Artikel 6 VO (EWG) 91/2568
(1) Der Ölgehalt von Trester und anderen Rückständen der Olivenölextraktion (KN-Codes 23069011 und 23069019) wird nach dem Verfahren des Anhangs XV bestimmt.
(2) Der Ölgehalt gemäß Absatz 1 wird in Massenprozenten, bezogen auf die Trockenmasse, berechnet.
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