Artikel 7 VO (EWG) 91/2568
Es gelten die Gemeinschaftsvorschriften über die Anwesenheit von Kontaminanten.
Hinsichtlich des Gehalts an halogenierten Lösungsmitteln gelten für alle Kategorien von Olivenölen folgende Grenzwerte:
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Höchstgehalt an jedem festgestellten halogenierten Lösungsmittel 0,1 mg/kg
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Höchstgehalt der Summe der festgestellten halogenierten Lösungsmittel 0,2 mg/kg.
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