Artikel 6 VO (EWG) 91/3378
(1) Hauptpflichten im Rahmen dieser Verordnung sind die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist und die Bezahlung ihres Preises in der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz; um sicherzustellen, daß diese Pflichten erfüllt werden, ist eine Ausschreibungssicherheit von 12 ECU/Tonne zu stellen.
(2) Die Ausschreibungsssicherheit wird in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem das Angebot eingereicht wird.
Ist jedoch in dem Angebot angegeben, daß das Butterfett in einem anderen Mitgliedstaat als dem hergestellt wird, in dem das Angebot eingereicht wurde, darf die Sicherheit bei der zuständigen Behörde gestellt werden, die von diesem anderen Mitgliedstaat beauftragt wird und dem Bieter den Nachweis gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) beschafft. In diesem Fall teilt die betreffende Interventionsstelle der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats die Umstände mit, die eine Freigabe oder Einbehaltung der Sicherheit zur Folge haben.
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