Artikel 7 VO (EWG) 91/3378

(1) Aufgrund der eingegangenen Angebote wird nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ein Mindestverkaufspreis für die in unverändertem Zustand auszuführende Butter bzw. die auszuführende verarbeitete Butter festgesetzt. Angebote mit einem niedrigeren Preis werden abgelehnt. Wird bei der Berücksichtigung mehrerer, ein Lagerhaus betreffender Angebote mit ein und demselben Preis oder derselben Differenz zum Mindestpreis die verfügbare Menge überschritten, so wird diese im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen aufgeteilt.

Es kann beschlossen werden, keinem der Angebote stattzugeben.

(2) Gleichzeitig mit dem Mindestverkaufspreis und nach demselben Verfahren werden folgende Beträge festgesetzt:

a)
die Sicherheit, durch die die Erfüllung der Hauptpflichten bezüglich der Ausfuhr der Butter in unverändertem Zustand innerhalb der Frist von Artikel 9 Absatz 3 oder der verarbeiteten Butter innerhalb der Frist von Artikel 10 Absatz 5 gewährleistet werden soll;
b)
der Koeffizient für die gegebenenfalls auf die verkaufte Butter anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge.

(3) Die Mindestverkaufspreise gemäß Absatz 1, die vom Zuschlagsempfänger zu zahlenden Preise und die Sicherheiten gemäß Artikel 6 und Absatz 2 werden anhand des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der am letzten Tag der Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung gilt, in Landeswährung umgerechnet.

(4) Die mit der Ausschreibung verbundenen Pflichten sind nicht übertragbar.

(5) Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Einzelausschreibung unterrichtet.

(6) Die Interventionsstelle stellt einen Übernahmeschein aus, in dem angegeben sind:

a)
die Menge, für die die Sicherheit gestellt wurde,
b)
das Kühlhaus, in dem sie lagert,
c)
der Übernahmetermin.

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