Artikel 4 VO (EWG) 91/3378
(1) Die Interventionsstelle hält das Verzeichnis der Kühlhäuser, in denen die ausgeschriebene Butter lagert, und die Angaben über die jeweiligen Mengen auf dem neuesten Stand und stellt sie den Interessenten auf Antrag zur Verfügung. Außerdem veröffentlicht die Interventionsstelle das dem neuesten Stand Entsprechende in geeigneter Form, die sie in der Ausschreibungsbekanntmachung gemäß Artikel 2 näher bezeichnet.
(2) Die Interventionsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten zu ermöglichen, vor Einreichung des Angebots auf eigene Kosten Proben der zum Kauf stehenden Butter zu untersuchen.
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