ANHANG II VO (EWG) 91/2092
TEIL A
Allgemeine Vorschriften für sämtliche Erzeugnisse:- —
Verwendung nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhang I zulässig;
- —
Verwendung nur unter Einhaltung der in der Landwirtschaft des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse verwendet werden, allgemein geltenden Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung der betreffenden Erzeugnisse.
Bezeichnung | Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
---|---|
| Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. Tierarten müssen angegeben werden. Ausschließlich aus Extensivhaltungen gemaß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93(2). |
| Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. Tierarten sind anzugeben. Ausschließlich aus Extensivhaltungen gemäß Artikel 6 Absatz 5der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91. |
| Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. Tierarten sind anzugeben. Produkt darf nicht aus landloser Tierhaltung stammen. |
| Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung. Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. Tierarten sind anzugeben. Produkt darf nicht aus landloser Tierhaltung stammen. |
| Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung im Hinblick auf die Erzeugung von Biogas. Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle. Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, von dem Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem. Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): 0(3). Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. Nur für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2006. |
| Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen). |
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| Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach dieser Liste zulässigen Stoffen bestehen. |
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| Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. |
| Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung im Hinblick auf die Erzeugung von Biogas. Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. |
| Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. |
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| Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: 0(3) |
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(Zum Beispiel: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzwurzeln usw.) | |
| Ausschließlich gewonnen durch
Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt |
| Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde. |
| Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde. |
| Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde. |
| Gemäß der Richtlinie 76/116/EWG(4), in der Fassung der Richtlinie 89/284/EWG(5). Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5. |
| Gemäß der Richtlinie 76/116/EWG, in der Fassung der Richtlinie 89/284/EWG. Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5. Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5). |
| Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. |
(z. B. Kainit, Sylvinit usw.) | Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. |
| Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend. Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. |
| Keine Ammoniakschlempe. |
(z. B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.) | |
(z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl usw.) | |
| Ausschließlich natürlichen Ursprungs. Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. |
| Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel. Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. |
| Gemäß der Richtlinie 76/116/EWG, in der Fassung der Richtlinie 89/284/EWG. Ausschließlich natürlichen Ursprungs. |
| Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. |
| Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt |
| Gemäß der Richtlinie 76/116/EWG, in der Fassung der Richtlinie 89/294/EWG. Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. |
| Spurennährstoffe gemäß der Richtlinie 89/530/EWG(6) Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. |
| Ausschließlich Steinsalz. Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. |
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- B.
- PFLANZENSCHUTZMITTEL UND ANDERE MITTEL ZUR BEKÄMPFUNG VON SCHADORGANISMEN
- 1.
- Pflanzenschutzmittel.
Allgemeine Bedingungen für alle Erzeugnisse, die aus den nachstehend genannten Wirkstoffen bestehen bzw. diese enthalten: - —
Verwendung gemäß den Bestimmungen in Anhang I;
- —
nur gemäß spezifischen Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel, die im Mitgliedstaat für die Anwendung des Erzeugnisses gelten (gegebenenfalls(*)).
- I.
- Pflanzliche und tierische Substanzen
Bezeichnung | Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
---|---|
Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum) | Insektizid |
Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt | |
(**) Bienenwachs | Einsatz beim Baumschnitt |
Gelatine | Insektizid |
(**) Hydrolysiertes Eiweiß | Lockmittel |
nur in zugelassenen Anwendungen in Verbindung mit anderen geeigneten Erzeugnissen dieses Anhangs II Teil B | |
Lecithin | Fungizid |
Extrakt (wäßrige Lösung) aus Nicotiana tabacum | Insektizid |
nur gegen Blattläuse bei subtropischen Obstbäumen (z. B. Orangen, Zitronen) und tropischen Pflanzen (z. B. Bananen); Verwendung nur zu Beginn der Vegetationsperiode | |
Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt | |
nur für eine Übergangszeit bis 31. März 2002 | |
Pflanzenöle (z. B. Minzöl, Kienöl, Kümmelöl) | Insektizid, Akarizid, Fungizid und Keimhemmstoff |
Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium | Pflanzenschutzmittel |
Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt | |
Quassia aus Quassia amara | Insektizid, Repellent |
Rotenon aus Derris spp. und Lonchocarpus spp. und Terphrosia spp. | Insektizid |
Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt |
- II.
- Mikroorganismen zur biologischen Schädlings- und Krankheitsbekämpfung
Bezeichnung | Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
---|---|
Mikroorganismen (Bakterien, Viren und Pilze) | Nur nicht genetisch veränderte Stämme im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(***) |
Bezeichnung | Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
---|---|
Spinosad | Insektizide; Nur wenn erzeugt von nicht genetisch veränderten Stämmen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Nur wenn Maßnahmen getroffen werden, um die Risiken für Hauptparasitoiden und das Risiko einer Resistenzentwicklung möglichst gering zu halten. Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. |
- III.
