Artikel 5 VO (EWG) 91/3378

(1) Die Interessenten beteiligen sich an der Einzelausschreibung, indem sie entweder das schriftliche Angebot bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung hinterlegen oder es ihr durch Einschreiben oder eine andere Form der fernschriftlichen Mitteilung zustellen.

(2) Das Angebot enthält folgende Angaben:

a)
den Namen und die Anschrift des Ausschreibungsteilnehmers;
b)
die beantragte Menge unter Angabe, ob die Butter in unverarbeitetem Zustand oder nach Verarbeitung zu Butterfett ausgeführt wird;
c)
das für die Butter in Betracht gezogene Bestimmungsland oder die für sie in Betracht gezogenen Bestimmungsländer;
d)
den je Tonne Butter gebotenen Preis, ohne Inlandsabgaben, ab Kühlhaus, ausgedrückt in Ecu;
e)
die Kühlhäuser, in denen sich die Butter befindet.
f)
die Mengen, die aus den übrigen Mitgliedstaaten bezogen werden sollen.

(3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
es sich auf mindestens 500 Tonnen bezieht;
b)
der Bieter eine schriftliche Erklärung beifügt, in der er sich verpflichtet, die ihm zugeschlagene Butter unverändert innerhalb der in Artikel 9 Absatz 3 oder verarbeitet innerhalb der in Artikel 10 Absatz 5 angegebenen Frist auszuführen;
c)
nachgewiesen ist, daß der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote die in Artikel 6 genannte Ausschreibungssicherheit für die betreffende Einzelausschreibung gestellt hat.

(4) Nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung kann das Angebot nicht mehr zurückgezogen werden.

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