Artikel 2 VO (EWG) 91/3378

(1) Die Butter wird ab Kühlhaus gemäß der Dauerausschreibung verkauft, die von jeder Interventionsstelle für die in ihrem Besitz befindlichen Mengen der genannten Butter durchgeführt wird.

(2) Die Interventionsstelle erstellt eine Ausschreibungsbekanntmachung, die insbesondere folgende Angaben enthält:

a)
die zum Verkauf stehenden Buttermengen,
b)
die Frist und den Ort für die Einreichung der Angebote.

(3) Die Ausschreibungsbekanntmachung wird mindestens acht Tage vor Ablauf der ersten für die Einreichung der Angebote vorgesehenen Frist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Außerdem kann die Interventionsstelle weitere Veröffentlichungen vornehmen.

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