ANHANG IV VO (EWG) 91/2092

ANGABEN IN DER MELDUNG GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE a)

a)
Name und Anschrift des Unternehmens.
b)
Lage der Betriebe und gegebenenfalls der Parzellen (Katasterangaben), auf denen die Arbeitsgänge erfolgen.
c)
Art der Arbeitsgänge und der Erzeugnisse.
d)
Verpflichtung des Unternehmens zur Durchführung der Maßnahmen entsprechend den Artikeln 5, 6, 7 und/oder 11.
e)
Bei Landwirtschaftsbetrieben ist anzugeben, seit wann der Erzeuger auf den betreffenden Parzellen keine Mittel mehr anwendet, die mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 7 unvereinbar sind.
f)
Name der zugelassenen Stelle, die das Unternehmen mit der Kontrolle seines Betriebes betraut hat, sofern der Mitgliedstaat für die Durchführung des Kontrollverfahrens private Kontrollstellen zugelassen hat.

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