ANHANG III VO (EWG) 91/2092

MINDESTKONTROLLANFORDERUNGEN UND IM RAHMEN DES KONTROLLVERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 8 AND 9 VORGESEHENE VORKEHRUNGEN

Die „Allgemeinen Vorschriften” in diesem Anhang gelten für alle Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 1, soweit sie sich auf die Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen beziehen.

Zusätzlich zu den „Allgemeinen Vorschriften” gelten die „Besonderen Vorschriften” für die Unternehmen, die jeweils die im Titel der einzelnen Abschnitte genannten Tätigkeiten ausüben.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.
Mindestkontrollanforderungen

Die in diesem Anhang festgelegten Kontrollanforderungen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um im Sinne des Artikels 9 Absatz 12 Buchstaben a) und c) die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse auf allen Stufen der Erzeugung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

2.
Durchführung

Unternehmen, die an dem in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 vorgesehenen Datum bereits tätig sind, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen gemäß Nummer 3 und den Bestimmungen über die Erstkontrolle gemäß den Abschnitten A, B, C, D und E der in diesem Anhang festgelegten „Besonderen Vorschriften” .

3.
Erstkontrolle

Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens muss das betreffende Unternehmen

eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeit erstellen;

alle konkreten Maßnahmen festlegen, die auf Ebene der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeit zu treffen sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und insbesondere der Anforderungen dieses Anhangs zu gewährleisten;

die Vorkehrungen zur Minderung des Risikos der Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe sowie die in den Lagerstätten und auf allen Produktionsstufen des Unternehmens vorzunehmenden Reinigungsmaßnahmen festlegen.

Gegebenenfalls können die Beschreibung und die Maßnahmen bzw. Vorkehrungen Bestandteil eines Qualitätssicherungssystems des Unternehmens sein. Die Beschreibung und die Maßnahmen bzw. Vorkehrungen müssen Teil einer von dem betreffenden Unternehmen unterzeichneten Erklärung sein. In dieser Erklärung muss das Unternehmen sich ferner verpflichten,

die Maßnahmen nach den Vorschriften der Artikel 5, 6, 6a und gegebenenfalls Artikel 11 dieser Verordnung und/oder der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 durchzuführen;

sich damit einverstanden zu erklären, dass im Verstoßfall oder bei Unregelmäßigkeiten die Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 9 und gegebenenfalls Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden;

sich damit einverstanden zu erklären, die Käufer der Erzeugnisse schriftlich zu informieren, damit sichergestellt ist, dass die Hinweise auf den ökologischen Landbau von den betreffenden Erzeugnissen entfernt werden.

Diese Erklärung muss von der Kontrollstelle oder -behörde überprüft werden, die sodann einen Bericht erstellt, in dem etwaige Unzulänglichkeiten und Fälle von Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung festgestellt werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Bericht gegenzuzeichnen und alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.

4.
Mitteilungen

Das betreffende Unternehmen ist verpflichtet, der Kontrollstelle oder behörde fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der Maßnahmen bzw. Vorkehrungen nach Nummer 3 und der Bestimmungen über die Erstkontrolle in Abschnitt A, B, C, D und E der „Besonderen Vorschriften” dieses Anhangs mitzuteilen.

5.
Kontrollbesuche

Die Kontrollstelle oder -behörde führt mindestens einmal jährlich eine vollständige Kontrolle aller Unternehmen durch. Zur Untersuchung von gemäß dieser Verordnung unzulässigen Mitteln oder zur Kontrolle von nicht mit dieser Verordnung konformen Produktionsmethoden können von der Kontrollstelle oder behörde Proben entnommen werden. Proben können auch zum Nachweis etwaiger Spuren von unzulässigen Mitteln entnommen und untersucht werden. Bei Verdacht auf Verwendung solcher Mittel muss jedoch eine solche Untersuchung durchgeführt werden. Über jeden Kontrollbesuch ist ein Kontrollbericht zu erstellen, der von der für die kontrollierte Einheit verantwortlichen Person oder deren Vertreter gegenzuzeichnen ist. Darüber hinaus führt die Kontrollstelle oder -behörde angekündigte oder unangekündigte Stichprobenkontrollbesuche auf Basis einer generellen Bewertung des Risikos von Verstößen gegen diese Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 223/2002 durch, wobei zumindest die Ergebnisse der vorhergehenden Kontrollbesuche, die Menge der betreffenden Erzeugnisse und das Risiko des Vertauschens von Erzeugnissen zu berücksichtigen sind.

