Artikel 11 VO (EWG) 91/3378
Diese Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats kontrolliert, in dem die Butter gemäß den Artikeln 9 und 10 verarbeitet und neu zusammengesetzt wird.
Die Kosten dieser Überwachung gehen zu Lasten des jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten.
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