Präambel VO (EWG) 91/3880

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Fischbestände werden genaue und termingerecht übermittelte Statistiken über die Fänge von Fischereifahrzeugen der Mitgliedstaaten im Nordostatlantik benötigt.

Nach dem durch den Beschluß 81/608/EWG(3) genehmigten Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, mit dem die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik eingesetzt worden ist, hat die Gemeinschaft der genannten Kommission die von dieser gewünschten verfügbaren Statistiken zu liefern.

Die Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung gemäß dem Abkommen über die Kooperation zwischen dieser Organisation und der Gemeinschaft(4) werden durch die Verfügbarkeit von Statistiken über die Aktivitäten der gemeinschaftlichen Fischereiflotte untermauert.

Nach der durch den Beschluß 83/414/EWG(5) genehmigten Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten, mit der die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee und den Belten eingesetzt worden ist, hat die Gemeinschaft der genannten Kommission die von dieser gewünschten verfügbaren Statistiken zu liefern.

Nach dem durch den Beschluß 82/886/EWG(6) genehmigten Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik, mit dem die Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik errichtet worden ist, hat die Gemeinschaft der genannten Organisation die von dieser gewünschten verfügbaren Statistiken zu liefern.

Es besteht ein Bedarf an umfassenderen Definitionen und Beschreibungen in der Fischereistatistik und bei der Bewirtschaftung der Fischbestände im Nordostatlantik —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 230 vom 4. 9. 1991, S. 1.

(2)

ABl. Nr. C 280 vom 28. 10. 1991, S. 174.

(3)

ABl. Nr. L 227 vom 12. 8. 1981, S. 21.

(4)

ABl. Nr. L 149 vom 10. 6. 1987, S. 14.

(5)

ABl. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 4.

(6)

ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 24.

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