6.
Buchführung

In der Einheit oder Anlage sind Bestands- und Finanzbücher zu führen, die es dem Unternehmen und der Kontrollstelle oder behörde gestatten, Folgendes festzustellen bzw. zu überprüfen:

den Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, den Verkäufer oder den Ausführer der Erzeugnisse;

die Art und die Menge der an die Einheit gelieferten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 und gegebenenfalls aller zugekauften Materialien und deren Verwendung sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung bei Mischfuttermitteln;

die Art und die Menge der in den Betriebsstätten gelagerten Erzeugnisse gemäß Artikel 1;

die Art, die Menge, die Empfänger und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Käufer — ausgenommen Endverbraucher — aller Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die die Einheit verlassen haben oder aus den Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers abgegangen sind;

bei Unternehmen, die solche Erzeugnisse nicht lagern oder nicht körperlich mit ihnen umgehen: die Art und die Menge der gekauften und verkauften Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die Lieferanten und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Verkäufer oder die Ausführer sowie die Käufer und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Empfänger.

Die Buchführung muss auch die Ergebnisse der Kontrolle bei der Annahme der Erzeugnisse und alle anderen Informationen enthalten, die die Kontrollstelle oder -behörde für eine wirksame Kontrolle benötigt. Die Angaben in den Büchern müssen durch entsprechende Belege dokumentiert sein. Aus den Büchern muss das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Ausgangsstoffen und den erzeugten Produkten hervorgehen.

7.
Verpackung von Erzeugnissen und ihr Transport zu anderen Unternehmen oder Einheiten

Die Unternehmen tragen dafür Sorge, dass Erzeugnisse gemäß Artikel 1 zu anderen Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:
a)
den Namen und die Anschrift des Unternehmens und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses;
b)
die Bezeichnung des Erzeugnisses oder — im Falle von Mischfuttermitteln — ihre Beschreibung einschließlich des Hinweises auf den ökologischen Landbau gemäß Artikel 5 dieser Verordnung bzw. gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003;
c)
den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollstelle oder -behörde, die für das Unternehmen zuständig ist, und
d)
gegebenenfalls die Los-Kennzeichnung, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder von der Kontrollstelle oder -behörde genehmigt wurde, und anhand der das Los den Bucheintragungen gemäß Nummer 6 zugeordnet werden kann.
Die Angaben gemäß den Buchstaben a), b), c) und d) können auch auf einem Begleitpapier gemacht werden, sofern ein solches Dokument zweifelsfrei der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten und/oder das Transportunternehmen enthalten. Das Verschließen von Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln ist jedoch nicht erforderlich, wenn

die Erzeugnisse von einem Erzeuger direkt zu einem anderen Unternehmen befördert werden, das ebenfalls dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 unterliegt, und

die Erzeugnisse von einem Begleitpapier begleitet werden, das die im vorstehenden Unterabsatz genannten Angaben enthält, und

diese Transporte sowohl den für das versendende als auch das empfangende Unternehmen zuständigen Kontrollstellen oder -behörden mitgeteilt und von diesen genehmigt wurden. Eine Genehmigung kann für einen oder mehrere Transportvorgang(-gänge) erteilt werden.

7a.
Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten oder Unternehmen

Bei Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 überprüft das Unternehmen erforderlichenfalls den Verpackungs- oder Behältnisverschluss, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7. Das Unternehmen führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Nummer 7 mit den Angaben in den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in der Buchführung gemäß Nummer 6 ausdrücklich vermerkt.

8.
Lagerung der Erzeugnisse

Die Bereiche, in denen die Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, vermieden wird. Die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.

9.
Erzeugnisse, die unter dem Verdacht stehen, die Anforderungen dieser Verordnung nicht zu erfüllen

Ist ein Unternehmen der Auffassung oder vermutet es, dass ein von ihm erzeugtes, aufbereitetes, eingeführtes oder von einem anderen Unternehmen bezogenes Erzeugnis die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so leitet es Verfahrensschritte ein, um jeden Hinweis auf den ökologischen Landbau von dem betreffenden Erzeugnis zu entfernen oder das Erzeugnis auszusondern und entsprechend zu kennzeichnen. Das Unternehmen kann das Erzeugnis erst verarbeiten oder verpacken oder vermarkten, wenn die betreffenden Zweifel ausgeräumt wurden, es sei denn, das Erzeugnis wird ohne Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet. In derartigen Zweifelsfällen unterrichtet das Unternehmen unverzüglich die Kontrollstelle oder -behörde. Letztere können vorschreiben, dass das Erzeugnis erst dann mit Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmens oder aus anderer Quelle vergewissert haben, dass die Zweifel ausgeräumt sind. Hegt die Kontrollstelle oder -behörde den begründeten Verdacht, dass ein Unternehmen ein Erzeugnis mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten beabsichtigt, das die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so kann sie dem Unternehmen zur Auflage machen, das Erzeugnis mit diesem Hinweis vorläufig nicht zu vermarkten. Sie verpflichtet das Unternehmen außerdem, jeden Hinweis auf den ökologischen Landbau von dem Erzeugnis zu entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis nicht verordnungskonform ist. Bestätigt sich der Verdacht jedoch nicht, so wird die genannte Auflage nach ihrem Erlass innerhalb einer von der Kontrollstelle oder -behörde festzusetzenden Frist aufgehoben. Das Unternehmen leistet der Kontrollstelle oder -behörde bei der Klärung des Verdachts jede erforderliche Unterstützung.

