Artikel 8 VO (EWG) 91/3378
(1) Der Zuschlagsempfänger übernimmt die ihm verkaufte Butter innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung.
Die Butter kann in Teilmengen von jeweils nicht weniger als 15 Tonnen übernommen werden.
Erfolgt die Auslagerung der Butter, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, nicht innerhalb der im ersten Unterabsatz angegebenen Frist, so hat der Zuschlagsempfänger ab dem ersten Tag nach Ablauf der Frist die Lagerkosten zu tragen.
(2) Der Zuschlagsempfänger zahlt der Interventionsstelle innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist für jede übernommene Menge den in seinem Angebot angegebenen Preis und leistet die Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 2. Diese Sicherheit wird in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem das entsprechende Angebot eingereicht wurde.
Ist jedoch in dem Angebot angegeben, daß das Butterfett in einem anderen Mitgliedstaat als dem hergestellt wird, in dem das Angebot eingereicht wurde, wird die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Sicherheit bei der von diesem anderen Mitgliedstaat beauftragten zuständigen Stellegestellt . In diesem Fall teilt die betreffende Interventionsstelle der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats die Umstände mit, die eine Freigabe oder Einbehaltung der Sicherheit zur Folge haben.
Ausgenommen im Fall höherer Gewalt wird über den Verfall der Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 1 hinaus der Kaufvertrag für die restlichen Mengen aufgehoben, wenn der Zuschlagsempfänger die Zahlung gemäß dem ersten Unterabsatz nicht fristgerecht geleistet hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.