ANHANG II VO (EWG) 91/2092

TEIL A

Allgemeine Vorschriften für sämtliche Erzeugnisse:

Verwendung nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhang I zulässig;

Verwendung nur unter Einhaltung der in der Landwirtschaft des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse verwendet werden, allgemein geltenden Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung der betreffenden Erzeugnisse.

Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus:
BezeichnungBeschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Stallmist

Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu).

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Tierarten müssen angegeben werden.

Ausschließlich aus Extensivhaltungen gemaß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93(2).

Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Tierarten sind anzugeben.

Ausschließlich aus Extensivhaltungen gemäß Artikel 6 Absatz 5der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91.

Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Tierarten sind anzugeben.

Produkt darf nicht aus landloser Tierhaltung stammen.

Flüssige tierische Exkremente (Gülle, Jauche …)

Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Tierarten sind anzugeben.

Produkt darf nicht aus landloser Tierhaltung stammen.

Kompostierte oder fermentierte Haushaltsabfälle

Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung im Hinblick auf die Erzeugung von Biogas.

Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle.

Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, von dem Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): 0(3).

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Nur für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2006.

Torf
Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen).
Ton (Perlit, Vermiculit usw.)
Substrat von Champignonkulturen
Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach dieser Liste zulässigen Stoffen bestehen.
Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten
Guano
Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material

Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung im Hinblick auf die Erzeugung von Biogas.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:
Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
Blutmehl
Hufmehl
Hornmehl
Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl
Knochenkohle
Fischmehl
Fleischmehl
Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile
Wolle
Walkhaare (Filzherstellung), Fellteile
Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: 0(3)
Haare und Borsten
Milcherzeugnisse
Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke

(Zum Beispiel: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzwurzeln usw.)

Algen und Algenerzeugnisse

Ausschließlich gewonnen durch

i)
physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen
ii)
Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wäßrigen Lösungen
iii)
Fermentation.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt

Sägemehl und Holzschnitt
Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.
Rindenkompost
Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.
Holzasche
Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.
Weicherdiges Rohphosphat

Gemäß der Richtlinie 76/116/EWG(4), in der Fassung der Richtlinie 89/284/EWG(5).

Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5.

Aluminiumcalciumphosphat

Gemäß der Richtlinie 76/116/EWG, in der Fassung der Richtlinie 89/284/EWG.

Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5.

Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5).

Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung
Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
Kalisalz

(z. B. Kainit, Sylvinit usw.)

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
Kaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend

Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Schlempe und Schlempeextrakt
Keine Ammoniakschlempe.
Calciumcarbonat natürlichen Ursprungs

(z. B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.)

Calcium- und Magnesiumcarbonat

(z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl usw.)

Magnesiumsulfat (z. B. Kieserit)

Ausschließlich natürlichen Ursprungs.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Calciumchloridlösung

Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Calciumsulfat (Gips)

Gemäß der Richtlinie 76/116/EWG, in der Fassung der Richtlinie 89/284/EWG.

Ausschließlich natürlichen Ursprungs.

Industrielkalk aus der Zuckerherstellung
Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.
Industriekalk aus der Siedesalzherstellung

Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt

Elementarer Schwefel

Gemäß der Richtlinie 76/116/EWG, in der Fassung der Richtlinie 89/294/EWG.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Spurennährstoffe

Spurennährstoffe gemäß der Richtlinie 89/530/EWG(6)

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Natriumchlorid

Ausschließlich Steinsalz.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Gesteinsmehl

B.
PFLANZENSCHUTZMITTEL UND ANDERE MITTEL ZUR BEKÄMPFUNG VON SCHADORGANISMEN

1.
Pflanzenschutzmittel.

Allgemeine Bedingungen für alle Erzeugnisse, die aus den nachstehend genannten Wirkstoffen bestehen bzw. diese enthalten:

Verwendung gemäß den Bestimmungen in Anhang I;

nur gemäß spezifischen Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel, die im Mitgliedstaat für die Anwendung des Erzeugnisses gelten (gegebenenfalls(*)).

I.
Pflanzliche und tierische Substanzen

BezeichnungBeschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum)Insektizid
Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt
(**) BienenwachsEinsatz beim Baumschnitt
GelatineInsektizid
(**) Hydrolysiertes EiweißLockmittel
nur in zugelassenen Anwendungen in Verbindung mit anderen geeigneten Erzeugnissen dieses Anhangs II Teil B
LecithinFungizid
Extrakt (wäßrige Lösung) aus Nicotiana tabacumInsektizid
nur gegen Blattläuse bei subtropischen Obstbäumen (z. B. Orangen, Zitronen) und tropischen Pflanzen (z. B. Bananen); Verwendung nur zu Beginn der Vegetationsperiode
Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt
nur für eine Übergangszeit bis 31. März 2002
Pflanzenöle (z. B. Minzöl, Kienöl, Kümmelöl)Insektizid, Akarizid, Fungizid und Keimhemmstoff
Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium

