Artikel 2 VO (EWG) 91/2092
Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den in Artikel 6 genannten Produktionsregeln gewonnen wurden. Insbesondere die folgenden Bezeichnungen, die daraus abgeleiteten gebräuchlichen Bezeichnungen (wie Bio-, Öko- usw.) und ihre Diminutive, alleine oder kombiniert verwendet, gelten in der gesamten Gemeinschaft und in allen Amtssprachen als Hinweis auf Methoden des ökologischen Landbaus, es sei denn, sie werden nicht für in Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dieser Art der Erzeugung:
- —
-
bulgarisch:
- —
-
spanisch:
- —
-
dänisch:
- —
-
deutsch:ökologisch, biologisch,
- —
-
griechisch:
- —
-
englisch:
- —
-
französisch:
- —
-
italienisch:
- —
-
niederländisch:
- —
-
portugiesisch:
- —
-
rumänisch:
- —
-
finnisch:
- —
-
schwedisch:
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.