8.2.1.
In Gebieten mit geeigneten Klimaverhältnissen, die es erlauben, daß die Tiere im Freien leben, sind keine Stallungen vorgeschrieben.
8.2.2.
Die Besatzdichte in Stallgebäuden muß den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und richtet sich insbesondere nach der Art, der Rasse und dem Alter der Tiere. Sie muß ferner den Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die im besonderen von der Gruppengröße und dem Geschlecht der Tiere abhängig sind. Eine optimale Belegung ist dann erreicht, wenn das Wohlbefinden der Tiere durch eine genügend große Stallfläche für natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und die Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügelschlagen sichergestellt ist.
8.2.3.
Anhang VIII enthält Angaben über die Mindeststallflächen und die Mindestfreiflächen und andere Angaben über die Unterbringung verschiedener Tierarten und -kategorien.
8.2.4.
Auf Freiflächen muß die Besatzdichte bei Tieren, die auf Weideland, anderem Grünland, Heideland, in Feuchtgebieten, auf der Heide und in anderen natürlichen und naturnahen Lebensräumen gehalten werden, so niedrig sein, daß der Boden nicht zertrampelt und einer Überweidung vorgebeugt wird.
8.2.5.
Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Tiere und der Vermehrung von Krankheitserregern vorzubeugen. Zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen dürfen nur die in Teil E von Anhang II aufgeführten Produkte verwendet werden. Ausscheidungen und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu beseitigen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Insekten oder Nager anzulocken. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Parasiten in Stallungen und anderen Haltungseinrichtungen, in denen Tiere gehalten werden, dürfen nur die in Teil B Abschnitt 2 von Anhang II aufgeführten Produkte verwendet werden.

8.3.
Säugetiere

8.3.1.
Vorbehaltlich der Nummer 5.3 ist allen Säugetieren Weide- oder Freigeländezugang oder Auslauf zu gewähren, wobei die betreffenden Bereiche teilweise überdacht sein können; die Tiere müssen diese Bereiche immer dann nutzen können, wenn der physiologische Zustand des Tieres, die klimatischen Bedingungen und der Bodenzustand dies gestatten, sofern es keine gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften in bezug auf spezifische Tiergesundheitsprobleme gibt, die dem entgegenstehen. Pflanzenfressern ist Weidezugang zu gewähren, wenn die Bedingungen dies gestatten.
8.3.2.
Soweit Pflanzenfressern während der Weidezeit Weidegang gewährt wird und die Tiere im Rahmen der Winterstallung Bewegungsfreiheit haben, kann die Verpflichtung, ihnen in den Wintermonaten Freigeländezugang oder Auslauf zu gewähren, aufgehoben werden.
8.3.3.
Ungeachtet des letzten Satzes der Nummer 8.3.1 ist über ein Jahr alten Bullen Weide- oder Freigeländezugang oder Auslauf zu gewähren.
8.3.4.
In Abweichung von Nummer 8.3.1 darf die Endmast von Rindern, Schweinen und Schafen für die Fleischerzeugung in Stallhaltung erfolgen, sofern diese ausschließlich im Stall verbrachte Zeit nicht mehr als ein Fünftel der gesamten Lebensdauer der Tiere und auf jeden Fall nicht mehr als längstens drei Monate ausmacht.
8.3.5.
Die Böden der Ställe müssen glatt, dürfen aber nicht rutschig sein. Zumindest die Hälfte der gesamten Bodenfläche muß aus festem Material bestehen, d. h. nicht aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen.
8.3.6.
Die Ställe müssen bequeme, saubere und trockene Liege-/Ruheflächen von ausreichender Größe aufweisen, die aus einer festen und nicht perforierten Konstruktion bestehen. Im Ruhebereich muß ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muß aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Zur Verbesserung und Anreicherung der Einstreu dürfen sämtliche Mineralstoffe verwendet werden, die gemäß Anhang II Abschnitt A als Düngemittel im ökologischen Landbau zugelassen sind.
8.3.7.
Was die Kälberaufzucht betrifft, so haben die Betriebe ab dem 24. August 2000 der Richtlinie 91/629/EWG(6) über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern zu entsprechen; Ausnahmen sind nicht zulässig. Die Kälberhaltung in Einzelboxen ist untersagt, wenn die Tiere älter als eine Woche sind.
8.3.8.
Was die Schweinehaltung betrifft, so haben die Stallgebäude ab dem 24. August 2000 der Richtlinie 91/630/EWG(7) über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen zu entsprechen. Sauen sind jedoch in Gruppen zu halten, außer im späten Trächtigkeitsstadium und während der Säugeperiode. Ferkel dürfen nicht in Flatdecks- oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Es müssen Auslaufflächen zum Misten und zum Wühlen vorhanden sein. Zum Wühlen können verschiedene Materialien verwendet werden.

