ANHANG XIV VO (EWG) 91/2568

ZUSÄTZLICHE ANMERKUNGEN 2, 3 UND 4 ZU KAPITEL 15 DER KOMBINIERTEN NOMENKLATUR

2.

A. Als Olivenöl im Sinne der Positionen 1509 und 1510 gelten ausschließlich die aus der Verarbeitung von Oliven gewonnen Öle, soweit deren Sterin- und Fettsäurezusammensetzung den Werten der nachstehenden Tabellen entsprechen:

m=
Mindestgehalt.
M=
Höchstgehalt.

Tabelle I: Fettsäuregehalt in Prozent des GesamtfettsäuregehaltsTabelle II: Steringehalt in Prozent des Gesamtsteringehalts
MyristinsäureM 0,1CholesterinM 0,5
LinolensäureM 0,9BrassicasterinM 0,2
ArachinsäureM 0,7CampesterinM 4,0
EicosensäureM 0,5Stigmasterin(1)< Campesterin
BehensäureM 0,3Beta-Sitosterin(2)m 93,0
LignocerinsäureM 0,5Delta-7-StigmasterinM 0,5
Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Öle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Die Anwesenheit von wiederverestertem Olivenöl oder von anderen Ölen wird mit den Verfahren der Anhänge V, VII, XA und XB der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 nachgewiesen.

B. Zur Unterposition 150910 gehören nur die in den nachstehenden Abschnitten I und II definierten Olivenöle, die aus Oliven ausschließlich durch mechanische oder andere physikalische Verfahren und unter Bedingungen, insbesondere Temperaturbedingungen, gewonnen wurden, die nicht zur Verschlechterung der Öle führen, und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösungsmitteln gewonnene Olivenöle werden in die Position 1510 eingereiht.

I. Als „Lampantöl” im Sinne der Unterposition15091010 gilt ein Olivenöl, das — unabhängig von seinem Gehalt an freien Fettsäuren — folgende Merkmale aufweist:
a)
Gehalt an Wachs höchstens 350 mg/kg,
b)
Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 4,5 %,
c)
Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,3 %,
d)
Summe der trans-Ölsäureisomeren kleiner als 0,10 % und Summe der trans-Linolsäureisomeren und trans-Linolensäureisomeren kleiner als 0,10 %,

und

e)
eines oder mehrere der folgenden Merkmale:

1.
Peroxidzahl größer als 20 meq aktiver Sauerstoff/kg,
2.
Gesamtgehalt an flüchtigen halogenierten Lösungsmitteln größer als 0,2 mg/kg oder Gehalt an einem einzigen davon jeweils größer als 0,1 mg/kg,
3.
Extinktionskoeffizient K270 größer als 0,25 und nach Behandlung der Ölprobe mit aktiviertem Aluminiumoxid höchstens 0,11. Bestimmte Öle mit einem als Ölsäure berechneten Gehalt an freien Fettsäuren von mehr als 3,3 g/100 g können nach Behandlung mit aktiviertem Aluminiumoxid gemäß dem Verfahren des Anhangs IXder Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 einen Extinktionskoeffizienten K270 von über 0,10 aufweisen; in diesem Fall muß die Ölprobe nach dem Neutralisieren und Bleichen im Labor gemäß dem Verfahren des Anhangs XIIIder vorerwähnten Verordnung folgende Merkmale aufweisen:

Extinktionskoeffizient K270 höchstens 1,20,

Schwankung des Extinktionskoeffizienten (Delta K) im Bereich von 270 nm von mehr als 0,01 und höchstens 0,16: Delta KKm0,5Km4Km4

Km=
bezeichnet den Extinktionskoeffizienten für die im Bereich von 270 nm liegende Wellenlänge, die im Maximum der Absorptionskurve liegt,
Km - 4 und Km + 4=
bezeichnen die Extinktionskoeffizienten für eine um 4nm niedrigere bzw. höhere Wellenlänge als Km;

4.
sensorische Merkmale mit wahrnehmbaren unannehmbaren Geschmacksfehlern, mit einem Bewertungsergebnis von weniger als 3,5 gemäß Anhang XIIder Verordnung (EWG) Nr. 2568/91.

