Artikel 3 VO (EWG) 91/2092
Diese Verordnung gilt unbeschadet der sonstigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der einzelstaatlichen Vorschriften, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht für die in Artikel 1 definierten Erzeugnisse gelten, wie z. B. die Bestimmungen für die Erzeugung, Aufbereitung, Vermarktung, Etikettierung und Kontrolle, einschließlich der lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.