Artikel 3 VO (EWG) 91/2092

Diese Verordnung gilt unbeschadet der sonstigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der einzelstaatlichen Vorschriften, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht für die in Artikel 1 definierten Erzeugnisse gelten, wie z. B. die Bestimmungen für die Erzeugung, Aufbereitung, Vermarktung, Etikettierung und Kontrolle, einschließlich der lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften.

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