Artikel 12 VO (EWG) 91/3378

(1) Ausgenommen im Fall höherer Gewalt verfällt die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Sicherheit im Verhältnis zu den Mengen, für die der Nachweis gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission(1) nicht innerhalb von 12 Monaten, gerechnet vom Tag der Annahme der Ausfuhrerklärung, erbracht worden ist.

Wird der Nachweis jedoch innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der obengenannten Frist erbracht, so wird die Sicherheit zu 85 % erstattet.

(2) Es gelten die Verordnungen (EWG) Nr. 3002/92 und (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(2), wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17.

(2)

ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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