10.
Zugang zu Anlagen

Das Unternehmen gewährt der Kontrollstelle oder -behörde zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen der Einheit und sämtlichen Anlagen sowie zu der Betriebsbuchführung und allen einschlägigen Belegen. Es erteilt der Kontrollstelle oder -behörde zu Kontrollzwecken alle zweckdienlichen Auskünfte. Das Unternehmen legt der Kontrollstelle oder -behörde auf Verlangen die Ergebnisse seiner freiwilligen Eigenkontrollen und Probennahmeprogramme vor. Darüber hinaus sind Einführer und erste Empfänger verpflichtet, etwaige Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 und Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr aus Drittländern vorzulegen.

11.
Informationsaustausch

Werden das Unternehmen und seine Subunternehmen von unterschiedlichen Kontrollstellen oder -behörden kontrolliert, so muss die Erklärung gemäß Nummer 3 eine Einverständniserklärung des Unternehmens in seinem Namen und im Namen seiner Subunternehmen dahin gehend enthalten, dass die verschiedenen Kontrollstellen oder -behörden Informationen über die von ihnen kontrollierten Tätigkeiten austauschen können, sowie darüber, wie dieser Informationsaustausch erfolgen kann.

BESONDERE VORSCHRIFTEN

A.
Erzeugung von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen

Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Erzeugung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) einbezogen ist. Die Erzeugung muss in einer Betriebseinheit erfolgen, die hinsichtlich ihrer Produktionsstätten, Parzellen, Weiden, Freigeländeflächen, Auslaufflächen, Haltungsgebäude und gegebenenfalls Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel, eine von jeder anderen Einheit, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung arbeitet, deutlich getrennte Einheit darstellt. Verarbeitung, Verpackung und/oder Vermarktung können in dieser Betriebseinheit stattfinden, soweit diese Tätigkeiten auf die eigene landwirtschaftliche Erzeugung beschränkt sind. Über die direkt an den Endverbraucher verkauften Mengen ist täglich Buch zu führen. In der Betriebseinheit dürfen nur Betriebsmittel aufbewahrt werden, deren Verwendung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) zulässig ist. Bei der Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 kontrolliert das Unternehmen den Verpackungs- oder Behältnisverschluss, soweit dieser vorgeschrieben ist, und das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7 der „Allgemeinen Vorschriften” dieses Anhangs. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Nummer 6 der „Allgemeinen Vorschriften” ausdrücklich vermerkt.

A.1.
Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Erzeugung oder Sammlung in freier Natur

1.
Erstkontrolle

Die vollständige Beschreibung der Einheit im Sinne von Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften” dieses Anhangs muss

auch in Fällen erstellt werden, in denen der Erzeuger seine Tätigkeit auf die Sammlung von Wildpflanzen beschränkt;

Aufschluss geben über die Lagereinrichtungen und Produktionsstätten, Parzellen und/oder Sammelgebiete und gegebenenfalls Orte, in denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden;

das Datum enthalten, an dem auf den betreffenden Parzellen und/oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel verwendet wurden, deren Einsatz nicht mit den Vorschriften des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) vereinbar ist.

Im Fall der Sammlung von Wildpflanzen müssen die konkreten Maßnahmen gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften” dieses Anhangs auch die Garantien Dritter umfassen, die der Erzeuger vorlegen kann, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 erfüllt sind.

2.
Mitteilungen

Der Erzeuger muss der Kontrollstelle oder -behörde jedes Jahr vor dem von dieser Stelle oder Behörde angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vorlegen.

