Präambel VO (EWG) 91/3378

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1630/91(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 28,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1640/91(4), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2045/91(6), können, wenn die Butter im Hinblick auf die Ausfuhr verkauft wird, besondere Bedingungen vorgesehen werden, um den besonderen Erfordernissen dieser Verkäufe Rechnung zu tragen und sicherzustellen, daß das Erzeugnis nicht einer anderen Bestimmung oder einem anderen Bestimmungsgebiet zugeführt wird.

Die öffentlichen Butterbestände sind derzeit so umfangreich, daß es sich empfiehlt, die Absatzmöglichkeiten auf dem Markt bestimmter Drittländer bestmöglich, jedoch ohne Störung des Weltmarktes auszuschöpfen.

Es sollten deshalb den Wirtschaftsbeteiligten bestimmte aus öffentlichen Lagerbeständen stammende Buttermengen zugänglich gemacht und Ausschreibungen durchgeführt werden, um insbesondere die Mindestverkaufspreise so festzusetzen, daß die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft eingehalten werden.

Außerdem sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen sich verhüten läßt, daß die gemäß der vorliegenden Verordnung verkaufte Butter zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt wird.

Damit sich die auf dem Weltmarkt gegebenen Absatzmöglichkeiten besser nutzen lassen, sollte die betreffende Butter in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand verkauft werden können.

Die Wirtschaftsbeteiligten können die betreffende Butter in der gesamten Gemeinschaft kaufen. Daher sollten die Währungsausgleichsbeträge entsprechend der Höhe der Verkaufspreise für Butter aus Interventionsbeständen angepaßt werden.

Damit die Butter nicht einer anderen als der vorgesehenen Bestimmung zugeführt wird, muß vom Zeitpunkt ihrer Auslagerung an bis zu ihrem Eintreffen in dem betreffenden Bestimmungsdrittland eine Kontrolle stattfinden. Aus Gründen der Klarheit ist daran zu erinnern, daß die Kontrollvorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3278/91(8), anzuwenden sind. Wegen des Sonderaktionscharakters müssen noch zusätzliche Bedingungen gestellt werden.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2)

ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 19.

(3)

ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 11.

(4)

ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 38.

(5)

ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1991, S. 1.

(7)

ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 1.

(8)

ABl. Nr. L 308 vom 9. 11. 1991, S. 49.

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