8.4.
Geflügel

8.4.1.
Geflügel muß in traditioneller Auslaufhaltung und darf nicht in Käfigen gehalten werden.
8.4.2.
Im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen in bezug auf eine artgerechte Tierhaltung sowie unter Einhaltung der Hygienebedingungen muß Wassergeflügel stets Zugang zu einem fließenden Gewässer, einem Teich oder einem See haben, wenn die klimatischen Bedingungen dies gestatten.
8.4.3.
Die Stallungen für Geflügel müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

Zumindest ein Drittel der Bodenfläche muß eine feste Konstruktion sein, d. h., darf nicht aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen bestehen und muß mit Streumaterial in Form von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein.

In Geflügelställen für Legehennen ist ein ausreichend großer Teil der den Hennen zur Verfügung stehenden Stallfläche als Kotgrube vorzusehen.

Es müssen ihnen Sitzstangen zur Verfügung stehen, die in Größe und Anzahl der Gruppen- oder der Tiergröße im Sinne des Anhangs VIII angepaßt sind.

Sie müssen über Ein- und Ausflugklappen von einer für die Vögel angemessenen Größe verfügen, und diese Klappen müssen eine kombinierte Länge von mindestens 4 m je 100 m2 des den Vögeln zur Verfügung stehenden Gebäudes haben.

Jeder Geflügelstall beherbergt maximal

    4800 Hühner,

    3000 Legehennen,

    5200 Perlhühner,

    4000 weibliche Flug- oder Pekingenten oder 3200 männliche Flug- oder Pekingenten oder sonstige Enten,

    2500 Kapaune, Gänse oder Truthühner.

Im Rahmen der Fleischerzeugung beträgt die Gesamtnutzfläche der Geflügelhäuser je Produktionseinheit maximal 1600 m2.

8.4.4.
Bei Legehennen kann zusätzlich zum natürlichen Licht Kunstlicht eingesetzt werden, um eine tägliche Beleuchtungsdauer von höchstens 16 Stunden zu gewährleisten, wobei eine ununterbrochene Nachtruhe ohne Kunstlicht von mindestens acht Stunden eingehalten werden muß.
8.4.5.
Geflügel muß stets Zugang zu Auslaufflächen haben, wenn die klimatischen Bedingungen dies erlauben, und, soweit möglich, muß diese Möglichkeit während mindestens einem Drittel seines Lebens bestehen. Diese Auslaufflächen müssen größtenteils Pflanzenbewuchs aufweisen und mit Schutzvorrichtungen versehen sein. Die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer ausreichenden Anzahl von Tränken und Futtertrögen haben.
8.4.6.
Aus hygienischen Gründen müssen die Stallgebäude zwischen den Belegungen geräumt werden. Die Ställe und Einrichtungen müssen während dieser Zeit gereinigt und desinfiziert werden. Außerdem muß nach jeder Belegung für den Auslaufplatz eine Ruhezeit zur Erholung der Vegetation und aus hygienischen Gründen eingelegt werden. Die Mitgliedstaaten legen die Dauer der Ruhezeit für den Auslaufplatz fest und unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von ihrer Entscheidung. Diese Erfordernisse gelten nicht für Geflügel in geringer Zahl, das nicht in Auslaufplätzen gehalten wird, sondern ganztags frei herumlaufen darf.
8.4.7.
Ungeachtet der Nummern 8.4.2 und 8.4.5 kann Geflügel im Stall gehalten werden, wenn zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts Beschränkungen, einschließlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, beschlossen werden, die den Zugang von Geflügel zu Auslaufflächen verhindern oder einschränken.

Wenn Geflügel im Stall gehalten wird, muss es ständig Zugang zu ausreichenden Mengen Raufutter und zu geeignetem Material haben, das den ethologischen Bedürfnissen des Geflügels entspricht.