3.
Bewirtschaftung mehrerer Betriebseinheiten durch ein und dasselbe Unternehmen

Bewirtschaftet ein Unternehmen mehrere Produktionseinheiten in demselben Gebiet, so unterliegen die Einheiten, die nicht unter Artikel 1 fallende Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse produzieren, sowie die Lagerstätten für Betriebsmittel (wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut) auch den in den „Allgemeinen Vorschriften” dieses Anhangs festgelegten allgemeinen Kontrollvorschriften sowie den besonderen Kontrollvorschriften gemäß den Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 der „Allgemeinen Vorschriften” . Sorten, die den in der Einheit gemäß Abschnitt A Unterabsatz 2 produzierten Sorten entsprechen oder sich nur schwer von diesen unterscheiden lassen, dürfen in diesen Einheiten nicht erzeugt werden. Die Erzeuger dürfen jedoch in folgenden Fällen von dieser Regelung abweichen:
a)
bei Erzeugnissen von Dauerkulturen (essbare Früchte tragende Bäume, Reben, Hopfen), sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.
Die Erzeugung erfolgt im Rahmen eines Umstellungsplans, zu dessen Durchführung sich der Erzeuger formell verpflichtet und der vorsieht, dass die Umstellung des letzten Teils der betreffenden Flächen auf den ökologischen Landbau innerhalb kürzestmöglicher Frist (höchstens fünf Jahre) eingeleitet wird;
2.
es wurden geeignete Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die aus verschiedenen Betriebseinheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden;
3.
die Kontrollstelle oder -behörde wird von der Ernte jedes der betreffenden Erzeugnisse mindestens 48 Stunden im Voraus unterrichtet;
4.
unmittelbar nach Abschluss der Ernte unterrichtet der Erzeuger die Kontrollstelle oder -behörde über das genaue Ernteaufkommen der betreffenden Einheiten und über alle besonderen Merkmale, die eine Identifizierung des Ernteguts ermöglichen (z. B. Qualität, Farbe, Durchschnittsgewicht usw.), und bestätigt, dass Vorkehrungen zum Getrennthalten des Ernteguts getroffen wurden;
5.
der Umstellungsplan und die Maßnahmen gemäß Nummern 1 und 3 der „Allgemeinen Vorschriften” sind von der Kontrollstelle oder -behörde genehmigt worden. Diese Genehmigung muss jedes Jahr nach Anlaufen des Umstellungsplans bestätigt werden;

b)
bei von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Agrarforschung zugelassenen Flächen, sofern die Bedingungen gemäß Buchstabe a) Nummern 2, 3 und 4 und der zutreffende Teil der Bedingung gemäß Buchstabe a) Nummer 5 erfüllt sind;
c)
bei der Erzeugung von Saat- und Pflanzgut sowie von vegetativem Vermehrungsmaterial, sofern die Bedingungen von Buchstabe a) Nummern 2, 3 und 4 und der zutreffende Teil der Bedingung von Buchstabe a) Nummer 5 erfüllt sind;
d)
bei ausschließlich für die Weidewirtschaft genutztem Grünland.

A.2.
Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Tierproduktion

1.
Erstkontrolle

Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens speziell für die Tierproduktion muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften” dieses Anhangs Folgendes umfassen:

eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, Weiden, Freigeländeflächen, Auslaufflächen usw. und gegebenenfalls der Lager-, Pack- und Verarbeitungsstätten für Tiere, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel,

eine vollständige Beschreibung der Lagerstätten für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft.

Die konkreten Maßnahmen gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften” dieses Anhangs müssen Folgendes umfassen:

einen von der Kontrollstelle oder -behörde genehmigten Plan für die Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, zusammen mit einer vollständigen Beschreibung der der pflanzlichen Erzeugung gewidmeten Flächen,

soweit zutreffend schriftliche Vereinbarungen mit anderen Landwirten, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, hinsichtlich der Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft,

einen Bewirtschaftungsplan für die Einheit der ökologischen Tierhaltung (Planung für die Bereiche Fütterung, Zucht, Gesundheit usw.).

2.
Tierkennzeichnung

Die Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung versehen sein, einzeln im Falle großer Säugetiere sowie einzeln oder partienweise im Fall von Geflügel und kleinen Säugetieren.