- Substanzen, die nur in Fallen und/oder Spendern verwendet werden dürfen
Allgemeine Bedingungen: - —
die Fallen und/oder Spender müssen ein Eindringen der Substanzen in die Umwelt und deren Kontakt mit den angebauten Kulturen verhindern;
- —
die Fallen müssen nach der Verwendung eingesammelt und sicher entsorgt werden.
Bezeichnung | Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
---|---|
(****) Diammoniumphosphat | Lockmittel |
nur in Fallen | |
Metaldehyd | Molluskizid |
nur in Fallen mit einem höhere Tierarten abweisenden Mittel | |
nur für eine Übergangszeit bis 31. März 2008 | |
Pheromone | Lockstoffe; Anwendung der sexuellen Verwirrmethode |
Nur in Fallen und Spendern | |
Pyrethroide (nur Deltamethrin und Lambda-Cyhalothrin) | Insektizid |
nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln | |
nur gegen Befall durch Batrocera oleae und Ceratitis capitata wied | |
Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt | |
nur für eine Übergangszeit bis 31. März 2002 |
- IIIa
- Präparate, die zwischen die Kulturpflanzen flächig ausgestreut werden
Bezeichnung | Beschreibung, Anforderug an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
---|---|
Eisen-(III)-Orthophosphat | Molluskizid |
- IV.
- Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden
Bezeichnung | Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
---|---|
Kupfer in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxichlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat, Kupferoxid oder Kupferoktanoat | Fungizid |
Bis zum 31. Dezember 2005 im Rhamen einer Jahreshöchstmenge von 8 kg Kupfer je ha und ab dem 1. Januar 2006 im Rahmen einer Jahreshöchstmenge von 6 kg Kupfer je ha unbeschadet einer geringeren Menge aufgrund von spezifischen Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel, die im Mitgliedstaat der Anwendung des Erzeugnisses gelten | |
Für mehrjährige Kulturen können die Mitgliedstaaten abweichend vom vorstehenden Absatz vorsehen, dass die Höchstmengen wie folgt gelten:
| |
Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder Divisbehörde anerkannt | |
(*****) Ethylen | Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis; Nachreifung von Zitrusfrüchten nur als Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen; Blüteninduktion bei Ananas; Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt. |
Kaliseife (Schmierseife) | Insektizid |
(*****) Kalialaun (Kalinit) | Verzögerung der Reifung von Bananen |
Schwefelkalk (Calciumpolysulfid) | Fungizid, Insektizid, Akarizid |
Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt | |
Paraffinöl | Insektizid, Akarizid |
Mineralöle | Insektizid, Fungizid |
nur bei Obstbäumen, Reben, Ölbäumen und tropischen Pflanzen (z. B. Bananen) | |
nur für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2002 | |
Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt | |
Kaliumpermanganat | Fungizid, Bakterizid |
nur bei Obstbäumen, Olivenbäumen und Reben | |
(*****) Quarzsand | Repellent |
Schwefel | Fungizid, Akarizid; Repellent |
- V.
- Andere Substanzen
Bezeichnung | Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften |
---|---|
Kalziumhydroxid | Fungizid Nur für Obstbäume, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung des Nectria galligena |
Kaliumbicarbonat | Fungizid |
- 2.
- Erzeugnisse zur Bekämpfung von Schädlingen oder Erkrankungen in Stallungen und Haltungseinrichtungen:
Die in Teil B Abschnitt 1 aufgeführten Erzeugnisse
Rodentizide.
- C.
- FUTTERMITTEL
- 1.
- Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
- 1.1.
- Getreide, Körner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:
Hafer in Form von Körnern, Flocken, Futtermehl, Schälkleie; Gerste in Form von Körnern, Eiweiß- und Futtermehl; Reiskeimkuchen; Rispenhirse in Form von Körnern; Roggen in Form von Körnern und Futtermehl; Sorghum in Form von Körnern; Weizen in Form von Körnern, Futtermehl, Kleie; Kleberfutter, Kleber und Keime; Spelz in Form von Körnern; Triticale in Form von Körnern; Mais in Form von Körnern, Kleie, Futtermehl, Keimkuchen und Kleber; Malzkeime; Biertreber.
- 1.2.
- Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:
Rapssaat, Rapskuchen und Rapsschalen; Sojabohnen, dampferhitzt, Sojakuchen und Sojabohnenschalen; Sonnenblumensaat und Sonnenblumenkuchen; Baumwollsaat und Baumwollsaatkuchen; Leinsaat und Leinkuchen; Sesamkuchen; Palmkernkuchen; Kürbiskernkuchen; Oliven, Oliventrester; Pflanzenöle (aus mechanischer Extraktion).
- 1.3.
- Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:
Kichererbsen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Erven in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Platterbsen in Form von Samen, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, Futtermehl und Kleie; Erbsen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Puffbohnen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Ackerbohnen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Wicken in Form von Samen, Futtermehl und Kleie; Lupinen in Form von Samen, Futtermehl und Kleie.
- 1.4.
- Knollen, Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:
Zuckerrübenschnitzel, Kartoffeln, Bataten in Form von Knollen, Kartoffelpülpe (Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung anfällt), Kartoffelstärke, Kartoffeleiweiß und Maniok.
- 1.5.
- Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:
Johannnisbrot, Johannnisbrotschoten (ganz oder gemahlen), Kürbisse, Zitrustrester; Äpfel, Quitten, Birnen, Pfirsiche, Feigen, Trauben und Traubentrester; Kastanien, Walnusskuchen, Haselnusskuchen; Kakaoschalen und -kuchen; Eicheln.
- 1.6.
- Grünfutter und Raufutter. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:
Luzerne, Luzernegrünmehl, Klee, Kleegrünmehl, Grünfutter (gewonnen von Futterpflanzen), Grünmehl, Heu, Silage, Getreidestroh und Wurzelgemüse für Grünfutter.
- 1.7.
- Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:
Melasse, Seealgenmehl (gewonnen durch Trocknen und Zerkleinern von Seealgen und anschließendes Waschen zur Verringerung des Jodgehalts), Pulver und Extrakte von Pflanzen, pflanzliche Eiweißextrakte (nur für Jungtiere), Gewürze und Kräuter.
- 1.8.
- Die folgenden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse dürfen bis zum 30. Juni 2004 verwendet werden: Reis in Form von Körnern, Bruchreis, Reiskleie; Roggen in Form von Grießkleie und Kleie; Rübensaatkuchen, Rübenschalen; Sago.
- 2.
- Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs
- 2.1.
- Milch und Milcherzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Erzeugnisse:
Rohmilch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/46/EWG(7), Milchpulver, Magermilch, Magermilchpulver, Buttermilch, Buttermilchpulver, Molke, Molkepulver, teilentzuckertes Molkepulver, Molkeneiweißpulver (durch physikalische Behandlung extrahiert), Kaseinpulver, Milchzuckerpulver, Quark (Topfen) und Sauermilch.
- 2.2.
- Fisch, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Erzeugnisse:
Fisch, Fischöl und Kabeljaulebertran, nicht raffiniert; enzymatisch gewonnene, lösliche oder unlösliche Autolysate, Hydrolysate und Proteolysate von Fischen, Weichtieren oder Krebstieren (ausschließlich für Jungtiere); Fischmehl.
- 2.3.
- Eier und Eiprodukte zur Verfütterung an Geflügel, vorzugsweise aus dem eigenen Betrieb.
- 3.
- Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs
Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe: Natrium:
Unraffiniertes Meersalz
Rohes Steinsalz
Natriumsulfat
Natriumkarbonat
Natriumbikarbonat
Natriumchlorid
Kalium:
Kaliumchlorid
Kalzium:
Lithotamne (Algenkalk) und Märl
Schalen von Wassertieren (einschließlich Schulp von Kopffüßern)
Kalziumkarbonat
Kalziumlaktat
Kalziumgluconat
Phosphor:
Entfluoriertes Dikalziumphosphat
Entfluoriertes Monokalziumphosphat
Mononatriumphosphat
Kalzium-Magnesium-Phosphat
Kalzium-Natrium-Phosphat
Magnesium:
Magnesiumoxid (wasserfreie Magnesia)
Magnesiumsulfat
Magnesiumchlorid
Magnesiumkarbonat
Magnesiumphosphat
Schwefel:
Natriumsulfat
Aus Knochen ausgefälltes Dikalziumphosphat darf bis zum 30. Juni 2004 verwendet werden.
- D.
- ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG, BESTIMMTE STOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG (RICHTLINIE 82/471/EWG) UND VERARBEITUNGSHILFSMITTEL IN FUTTERMITTELN
- 1.
- Zusatzstoffe in der Tierernährung
- 1.1.
