Artikel 10 VO (EWG) 91/3378

(1) Die nach dieser Verordnung verkaufte Butter kann in verarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(2) In diesem Fall muß das Angebot

die Angabe der Buttermenge, die verarbeitet werden soll, enthalten;

eine Erklärung enthalten, in der sich der Bieter verpflichtet, den zuständigen Behörden vor Auslagerung der Butter die Betriebe anzugeben, die der Mitgliedstaat zur Verarbeitung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission(1) auf seinem Hoheitsgebiet zugelassen hat.

(3) Die Butter wird von der Interventionsstelle in Verpackungen geliefert, die deutlich sichtbar und lesbar mindestens eine der folgenden Aufschriften tragen:

Zur Verarbeitung bestimmte Butter [Verordnung (EWG) Nr. 3378/91];

(4) Die gesamte gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich angegebene Buttermenge wird in den unter dem zweiten Gedankenstrich desselben Absatzes angegebenen Betrieben zu einem Erzeugnis mit mehr als 99,5 Gewichtshundertteilen Milchfett verarbeitet, wobei 122,1 kg dieser Butter mindestens 100 kg Butterfett ergeben.

Die im vorstehenden Unterabsatz genannte verarbeitete Butter wird nach Umfüllung in Verpackungen mit zumindest einer der nachstehenden Angaben in leicht lesbarer Schrift ausgeführt:

Zur Ausfuhr bestimmtes Butterfett — Verordnung (EWG) Nr. 3378/91;

Überschreitet jedoch der Milchfettgehalt 99,8 GHT, wird die Buttermenge, die mindestens 100 kg Butterfett ergibt, auf 122,5 kg erhöht.

(5) Die Ausfuhrerklärung für die nach diesem Artikel verarbeitete Butter wird von den Zolldienststellen des Mitgliedstaats, in dem die Butter verarbeitet wurde, innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung entgegengenommen.

(6) Von der Übernahme der Butter bis zur Ausfuhr des Enderzeugnisses werden die Butter gemäß Artikel 9 und das gemäß den Absätzen 4 und 5 verarbeitete Erzeugnis unter zollamtliche oder eine gleichwertige behördliche Überwachung gestellt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31.

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