3.
Haltungsbücher

Es sind Haltungsbücher in Form eines Registers zu führen, das den Kontrollstellen oder -behörden am Betriebssitz ständig zur Einsicht bereit zu halten ist. Diese Bücher, die lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung geben sollen, müssen folgende Angaben enthalten:

Neuzugänge, aufgeschlüsselt nach Arten: Herkunft und Zeitpunkt des Neuzugangs, Umstellungszeitraum, Kennzeichnung, tierärztliche Vorgeschichte;

Tierabgänge: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht im Fall der Schlachtung, Kennzeichnung und Empfänger;

Angaben über Tierverluste und deren Gründe;

Futter: Art des Futters, einschließlich der Futterzusätze, Anteil der verschiedenen Bestandteile der Futterrationen, Auslaufperioden, Zeiten der Wandertierhaltung für den Fall von Beschränkungen;

Krankheitsvorsorge, therapeutische Behandlung und tierärztliche Betreuung: Zeitpunkt der Behandlung, Befund, Art des Behandlungsmittels, Behandlungsmethode, veterinärmedizinische Behandlungen mit Begründung sowie Wartezeiten, die vor der Vermarktung tierischer Erzeugnisse eingehalten werden müssen.

4.
Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und dasselbe Unternehmen

Bewirtschaftet ein Erzeuger gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1.6 und Abschnitt C Nummer 1.3 mehrere Produktionseinheiten, so unterliegen die Einheiten, die nicht unter Artikel 1 fallende Tiere oder tierische Erzeugnisse erzeugen, hinsichtlich der Nummer 1 dieses Unterabschnitts über Tiere und tierische Erzeugnisse sowie hinsichtlich der Bestimmungen über die Herdenführung, die Haltungsbücher und die Grundregeln für die Lagerung von Erzeugnissen der Tierhaltung ebenfalls der Kontrollregelung. Im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kontrollstelle oder -behörde Haltungsbetrieben zu Zwecken der Agrarforschung jedoch eine Ausnahme von der Anforderung in Bezug auf Haltung einer anderen Tierart gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1.6 gewähren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

Es wurden im Einvernehmen mit der Kontrollstelle oder -behörde, angemessene Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass Tiere, tierische Erzeugnisse, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Futtermittel der einzelnen Einheiten dauerhaft voneinander getrennt sind;

der Erzeuger unterrichtet die Kontrollstelle oder -behörde im Voraus über jede Anlieferung oder jeden Verkauf von Tieren oder tierischen Erzeugnissen;

das Unternehmen unterrichtet die Kontrollstelle oder -behörde im Einzelnen über die in den Einheiten erzeugten Mengen sowie über alle besonderen Merkmale, anhand deren sich die Erzeugnisse identifizieren lassen, und bestätigt, dass alle Vorkehrungen zur Trennung der Erzeugnisse getroffen wurden.

5.
Sonstige Anforderungen

Abweichend von den genannten Bestimmungen ist die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika im Betrieb zulässig, soweit sie im Rahmen der Behandlung gemäß Anhang I tierärztlich verschrieben wurden, an einem überwachten Ort aufbewahrt werden und im Betriebsregister aufgeführt werden.

B.
Einheiten für die Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln

Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Aufbereitung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen ist, insbesondere auch

Einheiten, die solche Erzeugnisse verpacken und/oder umverpacken;

Einheiten, die solche Erzeugnisse etikettieren und/oder umetikettieren

1.
Erstkontrolle

Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der, Allgemeinen Vorschriften' dieses Anhangs muss Aufschluss geben über die Einrichtungen für die Annahme, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung und Lagerung der Agrarerzeugnisse vor und nach den diese betreffenden Arbeitsgängen sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse.

2.
Aufbereitungseinheiten, die auch mit nicht aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen umgehen

Falls in der Aufbereitungseinheit auch Erzeugnisse aufbereitet, verpackt oder gelagert werden, die nicht unter Artikel 1 vorgesehen sind,

muss diese Einheit über räumlich oder zeitlich getrennte Bereiche zur Lagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 vor und nach den Arbeitsgängen verfügen;

müssen die Arbeitsgänge kontinuierlich und in geschlossener Folge für die gesamte Partie/das gesamte Los durchgeführt werden und räumlich oder zeitlich getrennt von gleichartigen Arbeitsgängen für nicht unter Artikel 1 fallende Erzeugnisse erfolgen;

müssen die Arbeitsgänge, sofern sie nicht regelmäßig oder an einem bestimmten Tag durchgeführt werden, innerhalb einer Frist, die mit der Kontrollstelle oder -behörde einvernehmlich festzulegen ist, im Voraus angemeldet werden;

sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Partien/Lose und zur Vermeidung der Vermischung oder Vertauschung mit Erzeugnissen, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind;

dürfen Erzeugnisse gemäß den Vorschriften dieser Verordnung nur nach der Reinigung der Produktionsanlagen bearbeitet werden; die Wirksamkeit der Reinigungsmaßnahmen ist zu überprüfen und aufzuzeichnen.

