Artikel 7 VO (EWG) 91/2568

Es gelten die Gemeinschaftsvorschriften über die Anwesenheit von Kontaminanten.

Hinsichtlich des Gehalts an halogenierten Lösungsmitteln gelten für alle Kategorien von Olivenölen folgende Grenzwerte:

Höchstgehalt an jedem festgestellten halogenierten Lösungsmittel 0,1 mg/kg

Höchstgehalt der Summe der festgestellten halogenierten Lösungsmittel 0,2 mg/kg.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.