Artikel 3 VO (EWG) 91/3924

Repräsentanz

(1) Die Produktion der Unternehmen der Gemeinschaft ist mit hinreichender Genauigkeit für jede Klasse nach NACE Rev. 2 zu erheben.

(2) Die Mitgliedstaaten legen Erhebungsmethoden fest, mit denen eine Erhebung bei Unternehmen, die mindestens 90 % der Inlandsproduktion je Klasse nach NACE Rev. 2 repräsentieren, möglich ist. In Ausnahmefällen kann jedoch nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren eine andere Schwelle vorgesehen weden.

(3) Bei der Erfassung der Produktion werden alle Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten berücksichtigt. Diese Schwelle wird nach Maßgabe der Repräsentanzanforderung in Absatz 2 überprüft.

(4) Produzieren die Unternehmen eines Mitgliedstaats weniger als 1 % der gemeinschaftlichen Gesamtproduktion einer Klasse nach NACE Rev. 2, so kann von der Einholung der Informationen über die dieser Klasse entsprechenden Rubriken abgesehen werden.

(5) Die Durchführungsmodalitäten zu Absatz 3, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den technischen Fortschritt, werden erforderlichenfalls von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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