3.
Verpackung von Erzeugnissen und ihr Transport zu Aufbereitungseinheiten

Milch, Eier und Eiprodukte aus ökologischer Tierhaltung müssen getrennt von Erzeugnissen gesammelt werden, die mit dieser Verordnung nicht konform sind. Abweichend und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kontrollstelle oder -behörde ist eine gleichzeitige Sammlung möglich, soweit angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um jegliche Vermischung oder Vertauschung mit nicht unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen zu verhindern und zu gewährleisten, dass Erzeugnisse, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt wurden, identifiziert werden können. Das Unternehmen hält der Kontrollstelle oder -behörde Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Sammlungen, die Sammelrunde sowie Datum und Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.

C.
Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die pflanzliche und/oder tierische Erzeugnisse enthalten, von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus Drittländern

Dieser Abschnitt betrifft jedes Unternehmen, das auf eigene oder fremde Rechnung als Einführer und/oder erster Empfänger in die Einfuhr und/oder Annahme von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen ist. Zum Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Definitionen:

Einführer: jede natürliche oder juristische Person in der Europäischen Gemeinschaft, die eine Sendung selbst oder durch einen Vertreter zur Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft vorlegt;

erster Empfänger: jede natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 6, an die eine Sendung geliefert wird und die die Sendung zur weiteren Aufbereitung oder zum Inverkehrbringen in der Gemeinschaft annimmt.

1.
Erstkontrolle

Einführer

Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften” dieses Anhangs muss Aufschluss geben über die Betriebsstätten des Einführers und seine Einfuhrtätigkeiten und Angaben zu den Orten des Eingangs der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft und etwaigen anderen Einrichtungen enthalten, die der Einführer zur Lagerung der Einfuhrerzeugnisse bis zu ihrer Lieferung an den Empfänger zu beanspruchen beabsichtigt.

Darüber hinaus muss sich der Einführer in der Erklärung gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften” verpflichten, dass jede von ihm zur Lagerung von Erzeugnissen genutzte Einrichtung der Kontrolle unterstellt ist; diese Kontrolle wird entweder von der Kontrollstelle oder -behörde oder, wenn diese Lagereinrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region liegen, von einer von diesem Mitgliedstaat oder dieser Region für derartige Kontrollen zugelassen oder befugten Kontrollstelle oder -behörde durchgeführt.

Erster Empfänger:

Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften” muss Aufschluss geben über die Einrichtungen für die Annahme und Lagerung. Finden auch andere Tätigkeiten wie Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung und Lagerung von Agrarerzeugnissen vor und nach den diese Erzeugnisse betreffenden Arbeitsgängen sowie Transport dieser Erzeugnisse statt, so gelten die einschlägigen Bestimmungen gemäß Abschnitt B.

Handelt es sich bei Einführer und erstem Empfänger um dieselbe juristische Person, die in einer Einheit tätig sind, so können die in Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften” vorgesehenen Berichte in einem einzigen Bericht erstellt werden.

2.
Buchführung

Betreiben Einführer und erster Empfänger unterschiedliche Betriebseinheiten, so müssen sowohl Einführer als auch erster Empfänger Bestands- und Finanzbücher führen. Auf Anfrage der Kontrollstelle oder -behörde sind alle Angaben zum Transport ab Ausfuhrbetrieb im Drittland zum ersten Empfänger und ab Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers zu den Empfängern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.

3.
Angaben über eingeführte Sendungen

Der Einführer unterrichtet die Kontrollstelle oder -behörde spätestens bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1) vorgelegt wird, über jede Sendung, die in die Gemeinschaft eingeführt werden soll, und teilt insbesondere Folgendes mit:

Namen und Anschrift des ersten Empfängers;

alle von dieser Stelle oder Behörde verlangten Angaben wie eine Kopie der Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau. Auf Verlangen der Kontrollstelle oder -behörde des Einfuhrunternehmens muss Letzteres die Angaben an die Kontrollstelle oder -behörde des ersten Empfängers weiterleiten.

4.
Einführer und erste Empfänger, die auch mit nicht aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen umgehen

Soweit Einfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 1 in Einrichtungen gelagert werden, in denen auch andere Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel gelagert sind,

müssen die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 von den anderen Agrarerzeugnissen und/oder Lebensmitteln getrennt gelagert werden;

sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Sendungen und zur Vermeidung der Vermischung mit oder des Austauschs durch Erzeugnisse, die nicht gemäß den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt wurden, erforderlich sind.

