Artikel 1 VO (EWG) 91/2092

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, sofern sie als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen:

a)
nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse; außerdem Tiere und nicht verarbeitete tierische Agrarerzeugnisse, soweit die diesbezüglichen grundsätzlichen Erzeugungsvorschriften und besonderen Kontrollbestimmungen in die Anhänge I und III aufgenommen sind;
b)
für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, die im wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen und/oder tierischen Ursprungs bestehen;
c)
nicht unter Buchstabe a) erfaßte Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz 3 genannten Verordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten für einige Tierarten, für die in Anhang I keine ausführlichen Erzeugungsvorschriften vorgesehen sind, sowie die aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse mit Ausnahme der Aquakultur und der Erzeugnisse der Aquakultur, die Etikettierungsvorschriften gemäß Artikel 5 und die Kontrollvorschriften gemäß den Artikeln 8 und 9. Bis zur Aufnahme ausführlicher Erzeugungsvorschriften gelten einzelstaatliche Bestimmungen oder — falls solche Bestimmungen nicht bestehen — von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.

(3) Die Kommission schlägt spätestens am 24. August 2001 nach dem Verfahren des Artikels 14 eine Verordnung über Etikettierungsanforderungen und Kontrollanforderungen sowie vorsorgliche Maßnahmen für die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse vor, soweit diese Anforderungen den ökologischen Landbau betreffen.

Bis zur Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Verordnung gelten für die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse die einzelstaatlichen Bestimmungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht oder — falls solche Bestimmungen nicht bestehen — von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.

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