Pflanzenschutzmittel

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt

Quassia aus Quassia amaraInsektizid, Repellent
Rotenon aus Derris spp. und Lonchocarpus spp. und Terphrosia spp.Insektizid
Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt

II.
Mikroorganismen zur biologischen Schädlings- und Krankheitsbekämpfung

BezeichnungBeschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Mikroorganismen (Bakterien, Viren und Pilze)Nur nicht genetisch veränderte Stämme im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(***)
IIa
Von Mikroorganismen erzeugte Substanzen
BezeichnungBeschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Spinosad

Insektizide;

Nur wenn erzeugt von nicht genetisch veränderten Stämmen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Nur wenn Maßnahmen getroffen werden, um die Risiken für Hauptparasitoiden und das Risiko einer Resistenzentwicklung möglichst gering zu halten.

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

III.
Substanzen, die nur in Fallen und/oder Spendern verwendet werden dürfen

Allgemeine Bedingungen:

die Fallen und/oder Spender müssen ein Eindringen der Substanzen in die Umwelt und deren Kontakt mit den angebauten Kulturen verhindern;

die Fallen müssen nach der Verwendung eingesammelt und sicher entsorgt werden.

(****)
BezeichnungBeschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
(****) DiammoniumphosphatLockmittel
nur in Fallen
MetaldehydMolluskizid
nur in Fallen mit einem höhere Tierarten abweisenden Mittel
nur für eine Übergangszeit bis 31. März 2008
PheromoneLockstoffe; Anwendung der sexuellen Verwirrmethode
Nur in Fallen und Spendern
Pyrethroide (nur Deltamethrin und Lambda-Cyhalothrin)Insektizid
nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln
nur gegen Befall durch Batrocera oleae und Ceratitis capitata wied
Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt
nur für eine Übergangszeit bis 31. März 2002

IIIa
Präparate, die zwischen die Kulturpflanzen flächig ausgestreut werden

BezeichnungBeschreibung, Anforderug an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Eisen-(III)-OrthophosphatMolluskizid

IV.
Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden

(*****)
BezeichnungBeschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Kupfer in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxichlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat, Kupferoxid oder KupferoktanoatFungizid
Bis zum 31. Dezember 2005 im Rhamen einer Jahreshöchstmenge von 8 kg Kupfer je ha und ab dem 1. Januar 2006 im Rahmen einer Jahreshöchstmenge von 6 kg Kupfer je ha unbeschadet einer geringeren Menge aufgrund von spezifischen Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel, die im Mitgliedstaat der Anwendung des Erzeugnisses gelten

Für mehrjährige Kulturen können die Mitgliedstaaten abweichend vom vorstehenden Absatz vorsehen, dass die Höchstmengen wie folgt gelten:

Die Gesamtmenge, die ab 23. März 2002 bis zum 31. Dezember 2006 verwendet wird, darf höchstens 38 kg Kupfer je ha betragen

Ab 1. Januar 2007 wird die jährlich zulässige Höchstmenge berechnet, indem die in den vier vorangegangenen Jahren tatsächlich verwendeten Mengen von 36, 34, 32 bzw. 30 kg Kupfer für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und die folgenden Jahre abgezogen werden

Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder Divisbehörde anerkannt
(*****) Ethylen

Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis; Nachreifung von Zitrusfrüchten nur als Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen; Blüteninduktion bei Ananas; Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt.

Kaliseife (Schmierseife)Insektizid
(*****) Kalialaun (Kalinit)Verzögerung der Reifung von Bananen
Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)Fungizid, Insektizid, Akarizid
Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt
ParaffinölInsektizid, Akarizid
MineralöleInsektizid, Fungizid
nur bei Obstbäumen, Reben, Ölbäumen und tropischen Pflanzen (z. B. Bananen)
nur für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2002
Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt
KaliumpermanganatFungizid, Bakterizid
nur bei Obstbäumen, Olivenbäumen und Reben
(*****) QuarzsandRepellent
SchwefelFungizid, Akarizid; Repellent

V.
Andere Substanzen

BezeichnungBeschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften
Kalziumhydroxid

Fungizid

Nur für Obstbäume, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung des Nectria galligena

KaliumbicarbonatFungizid
2.
Erzeugnisse zur Bekämpfung von Schädlingen oder Erkrankungen in Stallungen und Haltungseinrichtungen:

    Die in Teil B Abschnitt 1 aufgeführten Erzeugnisse

    Rodentizide.