5.
Kontrollbesuche

Die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde prüft die in Abschnitt C Nummer 2 genannten Bestands- und Finanzbücher, die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d oder Absatz 6 vorgesehene Kontrollbescheinigung und die Unterlagen nach Artikel 11 Absatz 1. Soweit der Einführer seine Einfuhrtätigkeit über mehrere Einheiten oder Stätten abwickelt, muss er auf Verlangen für jede dieser Einrichtungen die Berichte gemäß den Nummern 3 und 5 der „Allgemeinen Vorschriften” dieses Anhangs vorlegen.

6.
Annahme von Erzeugnissen aus einem Drittland

Aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse gemäß Artikel 1 sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit einem Kennzeichen zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern versehen sind, anhand deren die Übereinstimmung der Partie/des Loses mit den Angaben auf der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern festgestellt werden kann. Bei Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1, das aus einem Drittland eingeführt wurde, prüft der erste Empfänger die Verschließung der Verpackung bzw. des Behältnisses sowie die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Sendung mit den Angaben in der Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in den Büchern gemäß Abschnitt C Nummer 2 ausdrücklich festzuhalten.

D.
Einheiten, die in die Erzeugung, Aufbereitung oder Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen sind und die die damit verbundenen Tätigkeiten ganz oder teilweise an Dritte vergeben haben

Erstkontrolle

Hinsichtlich der Tätigkeiten, die an Dritte vergeben werden, muss die vollständige Beschreibung gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften” Folgendes umfassen:

eine Liste der Subunternehmen mit einer Beschreibung ihrer Tätigkeiten sowie der Kontrollstellen oder -behörden, deren Kontrolle sie unterstehen; diese Subunternehmen müssen sich damit einverstanden erklärt haben, dass ihr Unternehmen im Einklang mit den einschlägigen Abschnitten des Anhangs III dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 unterliegt;

alle konkreten Maßnahmen, die u. a. eine angemessene Buchführung umfassen, die auf Ebene der Einheit zu treffen sind, um sicherzustellen, dass für Erzeugnisse, die das Unternehmen vermarktet, die Lieferanten und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Verkäufer sowie die Empfänger und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Käufer festgestellt werden können.

E.
Einheiten für die aufbereitung von futtermitteln, mischfuttermitteln und futtermittel-ausgangserzeugnissen

Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Aufbereitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) einbezogen ist.

1.
Erstkontrolle

Die vollständige Beschreibung der Betriebseinheit gemäß Artikel 3 der „Allgemeinen Vorschriften” dieses Anhangs muss Folgendes umfassen:

Angaben über die Einrichtungen für die Annahme, Aufbereitung und Lagerung der für Futtermittel bestimmten Erzeugnisse vor und nach den diese betreffenden Arbeitsgängen;

Angaben über die Einrichtungen, in denen andere zur Aufbereitung der Futtermittel verwendete Erzeugnisse gelagert werden;

Angaben über die Einrichtungen, in denen Erzeugnisse zur Reinigung und Desinfektion gelagert werden;

ggf. eine Beschreibung der Mischfuttermittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 70/373/EWG, die das Unternehmen herzustellen beabsichtigt, sowie Angabe der Tierart oder der Tierkategorie, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;

ggf. eine Angabe der Bezeichnung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die das Unternehmen aufzubereiten beabsichtigt.

Die Maßnahmen, die Unternehmen gemäß Nummer 3 der „Allgemeinen Vorschriften” dieses Anhangs treffen müssen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten, müssen Folgendes umfassen:

insbesondere Angaben über die zur Minderung des Risikos der Kontamination durch unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse durchzuführenden vorsorglichen Maßnahmen sowie die durchzuführenden Reinigungsmaßnahmen und die Überwachung ihrer Wirksamkeit;

Identifizierung jedes Aspekts ihrer Tätigkeiten, der ausschlaggebend ist, um die Konformität der in den betreffenden Einheiten aufbereiteten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) mit den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 jederzeit zu garantieren;

Festlegung und Durchführung, Einhaltung und Aktualisierung geeigneter Kontrollverfahren auf der Grundlage des HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points)-Konzepts.

Die Kontrollstelle oder -behörde muss sich auf diese Verfahren stützen, um die von jeder Aufbereitungseinheit potentiell ausgehenden Risiken allgemein zu bewerten und einen Kontrollplan zu erstellen, der entsprechend den möglichen Risiken ein Minimum an Stichproben vorsehen muss.

2.
Buchführung

Im Interesse einer angemessenen Kontrolle der Arbeitsgänge muss die Buchführung gemäß Nummer 6 der „Allgemeinen Vorschriften” Angaben über Ursprung, Art und Menge der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und der Zusatzstoffe und Informationen über den Verkauf der Enderzeugnisse umfassen.