II. Als „anderes nicht behandeltes Olivenöl” im Sinne der Unterposition 15091090 gilt Olivenöl, das folgende Merkmale aufweist:
a)
Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 3,3 g/100 g,
b)
Peroxidzahl höchstens 20 meq aktiver Sauerstoff/kg,
c)
Gehalt an Wachs höchstens 250 mg/kg,
d)
Gehalt an flüchtigen halogenierten Lösungsmitteln insgesamt höchstens 0,2 mg/kg bzw. einzeln jeweils höchstens 0,1 mg/kg,
e)
Extinktionskoeffizient K270 höchstens 0,25 und nach Behandlung mit aktiviertem Aluminiumoxid höchstens 0,10,
f)
Schwankung des Extinktionskoeffizienten (Delta K) im Bereich von 270 nm höchstens 0,01,
g)
sensorische Merkmale, auch mit wahrnehmbaren, jedoch noch akzeptablen Geschmacksfehlern und einem Bewertungsergebnis von mindestens 3,5 gemäß Anhang XIIder Verordnung (EWG) Nr. 2568/91,
h)
Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 4,5 %,
i)
Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,3 %,
j)
Summe der trans-Ölsäureisomere kleiner als 0,03 % und Summe der trans-Linolensäure- und trans-Linolsäureisomere kleiner als 0,03 %.

C. Als Öle der Unterposition 15099000 gelten Olivenöle, die durch Behandeln von Ölen der Unterpositionen 15091010 und/oder 15091090 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, und die folgende Merkmale aufweisen:
a)
Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 3,3 g/100 g,
b)
Gehalt an Wachs höchstens 350 mg/kg,
c)
Extinktionskoeffizient K270 von höchstens 1,2,
d)
Schwankung des Extinktionskoeffizienten (Δ K) im Bereich von 270 nm von höchstens 0,16,
e)
Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 4,5 %,
f)
Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,5 %,
g)
Summe der trans-Ölsäureisomere kleiner als 0,20 % und Summe der trans-Linolsäureisometre und trans-Linolensäureisomere kleiner als 0,30 %.

D. Als „rohe Öle” im Sinne der Unterposition 15100010 gelten Öle, insbesondere Oliventresteröle, die folgende Merkmale aufweisen:
a)
Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, mindestens 2 g/100 g,
b)
Gehalt an Erythrodiol und Uvaol mindestens 12 %,
c)
Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,8 %,
d)
Summe der trans-Ölsäureisomere weniger als 0,20 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere weniger als 0,10 %.

E. Als Öle der Unterposition 15100090 gelten Öle, die durch Behandeln von Ölen der Unterposition 15100010 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, sowie diejenigen, die nicht die Merkmale von Olivenölen gemäß den zusätzlichen Anmerkungen 2.B, 2.C und 2.D aufweisen. Die Öle dieser Unterposition müssen einen Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von nicht mehr als 2 % aufweisen, wobei die Summe der trans-Ölsäureisomere kleiner als 0,40 % und die Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere kleiner als 0,35 % sein muß.

3. Nicht zu den Unterpositionen 15220031 und 15220039 gehören:
a)
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren des Anhangs XVIder Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, kleiner als 70 oder größer als 100 ist;
b)
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die gemäß Anhang Vder Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des Beta-Sitosterins(3) entspricht, kleiner ist als 93 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.

4. Für die Bestimmung der Merkmale der obengenannten Erzeugnisse sind die in den Anhängender Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.

Fußnote(n):

(1)

Gilt weder für Lampantöle (Unterposition 15091010) noch für rohe Oliventresteröle (Unterposition 15100010).

(2)

Delta-5,23-Stigmastadienol + Chlerosterin + Beta-Sitosterin + Sitostanol + Delta-5-Avenasterin + Delta-5,24-Stigmastadienol.

(3)

Delta-5,23-Stigmastadienol + Chlerosterin + Beta-Sitosterin + Sitostanol + Delta-5-Avenasterin + Delta-5,24-Stigmastadienol.

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