C.
FUTTERMITTEL

1.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

1.1.
Getreide, Körner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Hafer in Form von Körnern, Flocken, Futtermehl, Schälkleie; Gerste in Form von Körnern, Eiweiß- und Futtermehl; Reiskeimkuchen; Rispenhirse in Form von Körnern; Roggen in Form von Körnern und Futtermehl; Sorghum in Form von Körnern; Weizen in Form von Körnern, Futtermehl, Kleie; Kleberfutter, Kleber und Keime; Spelz in Form von Körnern; Triticale in Form von Körnern; Mais in Form von Körnern, Kleie, Futtermehl, Keimkuchen und Kleber; Malzkeime; Biertreber.

1.2.
Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Rapssaat, Rapskuchen und Rapsschalen; Sojabohnen, dampferhitzt, Sojakuchen und Sojabohnenschalen; Sonnenblumensaat und Sonnenblumenkuchen; Baumwollsaat und Baumwollsaatkuchen; Leinsaat und Leinkuchen; Sesamkuchen; Palmkernkuchen; Kürbiskernkuchen; Oliven, Oliventrester; Pflanzenöle (aus mechanischer Extraktion).

1.3.
Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Kichererbsen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Erven in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Platterbsen in Form von Samen, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, Futtermehl und Kleie; Erbsen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Puffbohnen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Ackerbohnen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Wicken in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Lupinen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie.

1.4.
Knollen, Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Zuckerrübenschnitzel, Kartoffeln, Bataten in Form von Knollen, Kartoffelpülpe (Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung anfällt), Kartoffelstärke, Kartoffeleiweiß und Maniok.

1.5.
Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Johannnisbrot, Johannnisbrotschoten (ganz oder gemahlen), Kürbisse, Zitrustrester; Äpfel, Quitten, Birnen, Pfirsiche, Feigen, Trauben und Traubentrester; Kastanien, Walnusskuchen, Haselnusskuchen; Kakaoschalen und -kuchen; Eicheln.

1.6.
Grünfutter und Raufutter. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Luzerne, Luzernegrünmehl, Klee, Kleegrünmehl, Grünfutter (gewonnen von Futterpflanzen), Grünmehl, Heu, Silage, Getreidestroh und Wurzelgemüse für Grünfutter.

1.7.
Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Melasse, Seealgenmehl (gewonnen durch Trocknen und Zerkleinern von Seealgen und anschließendes Waschen zur Verringerung des Jodgehalts), Pulver und Extrakte von Pflanzen, pflanzliche Eiweißextrakte (nur für Jungtiere), Gewürze und Kräuter.

1.8.
Die folgenden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen bis zum 30. Juni 2004 verwendet werden: Reis in Form von Körnern, Bruchreis, Reiskleie; Roggen in Form von Grießkleie und Kleie; Rübensaatkuchen, Rübenschalen; Sago.

2.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs

2.1.
Milch und Milcherzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Erzeugnisse:

Rohmilch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/46/EWG(7), Milchpulver, Magermilch, Magermilchpulver, Buttermilch, Buttermilchpulver, Molke, Molkepulver, teilentzuckertes Molkepulver, Molkeneiweißpulver (durch physikalische Behandlung extrahiert), Kaseinpulver, Milchzuckerpulver, Quark (Topfen) und Sauermilch.

2.2.
Fisch, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Erzeugnisse:

Fisch, Fischöl und Kabeljaulebertran, nicht raffiniert; enzymatisch gewonnene, lösliche oder unlösliche Autolysate, Hydrolysate und Proteolysate von Fischen, Weichtieren oder Krebstieren (ausschließlich für Jungtiere); Fischmehl.

2.3.
Eier und Eiprodukte zur Verfütterung an Geflügel, vorzugsweise aus dem eigenen Betrieb.

3.
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs

Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

    Natrium:

      Unraffiniertes Meersalz

      Rohes Steinsalz

      Natriumsulfat

      Natriumkarbonat

      Natriumbikarbonat

      Natriumchlorid

    Kalium:

    Kaliumchlorid

    Kalzium:

      Lithotamne (Algenkalk) und Märl

      Schalen von Wassertieren (einschließlich Schulp von Kopffüßern)

      Kalziumkarbonat

      Kalziumlaktat

      Kalziumgluconat

    Phosphor:

      Entfluoriertes Dikalziumphosphat

      Entfluoriertes Monokalziumphosphat

      Mononatriumphosphat

      Kalzium-Magnesium-Phosphat

      Kalzium-Natrium-Phosphat

    Magnesium:

      Magnesiumoxid (wasserfreie Magnesia)

      Magnesiumsulfat

      Magnesiumchlorid

      Magnesiumkarbonat

      Magnesiumphosphat

    Schwefel:

    Natriumsulfat

    Aus Knochen ausgefälltes Dikalziumphosphat darf bis zum 30. Juni 2004 verwendet werden.