3.
Aufbereitungseinheiten

Bei der Aufbereitung der Erzeugnisse trägt das Unternehmen dafür Sorge, dass
a)
ökologische Futtermittel oder daraus hergestellte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel oder daraus hergestellte Futtermittel sowie konventionelle Futtermittel körperlich wirksam voneinander getrennt sind;
b)
alle in den Einheiten zur Aufbereitung der unter diese Verordnung fallenden Mischfuttermittel verwendeten Anlagen von den Anlagen für nicht unter diese Verordnung fallende Mischfuttermittel getrennt sind.
Abweichend von den Bestimmungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) und bis 31. Dezember 2008 kann die Aufbereitung in denselben Anlagen stattfinden, vorausgesetzt,

sie erfolgt nicht zur gleichen Zeit und die Produktionslinie wird vor Beginn der Aufbereitung der unter diese Verordnung fallenden Futtermittel einer geeigneten Reinigung unterzogen, deren Wirksamkeit kontrolliert worden ist; das Unternehmen muss die entsprechenden Arbeitsgänge dokumentieren;

das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass entsprechend den gemäß Nummer 1 bewerteten Risiken alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, und stellt ggf. sicher, dass nicht mit den Vorschriften dieser Verordnung konforme Erzeugnisse nicht mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau auf den Markt gelangen.

Die Abweichung gemäß Unterabsatz 2 ist an die vorherige Genehmigung der zuständigen Kontrollstelle oder -behörde gebunden. Diese Genehmigung kann für einen oder mehrere Aufbereitungsvorgänge erteilt werden. Die Kommission verpflichtet sich, die Prüfung der Bestimmungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) bis 31. Dezember 2003 in Angriff zu nehmen. Im Anschluss an diese Prüfung könnte das Datum des 31. Dezember 2007 gegebenenfalls geändert werden.

4.
Kontrollbesuche

Neben der vollständigen jährlichen Kontrolle muss die Kontrollstelle oder -behörde zielgerichtete Kontrollen auf der Basis der allgemeinen Beurteilung des potenziellen Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durchführen. Sie muss sich dabei besonders auf die vom Unternehmen hervorgehobenen kritischen Stellen im Herstellungsprozess konzentrieren um festzustellen, ob die Arbeitsgänge ordnungsgemäß überwacht und überprüft werden. Alle Stätten, an denen das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, können in Zeitabständen kontrolliert werden, die zu den mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken in einem angemessenem Verhältnis stehen.

5.
Beförderung von Erzeugnissen in andere Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder Lagereinrichtungen

Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:
a)
Ökologische Futtermittel oder daraus hergestellte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel oder daraus hergestellte Futtermittel sowie konventionelle Futtermittel müssen bei der Beförderung körperlich wirksam voneinander getrennt werden;
b)
für die Beförderung von nicht unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen verwendete Transportmittel und/oder Container dürfen für die Beförderung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse nur verwendet, sofern

vor der Beförderung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen eine angemessene Reinigung stattgefunden hat, deren Wirksamkeit kontrolliert worden ist; die Unternehmen müssen die entsprechenden Arbeitsgänge dokumentieren;

die Unternehmen dafür Sorge tragen, dass entsprechend den gemäß Nummer 1 bewerteten Risiken alle erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, und ggf. sichergestellt ist, dass nicht konforme Erzeugnisse nicht mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau auf den Markt gelangen;

die für das Unternehmen zuständige Kontrollstelle oder -behörde über solche Beförderungsvorgänge unterrichtet wurde und ihre Zustimmung erteilt hat; diese Zustimmung kann eine oder mehrere Beförderungsvorgänge betreffen;

c)
die unter diese Verordnung fallenden Enderzeugnisse werden körperlich oder zeitlich getrennt von anderen Enderzeugnissen befördert;
d)
bei der Beförderung sind die abgehende Erzeugnismenge zu Beginn und alle einzeln im Rahmen der Auslieferungsrunde ausgelieferten Erzeugnismengen aufzuzeichnen.

6.
Annahme der Erzeugnisse

Bei der Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 muss das Unternehmenden den Verschluss der Verpackungen oder Behältnisse, soweit dieser vorgeschrieben ist, und das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7 der „Allgemeinen Vorschriften” dieses Anhangs überprüfen. Das Unternehmen muss eine Gegenkontrolle durchführen, ob die Angaben auf dem Etikett gemäß Nummer 7 der „Allgemeinen Vorschriften” dieses Anhangs den Angaben auf den Begleitpapieren entsprechen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist ausdrücklich in den Büchern gemäß Nummer 6 der „Allgemeinen Vorschriften” zu vermerken.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.