Artikel 2 VO (EWG) 91/3924

Erhebungsbereich und -merkmale

1. Der Erhebungsbereich der Statistik nach Artikel 1 umfasst die Tätigkeiten der Abschnitte B und C der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).

(2) Die Erhebung erfaßt die Güter der „PRODCOM-Liste” ; die Rubriken dieser Produktliste werden grundsätzlich aus einzelnen oder zusammengefaßten Güterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gebildet und stehen in Bezug zu anderen gemeinschaftlichen Warennomenklaturen.

(3) Für die einzelnen Güterpositionen werden jeweils erhoben:

a)
die Menge der im Erhebungszeitraum abgesetzten Produktion;
b)
der Wert der im Erhebungszeitraum abgesetzten Produktion.

(4) In bestimmten Fällen werden die Angaben nach einer der beiden folgenden Varianten erhoben:

a)
die Menge der im Erhebungszeitraum hergestellten Produktion; sie enthält auch die zur Weiterverarbeitung bestimmte Produktion, die in andere Erzeugnisse desselben Unternehmens eingeht;
b)
der Wert und/oder die Menge der zum Absatz bestimmten Produktion während des Erhebungszeitraums.

(5) Auf der Ebene eines jeden Mitgliedstaats entsprechen die Produktionserhebungen der Produktion, die tatsächlich innerhalb des jeweiligen Staatsgebiets erzielt wurde; die außerhalb des Staatsgebiets für bestimmte seiner Unternehmen erzielte Produktion bleibt unberücksichtigt.

(6) Die Prodcom-Liste und die für die einzelnen Rubriken zu machenden Angaben werden von der Kommission aktualisiert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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