Präambel VO (EWG) 91/2092

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau finden beim Verbraucher immer mehr Anklang. Dieser Trend schafft einen neuen Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Solche Erzeugnisse erzielen auf dem Markt höhere Preise. Gleichzeitig bedeutet der ökologische Landbau, daß der Boden weniger intensiv genutzt wird. Er kann somit zur Neuausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik beitragen und damit zur Schaffung eines Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und Agrarerzeugnissen, zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung des ländlichen Raums.

Als Antwort auf die steigende Nachfrage werden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Angaben auf den Markt gebracht, denen zu entnehmen ist oder die beim Käufer den Anschein erwecken, daß sie aus ökologischem Landbau stammen oder ohne Verwendung chemisch-synthetischer Mittel erzeugt worden sind.

Einige Mitgliedstaaten haben für die Verwendung solcher Angaben bereits Rechtsvorschriften und Kontrollen eingeführt.

Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle sind zum Schutz des ökologischen Landbaus erforderlich, da sie den lauteren Wettbewerb zwischen den Herstellern derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen, dem Markt für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus durch stärkere Transparenz aller Erzeugungs- und Verarbeitungsschritte ein deutlicheres Profil verleihen und dazu führen, daß solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen.

Der ökologische Landbau stellt eine besondere Art der Agrarerzeugung dar. Deshalb sollte vorgesehen werden, daß bei der Kennzeichnung des ökologischen Landbaus auf dem Etikett von Verarbeitungserzeugnissen angegeben werden muß, welche der Zutaten nach dieser Wirtschaftsweise gewonnen wurden.

Für die Durchführung der vorgesehenen Bestimmungen sind flexible Verfahren zur Anpassung, Ergänzung oder Präzisierung technischer Einzelheiten oder bestimmter Maßnahmen festzulegen, damit den gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen werden kann. Diese Verordnung wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch eine entsprechende Regelung über die tierische Erzeugung ergänzt.

Im Interesse der Erzeuger und der Verbraucher von Erzeugnissen, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet werden, empfiehlt es sich, die Grundregeln festzulegen, die mindestens erfüllt werden müssen, damit ein Erzeugnis mit dieser Kennzeichnung aufgemacht werden darf.

Ökologischer Anbau bedeutet erhebliche Einschränkungen bei der Verwendung von Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, die sich ungünstig auf die Umwelt auswirken oder zu Rückständen in den Agrarerzeugnissen führen können. In diesem Zusammenhang sollten die Praktiken eingehalten werden, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung in der Gemeinschaft allgemein akzeptiert sind, und zwar nach den zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Kodizes. Ferner sollten für die Zukunft Grundsätze festgelegt werden, nach denen die Zulassung der Produkte erfolgt, die in dieser Form des Anbaus verwendet werden dürfen.

Der ökologische Landbau arbeitet mit vielseitigen Anbauverfahren und unter begrenzter Zufuhr nichtchemischer und wenig löslicher Dünge- und Bodenverbesserungsmittel. Diese Verfahren sollten einzeln angegeben und die Verwendungsbedingungen für bestimmte nicht chemisch-synthetische Stoffe vorgesehen werden.

Dank der vorgesehenen Verfahren läßt sich Anhang I erforderlichenfalls durch spezifischere Bestimmungen mit dem Ziel vervollständigen, daß in den auf diese Weise gewonnenen Erzeugnissen bestimmte Rückstände chemisch-synthetischer Stoffe, die aus anderen Quellen als der Landwirtschaft stammen (Belastung durch Umweltschadstoffe), nicht mehr vorhanden sein werden.

Die Kontrolle der Einhaltung der Erzeugungsvorschriften erfordert grundsätzlich Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung.

Alle Betriebe, die Produkte erzeugen, aufbereiten, einführen oder vermarkten, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind, müssen sich einem routinemäßigen Kontrollverfahren unterziehen, das den gemeinschaftlichen Mindestanforderungen entspricht und von den zuständigen Kontrollgremien und/oder zugelassenen und überwachten privaten Stellen durchgeführt wird. In diesem Fall sollte ein gemeinschaftlicher Kontrollvermerk auf dem Etikett der Erzeugnisse, die diesem Kontrollverfahren unterliegen, angebracht werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 4 vom 9.1.1990, S. 4, und

ABl. Nr. C 101 vom 18.4.1991, S. 13.

(2)

ABl. Nr. C 106 vom 22.4.1991, S. 27.

(3)

ABl. Nr. C 182 vom 23.7.1990, S. 12.

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