Artikel 1 VO (EWG) 91/3880

Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden „Eurostat” genannt) Daten über die jährliche Fangmenge der Fahrzeuge, die im Nordostatlantik Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren.

Die Daten über die Fangmenge umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Aquakulturprodukte sind ausgeschlossen. Die Daten sind in zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umladungen anzugeben.

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