Artikel 9 VO (EWG) 91/3378

(1) Die für die Ausfuhr in unverändertem Zustand bestimmte Butter wird von der Interventionsstelle in Verpackungen geliefert, die deutlich sichtbar und lesbar mindestens eine der folgenden Aufschriften tragen:

Butter zur Ausfuhr — Verordnung (EWG) Nr. 3378/91;

(2) Die Butter gemäß Absatz 1 kann in ihrer ursprünglichen oder, nach Neuzusammensetzung, in einer neuen Verpackung ausgeführt werden.

Handelt es sich um neu zusammengesetzte Butter, trägt die Verpackung mindestens eine der in Absatz 1 genannten Angaben in leicht lesbarer Schrift.

(3) Die Ausfuhrerklärung über die in diesem Artikel genannte Butter muß von den Zolldienststellen des Mitgliedstaats, in dem die Butter ausgelagert wurde, innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung angenommen werden.

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