ANHANG IV VO (EWG) 91/2092
ANGABEN IN DER MELDUNG GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE a)
- a)
- Name und Anschrift des Unternehmens.
- b)
- Lage der Betriebe und gegebenenfalls der Parzellen (Katasterangaben), auf denen die Arbeitsgänge erfolgen.
- c)
- Art der Arbeitsgänge und der Erzeugnisse.
- d)
- Verpflichtung des Unternehmens zur Durchführung der Maßnahmen entsprechend den Artikeln 5, 6, 7 und/oder 11.
- e)
- Bei Landwirtschaftsbetrieben ist anzugeben, seit wann der Erzeuger auf den betreffenden Parzellen keine Mittel mehr anwendet, die mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 7 unvereinbar sind.
- f)
- Name der zugelassenen Stelle, die das Unternehmen mit der Kontrolle seines Betriebes betraut hat, sofern der Mitgliedstaat für die Durchführung des Kontrollverfahrens private Kontrollstellen zugelassen hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.