Artikel 3 VO (EWG) 91/3378
(1) Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch. Jede Einzelausschreibung betrifft die in Artikel 1 genannte, noch verfügbare Butter.
(2) Die Frist für die Vorlage des Angebots für die jeweilige besondere Ausschreibung erlischt am zweiten und am vierten Dienstag des Monats um zwölf Uhr, ausgenommen der zweite Dienstag des Monats August und der vierte Dienstag des Monats Dezember. Wenn der Dienstag auf einen arbeitsfreien Tag fällt, so erlischt die Frist am letzten davorliegenden Arbeitstag um zwölf Uhr (Brüsseler Zeit).
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