D.
ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG, BESTIMMTE STOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG (RICHTLINIE 82/471/EWG) UND VERARBEITUNGSHILFSMITTEL IN FUTTERMITTELN

1.
Zusatzstoffe in der Tierernährung

1.1.
Spurenelemente. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

E1
Eisen:

    Eisen(II)-karbonat

    Eisen(II)-sulfat, Monohydrat und/oder Heptahydrat

    Eisen(III)-oxid

E2
Jod:

    Kalziumjodat, Anhydrid

    Kalziumjodat, Hexahydrat

    Natriumjodid

E3
Kobalt:

    Kobalt(II)-sulfat, Monohydrat und/oder Heptahydrat

    Basisches Kobalt(II)-karbonat, Monohydrat

E4
Kupfer:

    Kupfer(II)-oxid

    Basisches Kupfer(II)-karbonat, Monohydrat

    Kupfer(II)-sulfat, Pentahydrat

E5
Mangan:

    Mangan(II)-karbonat

    Manganoxid

    Mangan(II)-sulfat, Mono- und/oder Tetrahydrat

E6
Zink:

    Zinkkarbonat

    Zinkoxid

    Zinksulfat, Mono- und/oder Heptahydrat

E7
Molybdän:

Ammoniummolybdat, Natriummolybdat

E8
Selen:

    Natriumselenat

    Natriumselenit

1.2
Vitamine, Provitamine und chemisch genau definierte Stoffe mit analoger Wirkung. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(******) zugelassenen Vitamine:

von Rohstoffen stammende Vitamine, die in natürlicher Weise in Futtermitteln enthalten sind,

naturidentische synthetische Vitamine für Monogastriden,

mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats naturidentische synthetische Vitamine A, D und E für Wiederkäuer.

1.3.
Enzyme. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Enzyme.

1.4.
Mikroorganismen. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Mikroorganismen:

gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Mikroorganismen.

1.5.
Konservierungsstoffe. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

E 200
Sorbinsäure
E 236
Ameisensäure
E 260
Essigsäure
E 270
Milchsäure
E 280
Propionsäure
E 330
Zitronensäure

Bei der Erzeugung von Silage sind Milch-, Ameisen-, Propion- und Essigsäure nur dann zulässig, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsbedingungen nicht möglich ist.

1.6.
Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

E 470
Kalziumstearat natürlichen Ursprungs
E 551b
Kolloidales Siliziumdioxid
E 551c
Kieselgur
E 558
Bentonit
E 559
Kaolinit-Tone
E 560
Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit
E 561
Vermiculit
E 562
Sepiolit
E 599
Perlit

1.7.
Stoffe mit antioxydierender Wirkung. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

E 306
Stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs

1.8.
Silierzusatzstoffe. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Ab 19. Oktober 2004 Enzyme, Hefen und Bakterien, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind.

2.
Bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung

Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Erzeugnisse: Bierhefen.

3.
Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelerzeugung

3.1.
Behandlungsstoffe für die Silage. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:

Meersalz, rohes Steinsalz, Molke, Zucker, Zuckerrübenmelasse, Getreidemehl und Melassen;

bis zum 18. Oktober 2004 Enzyme, Hefen und Milchsäure-, Essigsäure-, Ameisensäure- und Propionsäurebakterien.

E.
ZUR REINIGUNG UND DESINFEKTION VON STALLUNGEN UND HALTUNGSGEBÄUDEN (Z. B. EINRICHTUNGEN UND GERÄTSCHAFTEN) ZUGELASSENE ERZEUGNISSE

    Kali- und Natronseifen

    Wasser und Dampf

    Kalkmilch

    Kalk

    Branntkalk

    Natriumhypochlorit (z. B. als Lauge)

    Ätznatron

    Ätzkali

    Wasserstoffperoxid

    natürliche Pflanzenessenzen

    Zitronensäure, Peressigsäure, Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und Essigsäure

    Alkohol

    Salpetersäure (Melkausrüstungen)

    Phosphorsäure (Melkausrüstungen)

    Formaldehyd

    Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Zitzen und Melkgeräte

    Natriumkarbonat.

F.
ANDERE ERZEUGNISSE

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 218 vom 6.8.1991, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26.

(3)

Nachweisgrenze.

(4)

ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 21.

(5)

ABl. Nr. L 111 vom 22.4.1989, S. 34.

(6)

ABl. Nr. L 281 vom 30.9.1989, S. 116.

(*)

In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit (*) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.

(**)

In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit (*) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.

(***)

ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(****)

In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit (*) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.

(*****)

In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit (*) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.

(7)

ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.

(******)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

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