Die Kommission prüft bis spätestens 15. Oktober 2006 die Anwendung dieses Absatzes insbesondere hinsichtlich der Tierschutzvorschriften.

8.5.
Generelle Abweichung von den Vorschriften für die Tierhaltung

8.5.1.
Abweichend von den Anforderungen gemäß den Nummern 8.3.1, 8.4.2, 8.4.3 und 8.4.5 und den Besatzdichten gemäß Anhang VIII können die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats für einen Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2010 abläuft, Ausnahmen von diesen Nummern und von Anhang VIII zulassen. Diese Ausnahmen gelten nur für Tierhaltungsbetriebe mit vorhandenen Haltungsgebäuden, die vor dem 24. August 1999 errichtet wurden, sofern diese Tierhaltungsgebäude den einzelstaatlichen Bestimmungen über die ökologische Tiererzeugung, die vor diesem Zeitpunkt bereits galten, oder — falls solche Bestimmungen nicht bestehen — den von den Mitgliedstaaten akzeptierten oder anerkannten privaten Standards genügen.
8.5.2.
Die Betriebsinhaber, für welche diese Ausnahmen gelten, unterbreiten der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einen Plan, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen dafür gesorgt wird, daß der Betrieb bei Ablauf der Geltungsdauer dieser Ausnahmen den in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen genügt.
8.5.3.
Die Kommission unterbreitet vor dem 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen der Nummer 8.5.1.

C.
BIENENHALTUNG UND IMKEREIERZEUGNISSE

1.
Allgemeine Grundsätze

1.1.
Die Bienenhaltung ist eine wichtige Tätigkeit, da aufgrund der von den Bienen vollzogenen Bestäubung ein Beitrag zum Umweltschutz und zur land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung geleistet wird.
1.2.
Die ökologische Qualität der Imkereierzeugnisse hängt stark von der Behandlung der Bienenstöcke und der Qualität der Umwelt ab. Auch die Bedingungen, unter denen Imkereierzeugnisse gewonnen, verarbeitet und gelagert werden, bestimmen diese ökologische Qualität.
1.3.
Unterhält ein Betreiber mehrere Bienenhaltungs-Einheiten in demselben Gebiet, so müssen alle Einheiten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Abweichend von diesem Grundsatz kann ein Betreiber Einheiten halten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern alle Anforderungen dieser Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen von Nummer 4.2 zum Standort der Bienenstöcke erfüllt sind. In diesem Fall darf das Erzeugnis nicht mit Hinweisen auf ökologische Wirtschaftsweise vermarktet werden.

2.
Umstellungszeitraum

2.1.
Imkereierzeugnisse dürfen erst dann mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau vermarktet werden, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen seit mindestens einem Jahr erfüllt werden. Während der Umstellungszeit ist das Wachs entsprechend den Anforderungen unter Nummer 8.3 auszuwechseln.

3.
Herkunft der Bienen

3.1.
Bei der Wahl der Rassen ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Europäischen Rassen der Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen ist der Vorzug zu geben.
3.2.
Die Bestandsgründung hat durch Teilung der Bienenvölker oder durch Zukauf von Bienenschwärmen oder Bienenstöcken von Einheiten, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, zu erfolgen.
3.3.
Im Rahmen einer ersten Ausnahmeregelung dürfen in der Einheit vorhandene Bestände, die dieser Verordnung nicht entsprechen, einer Umstellung unterzogen werden.
3.4.
Im Rahmen einer zweiten Ausnahmeregelung dürfen während eines Übergangszeitraums, der am 24. August 2002 abläuft, lose Schwärme von Imkern zugekauft werden, deren Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum.
3.5.
Im Rahmen einer dritten Ausnahmeregelung genehmigt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen den Wiederaufbau des Bestands, wenn Bienenstöcke, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum.
3.6.
Im Rahmen einer vierten Ausnahmeregelung können zur Erneuerung des Bestands jährlich 10 % der Weiseln und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der ökologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Weiseln und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus ökologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.