- Spurenelemente. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:
- E1
- Eisen:
Eisen(II)-karbonat
Eisen(II)-sulfat, Monohydrat und/oder Heptahydrat
Eisen(III)-oxid
- E2
- Jod:
Kalziumjodat, Anhydrid
Kalziumjodat, Hexahydrat
Natriumjodid
- E3
- Kobalt:
Kobalt(II)-sulfat, Monohydrat und/oder Heptahydrat
Basisches Kobalt(II)-karbonat, Monohydrat
- E4
- Kupfer:
Kupfer(II)-oxid
Basisches Kupfer(II)-karbonat, Monohydrat
Kupfer(II)-sulfat, Pentahydrat
- E5
- Mangan:
Mangan(II)-karbonat
Manganoxid
Mangan(II)-sulfat, Mono- und/oder Tetrahydrat
- E6
- Zink:
Zinkkarbonat
Zinkoxid
Zinksulfat, Mono- und/oder Heptahydrat
- E7
- Molybdän:
Ammoniummolybdat, Natriummolybdat
- E8
- Selen:
Natriumselenat
Natriumselenit
- 1.2
- Vitamine, Provitamine und chemisch genau definierte Stoffe mit analoger Wirkung. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:
Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(******) zugelassenen Vitamine:
- —
von Rohstoffen stammende Vitamine, die in natürlicher Weise in Futtermitteln enthalten sind,
- —
naturidentische synthetische Vitamine für Monogastriden,
- —
mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats naturidentische synthetische Vitamine A, D und E für Wiederkäuer.
- 1.3.
- Enzyme. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:
gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Enzyme.
- 1.4.
- Mikroorganismen. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Mikroorganismen:
gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Mikroorganismen.
- 1.5.
- Konservierungsstoffe. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:
- E 200
- Sorbinsäure
- E 236
- Ameisensäure
- E 260
- Essigsäure
- E 270
- Milchsäure
- E 280
- Propionsäure
- E 330
- Zitronensäure
Bei der Erzeugung von Silage sind Milch-, Ameisen-, Propion- und Essigsäure nur dann zulässig, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsbedingungen nicht möglich ist.
- 1.6.
- Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:
- E 470
- Kalziumstearat natürlichen Ursprungs
- E 551b
- Kolloidales Siliziumdioxid
- E 551c
- Kieselgur
- E 558
- Bentonit
- E 559
- Kaolinit-Tone
- E 560
- Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit
- E 561
- Vermiculit
- E 562
- Sepiolit
- E 599
- Perlit
- 1.7.
- Stoffe mit antioxydierender Wirkung. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:
- E 306
- Stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs
- 1.8.
- Silierzusatzstoffe. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:
Ab 19. Oktober 2004 Enzyme, Hefen und Bakterien, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind.
- 2.
- Bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung
Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Erzeugnisse: Bierhefen.- 3.
- Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelerzeugung
- 3.1.
- Behandlungsstoffe für die Silage. Zu dieser Gruppe gehören nur die folgenden Stoffe:
- —
Meersalz, rohes Steinsalz, Molke, Zucker, Zuckerrübenmelasse, Getreidemehl und Melassen;
- —
bis zum 18. Oktober 2004 Enzyme, Hefen und Milchsäure-, Essigsäure-, Ameisensäure- und Propionsäurebakterien.
- E.
- ZUR REINIGUNG UND DESINFEKTION VON STALLUNGEN UND HALTUNGSGEBÄUDEN (Z. B. EINRICHTUNGEN UND GERÄTSCHAFTEN) ZUGELASSENE ERZEUGNISSE
Kali- und Natronseifen
Wasser und Dampf
Kalkmilch
Kalk
Branntkalk
Natriumhypochlorit (z. B. als Lauge)
Ätznatron
Ätzkali
Wasserstoffperoxid
natürliche Pflanzenessenzen
Zitronensäure, Peressigsäure, Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und Essigsäure
Alkohol
Salpetersäure (Melkausrüstungen)
Phosphorsäure (Melkausrüstungen)
Formaldehyd
Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Zitzen und Melkgeräte
Natriumkarbonat.
- F.
- ANDERE ERZEUGNISSE
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 218 vom 6.8.1991, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26.
- (3)
Nachweisgrenze.
- (4)
ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 21.
- (5)
ABl. Nr. L 111 vom 22.4.1989, S. 34.
- (6)
ABl. Nr. L 281 vom 30.9.1989, S. 116.
- (*)
In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit (*) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.
- (**)
In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit (*) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.
- (***)
ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
- (****)
In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit (*) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.
- (*****)
In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit (*) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel und sind somit nicht den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel unterworfen.
- (7)
ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.
- (******)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
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