Artikel 2 VO (EWG) 91/3880
(1) Zu übermitteln ist die Fangmenge für jede der in Anhang I genannten Arten in jedem der in Anhang II aufgeführten und in Anhang III beschriebenen statistischen Fischereigebiete.
(2) Die Angaben für jedes Kalenderjahr sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorzulegen. Für Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten, für die im Bezugsjahr keine Fänge verzeichnet wurden, brauchen keine Angaben gemacht zu werden. Die Daten über weniger bedeutende Fischarten in einem Mitgliedstaat brauchen nicht einzeln übermittelt zu werden, sondern können zu einem Posten zusammengefaßt werden, sofern die entsprechenden Erzeugnisse einen Gewichtsanteil von 10 % der Gesamtfänge in dem betreffenden Mitgliedstaat und Kalendermonat nicht überschreiten.
(3) Die Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete sowie die Beschreibungen dieser Gebiete und der zulässige Grad der Datenzusammenfassung können nach dem Verfahren des Artikels 5 geändert werden.
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