4.
Standort der Bienenstöcke

4.1.
Die Mitgliedstaaten können Regionen oder Gebiete ausweisen, in denen eine dieser Verordnung entsprechende Bienenhaltung nicht praktikabel ist. Der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ist vom Bienenhalter eine Karte in einem geeigneten Maßstab vorzulegen, auf der der Standort der Bienenstöcke gemäß Anhang III Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 erster Gedankenstrich verzeichnet ist. Lassen sich solche Gebiete nicht bestimmen, so muß der Bienenhalter der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, daß die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
4.2.
Für den Standort der Bienenstöcke gilt folgendes:

a)
Er muß genug natürliche Quellen an Nektar, Honigtau und Pollen für die Bienen und Zugang zu Wasser bieten.
b)
In einem Umkreis von 3 km um den Bienenstock muß die Bienenweide im wesentlichen aus Pflanzen des ökologischen Landbaus und/oder Wildpflanzen gemäß Artikel 6 und Anhang I sowie aus Kulturpflanzen bestehen, die den Vorschriften dieser Verordnung zwar nicht entsprechen, deren landwirtschaftliche Pflege mit Methoden, die z. B. in den Programmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92(8) beschrieben sind, jedoch nur eine geringe Umweltbelastung mit sich bringt, die die ökologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht nennenswert beeinträchtigt.
c)
Der Bienenstock muß sich in ausreichender Entfernung von jedweden möglichen nichtlandwirtschaftlichen Verschmutzungsquellen, wie z. B. städtischen Gebieten, Autobahnen, Industriegebieten, Abfalldeponien, Abfallverbrennungsanlagen usw., befinden. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle legt Maßnahmen fest, die die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten.

Die Bestimmungen dieser Nummer gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflanzenblüte stattfindet; sie gelten auch nicht während der Ruhezeit der Bienenstöcke.

5.
Futter

5.1.
Am Ende der produktiven Periode müssen in den Bienenstöcken umfangreiche Honig- und Pollenvorräte für die Überwinterung belassen werden.
5.2.
Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist nur dann zulässig, wenn das Überleben des Volkes aufgrund extremer klimatischer Bedingungen gefährdet ist. Für die künstliche Fütterung ist ökologischer Honig, vorzugsweise aus derselben ökologischen Einheit, zu verwenden.
5.3.
Im Rahmen einer ersten Abweichung von Nummer 5.2 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates die Verwendung von ökologischem Zuckersirup oder ökologischer Zuckermelasse anstelle von ökologischem Honig für die künstliche Fütterung zulassen, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs aufgrund der klimatischen Verhältnisse dies erfordert.
5.4.
Im Rahmen einer zweiten Abweichung können Zuckersirup, Zuckermelasse und Honig, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, während eines Übergangszeitraums, der am 24. August 2002 abläuft, von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für die künstliche Fütterung zugelassen werden.
5.5.
Das Bienenstockverzeichnis enthält in bezug auf die künstliche Fütterung folgende Angaben: Art des Erzeugnisses, Daten, Mengen und Bienenstöcke, in denen sie angewandt wird.
5.6.
Andere als die unter den Nummern 5.1 bis 5.4 genannten Erzeugnisse dürfen in der dieser Verordnung entsprechenden Bienenhaltung nicht verwendet werden.
5.7.
Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit zulässig.

6.
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung

6.1.
Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:

a)
Wahl geeigneter widerstandsfähiger Rassen;
b)
Vorkehrungen zur Erhöhung der Krankheitsresistenz und Infektionsprophylaxe, z. B. regelmäßige Nachbeschaffung von Weiseln, systematische Inspektion der Bienenstöcke, um gesundheitliche Anomalien zu ermitteln, Kontrolle der männlichen Brut, regelmäßige Desinfektion des Materials und der Ausrüstung, unschädliche Beseitigung verseuchten Materials und verseuchter Quellen, regelmäßige Erneuerung des Wachses und ausreichende Versorgung der Bienenstöcke mit Pollen und Honig.

