Artikel 1 VO (EWG) 91/3378

(1) Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 gekaufte und vor dem 1. Februar 1992 eingelagerte Butter wird zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen verkauft.

(2) Die gemäß dieser Verordnung verkaufte Butter wird in unverändertem oder verarbeitetem Zustand ausgeführt.

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