6.2.
Wenn die Bienenvölker ungeachtet aller genannten vorbeugenden Maßnahmen erkranken oder sich infiziert haben, sind sie unverzüglich zu behandeln; erforderlichenfalls können sie in ein Isolierhaus übergeführt werden.
6.3.
Für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der dieser Verordnung entsprechenden Bienenhaltung gelten folgende Grundsätze:

a)
Tierarzneimittel können verwendet werden, sofern der Mitgliedstaat die entsprechende Verwendung gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den den Gemeinschaftsvorschriften entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften zuläßt.
b)
Phytotherapeutische und homöopathische Erzeugnisse sind chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln vorzuziehen, sofern sie tatsächlich eine therapeutische Wirkung auf die zu behandelnde Krankheit haben.
c)
Kann mit den vorgenannten Mitteln eine Krankheit oder Seuche, die die Bienenvölker existenziell bedroht, tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam getilgt werden, so dürfen in Verantwortung eines Tierarztes oder anderer von dem Mitgliedstaat ermächtigter Personen unbeschadet der unter den Buchstaben a) und b) enthaltenen Grundsätze chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel verwendet werden.
d)
Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel für präventive Behandlungen ist verboten.
e)
Unbeschadet des in Buchstabe a) genannten Grundsatzes können Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer bei einem Befall mit Varroatose verwendet werden.

6.4.
Zusätzlich zu den obengenannten Grundsätzen sind tierärztliche Behandlungen oder Behandlungen von Bienenstöcken, Waben usw., soweit sie gemäß einzelstaatlichen oder Gemeinschaftsvorschriften vorgeschrieben sind, zulässig.
6.5.
Wird eine Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln durchgeführt, so sind die betreffenden Bienenvölker während des Behandlungszeitraums in Isolierbienenstöcke zu überführen, und das gesamte Wachs ist durch Wachs zu ersetzen, das den Bedingungen dieser Verordnung entspricht. Anschließend gilt für diese Bienenvölker der Umstellungszeitraum von einem Jahr.
6.6.
Die Anforderungen gemäß Nummer 6.5 gelten nicht für die unter Nummer 6.3 Buchstabe e) genannten Erzeugnisse.
6.7.
Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschließlich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Dosierung, die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit in einem Verzeichnis genau anzugeben und der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitzuteilen, bevor die Erzeugnisse als Erzeugnisse des ökologischen Landbaus vermarktet werden dürfen.

7.
Bienenhaltungspraktiken und Identifizierung

7.1.
Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist verboten.
7.2.
Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Weiseln sind verboten.
7.3.
Die Ersetzung der Weiseln durch Beseitigung der alten Weiseln ist zulässig.
7.4.
Die Vernichtung der männlichen Brut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroatose zulässig.
7.5.
Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellentien untersagt.
7.6.
Der Standort des Bienenstocks ist zusammen mit den Angaben zur Identifizierung der Bienenstöcke in einem Verzeichnis festzuhalten. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle muß binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden.
7.7.
Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, daß eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Maßnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.
7.8.
Die Entnahme der Honigwaben sowie die Maßnahmen der Honiggewinnung sind in dem Bienenstockverzeichnis zu vermerken.

8.
Eigenschaften der Bienenstöcke und des bei der Bienenzucht verwendeten Materials

8.1.
Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen, die die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können.
8.2.
Mit Ausnahme der unter Nummer 6.3 Buchstabe e) genannten Produkte dürfen in den Bienenstöcken nur natürliche Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.
8.3.
Bienenwachs für neue Mittelwände muß von ökologischen Einheiten stammen. Im Rahmen einer Ausnahmeregelung kann die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle insbesondere im Fall neuer Einrichtungen oder während des Umstellungszeitraums, wenn unter außergewöhnlichen Umständen Wachs aus ökologischer Bienenzucht auf dem Markt nicht erhältlich ist, Wachs, das nicht von ökologischen Einheiten stammt, zulassen, sofern es von den Deckeln stammt.
8.4.
Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.
8.5.
Zum Schutz der Materialien (Rahmen, Bienenstöcke, Waben), insbesondere gegen Ungeziefer, dürfen nur die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Stoffe verwendet werden.
8.6.
Physikalische Behandlungen wie Dampf oder direkte Flamme sind zulässig.
8.7.
Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang II Teil E genannten geeigneten Stoffe zulässig.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(2)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3)

Dieser Prozentsatz wird anhand des Gewichts aller Substratbestandteile (ohne Deckmaterial) vor der Kompostierung und dem Zusatz von Wasser berechnet.

(4)

ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/98 (ABl. L 291 vom 30.10.1998, S. 10).

(5)

ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(6)

ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/2/EG (ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 24).

(7)

ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33.

(8)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/95 (ABl. L 288 vom 1.12.1995, S. 35).

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